Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Bildschirmarbeitsplatz- und Besprechungsstühlen

Was wird ausgeschrieben
Die Universität zu Köln schreibt eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Bildschirmarbeitsplatzstühlen und passenden Besprechungsstühlen aus. Der Auftrag ist in zwei Lose unterteilt: Los 1 umfasst Stühle der mittleren Klasse, Los 2 Stühle der gehobenen Klasse inklusive Besucherstühlen. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt 1440 Tage.
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Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Bilschirmarbeitsplatzstühlen und dazu passenden Besprechungs-/ Besucherstühlen. Aufteilung in zwei Lose: Los 1: Bilschirmarbeitsplatzstühle mittlere Klasse in verschiedenen Ausführungen Los 2: Bilschirmarbeitsplatzstühle gehobene Klasse mit dazu passenden Besprechungs-/ Besucherstühlen in verschiedenen Ausführungen
Die Universität zu Köln sucht einen Lieferanten für eine Rahmenvereinbarung über Bürostühle. Dabei geht es um zwei Kategorien: Los 1 deckt Bildschirmarbeitsplatzstühle der mittleren Klasse für den täglichen Gebrauch ab, während Los 2 Stühle der gehobenen Klasse sowie passende Besprechungs- und Besucherstühle umfasst. Die Rahmenvereinbarung läuft über einen Zeitraum von etwa vier Jahren (1440 Tage). Der Zuschlag erfolgt ausschließlich über den niedrigsten Preis.
Zentrale Anforderungen
6 Punkte- Nachweis der Nichtvorlage von Ausschlussgründen gemäß § 56 VgV
- Nachweis der ordnungsgemäßen Zahlung von Steuern und Abgaben
- Nachweis der ordnungsgemäßen Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
- Einhaltung umweltrechtlicher Verpflichtungen
- Einhaltung sozial- und arbeitsrechtlicher Verpflichtungen
- Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (kein Insolvenzverfahren)
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.
Eignungskriterien (Volltext)
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis und 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben wurde nicht nachgekommen. Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachgekommen. Verstoß gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen Verstoß gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen Verstoß gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen Das Unternehmen ist zahlungsunfähig, weil über das Vermögen des Unternehmen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Das Unternehmen ist zahlungsunfähig, weil über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Das Unternehmen hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Der öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Es besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Es liegt eine Wettbewerbsverzerrung vor, resultiert daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt, was zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Das Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder ist nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder a) hat versucht , die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) hat versucht , vertrauliche Informationen zur Erlangung unzulässiger Vorteile beim Vergabeverfahren zu erhalten c) hat fahrlässige oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich hätten beeinflussen können oder hat versucht, solche Informationen zu übermitteln. Gemäß § 56 VgV
Aufteilung in Lose
2 LoteBeschaffung von Bildschirmarbeitsplatzdrehstühlen in der mittleren Klasse (Einsatz für MitarbeiterInnen mit Dauerarbeitsplätzen) in verschiedenen Ausführungen.
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Bilschirmarbeitsplatzstühlen und dazu passenden Besprechungs-/ Besucherstühlen. Los 2: Bilschirmarbeitsplatzstühle gehobene Klasse mit dazu passenden Besprechungs-/ Besucherstühlen in verschiedenen Ausführungen
Zuschlagskriterien
2 Kriterien- price100%
Preiskriterium für "Niedrigster Preis (ohne Kriterien)"
- price100%
Preiskriterium für "Niedrigster Preis (ohne Kriterien)"
Zeitplan
- 21. Juli 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 20. Aug. 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung