TED·544453-2026·Schließt in 32 Tagen

Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Hybrid-Gelenkbussen

Niedersachsen
Hannover, Germany·Veröffentlicht 6. Aug. 2026
FahrzeugbeschaffungÖffentlicher PersonennahverkehrÖffentliche VerwaltungVerkehr und TransportOeffentlicher NahverkehrHybrid BusseRahmenvereinbarungFahrzeugbeschaffungOeffentliche Auftraggeber
Auftragswert
~€7.5M
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
7. Sept. 2026
32 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe AG schreibt eine Rahmenvereinbarung zur Beschaffung von serienreifen Niederflur-Gelenkbussen mit Hybrid-Antrieb aus. Der Vertrag hat eine Laufzeit bis Ende 2029 und dient der Erneuerung sowie Erweiterung der Fahrzeugflotte. Die Vergabe erfolgt als eigenständiges Los im Rahmen eines größeren Beschaffungsvorhabens.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Mit ihren Stadtbussen und Stadtbahnen gehört die ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft, nachfolgend ÜSTRA genannt, zur Spitzengruppe der deutschen Nahverkehrsunternehmen. Mit knapp 172 Millionen Fahrgästen im Jahr ist sie das leistungsstärkste Dienstleistungsunternehmen für Nahverkehr in Niedersachsen. Mit über 41 Millionen Wagenkilometern pro Jahr (Bahn und Bus) und rund 2.000 Beschäftigten befördert die ÜSTRA ihre Fahrgäste in Hannovers Innenstadt tagsüber im 10-Minuten-Takt. Sie kooperiert im Großraum-Verkehr Hannover (GVH) mit den Verkehrsunternehmen regiobus Hannover GmbH, DB Regio AG, metronom Eisenbahngesellschaft mbH, Regionalverkehre Start Deutschland GmbH start Niedersachsen Mitte, WestfalenBahn GmbH und erixx GmbH sowie Transdev Hannover GmbH. Die Region Hannover als Aufgabenträger des Nahverkehrs koordiniert im GVH ein abgestimmtes Verkehrsnetz und ein einheitliches Tarifsystem. ÜSTRA plant ab dem Jahr 2027 die Beschaffung von serienreifen Niederflur-Solo- und Gelenk-Linienomnibussen mit Hybrid-Antrieb für den Einsatz in ihrem außer- und innerstädtischen Liniennetz. Da die ÜSTRA bei der Beschaffung von Linienomnibussen grundsätzlich Fördermittel in Anspruch nimmt und den konkreten Beschaffungsbedarf daher noch nicht abschließend festlegen kann, möchte sie zunächst mit einem Anbieter eine Rahmenvereinbarung gemäß § 19 SektVO über die Lieferung von Linienomnibussen mit Hybrid-Antrieb mit einer Laufzeit zunächst bis zum 31.12.2029 abschließen. Zur Förderung des Wettbewerbs sowie zur Berücksichtigung unterschiedlicher Markt- und Herstellerstrukturen wird die Beschaffung in zwei vergabeseitig getrennte Lose aufgeteilt: Los 1 - Solobusse Los 1 umfasst die Lieferung von Solobussen einschließlich der in den Vergabe- und Vertragsunterlagen vorgesehenen Neben-, Service-, Wartungs-, Garantie-, Verfügbarkeits- und sonstigen vertragsgegenständlichen Leistungen. Los 2 - Gelenkbusse Los 2 umfasst die Lieferung von Gelenkbussen einschließlich der in den Vergabe- und Vertragsunterlagen vorgesehenen Neben-, Service-, Wartungs-, Garantie-, Verfügbarkeits- und sonstigen vertragsgegenständlichen Leistungen. Beide Lose dienen der Umsetzung eines einheitlichen Beschaffungsvorhabens zur Erneuerung und Erweiterung der Fahrzeugflotte. Aufgrund organisatorischer Anforderungen und zur getrennten Durchführung der Vergabeverfahren werden die Lose in eigenständigen Vergabeverfahren mit jeweils separatem Projektraum durchgeführt. Die fachlichen, technischen und vertraglichen Anforderungen der Lose sind dabei jeweils losbezogen ausgestaltet. Bewerber können sich für ein oder beide Lose bewerben. Dieses Verfahren betrifft ausschließlich das Los 2.

VergabeHero-Einschätzung

Die ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe AG sucht einen Partner für die Lieferung von Gelenkbussen mit Hybrid-Antrieb. Da der genaue Bedarf aufgrund möglicher Förderungen noch nicht feststeht, wird eine Rahmenvereinbarung geschlossen, die zunächst bis Ende 2029 läuft. Es handelt sich um das Los 2 eines größeren Flottenerneuerungsprogramms, das sich speziell auf Gelenkbusse konzentriert. Bieter müssen neben dem Anschaffungspreis auch die Lebenszykluskosten (LCC) und den Kraftstoffverbrauch in ihre Kalkulation einbeziehen, da diese Faktoren maßgeblich in die Bewertung einfließen.

Eignung

Zentrale Anforderungen

5 Punkte
  • Ausschluss von Straftaten gemäß § 123 GWB
  • Nachweis der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Zuverlässigkeit
  • Keine Insolvenz oder Liquidation
  • Einhaltung umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlicher Verpflichtungen
  • Keine Wettbewerbsverzerrung oder Interessenkonflikte

KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.

Eignungskriterien (Volltext)

§ 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB (Geldwäsche), 4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 124 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9.das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Auf §§ 125, 126 GWB wird hingewiesen. Es gilt die Regelung des § 51 SektVO: (1) Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird. (2) Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Rahmenvereinbarung zur Beschaffung von Hybrid-Omnibussen 2027 - Los 2: Gelenkbusse

ÜSTRA plant ab dem Jahr 2027 die Beschaffung von serienreifen Niederflur-Solo- und Gelenk-Linienomnibussen mit Hybrid-Antrieb für den Einsatz in ihrem außer- und innerstädtischen Liniennetz. Da die ÜSTRA bei der Beschaffung von Linienomnibussen grundsätzlich Fördermittel in Anspruch nimmt und den konkreten Beschaffungsbedarf daher noch nicht abschließend festlegen kann, möchte sie zunächst mit einem Anbieter eine Rahmenvereinbarung gemäß § 19 SektVO über die Lieferung von Linienomnibussen mit Hybrid-Antrieb mit einer Laufzeit zunächst bis zum 31.12.2029 abschließen. Rahmenvereinbarungen sind Aufträge, die ein Auftraggeber an ein oder mehrere Unternehmen vergeben kann, um die Bedingungen für Einzelaufträge, die während eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere den in Aussicht genommenen Preis. Der Unterschied im Vergleich zu anderen Arten der Vergabe besteht in der Zweistufigkeit des Beschaffungsvorgangs. Auf der ersten Stufe wird in diesem Vergabeverfahren mit einem Bieter eine Rahmenvereinbarung geschlossen. Auf der zweiten Stufe werden dann auf Grundlage der Rahmenvereinbarung Einzelaufträge vergeben. Rahmenvereinbarungen sind mithin Vereinbarungen, mit denen eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung erst eröffnet werden soll. Sie legen typischerweise nur die wesentlichen Parameter für die Erteilung von Einzelaufträgen fest, die den eigentlichen Beschaffungsvorgang ausmachen. Konkrete Leistungspflichten werden zumeist nicht durch die Rahmenvereinbarung, sondern erst durch den jeweiligen Einzelauftrag begründet. Eine Rahmenvereinbarung ist mithin nur die Vorstufe des öffentlichen Auftrags und ein Instrument zur Bündelung von Einzelaufträgen. Es wird derzeit vom Auftraggeber - vorbehaltlich der Gremienzustimmung und der Gewährung von Fördermitteln - beabsichtigt, Einzelverträge über die Lieferung folgender Fahrzeuge zu schließen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Anzahl der Fahrzeuge in den einzelnen Vertragsjahren zu verändern.

CPV 34000000, 34121000, 34121400, 341212001095 Tage Laufzeit
Bewertung

Zuschlagskriterien

4 Kriterien
  • price

    Der Anschaffungspreis ist der Angebotspreis zuzüglich der entsprechend gekennzeichneten Optionen (siehe Spalte "Option") ohne Mehr- und Minderpreise für Ausstattungs- Alternativen und entsprechend gekennzeichneten Optionen. Dem Anschaffungspreis werden ggf. notwendige einmalige Anpassungskosten für die Werkstattinfrastruktur (Mess- und Diagnosegeräte, Fülleinrichtungen für Betriebsstoffe, Hebevorrichtungen, Mitarbeiterqualifikation, etc.) hinzugerechnet, sofern nicht kostenlos vom Hersteller zur Verfügung gestellt. Der niedrigste Anschaffungspreis wird mit 100 Punkten bewertet. Anschaffungspreise, die den niedrigsten Anschaffungspreis um 40% oder mehr überschreiten, werden mit 0 Punkten bewertet. Anschaffungspreise zwischen dem niedrigsten Anschaffungspreis und dem Anschaffungspreis, der den niedrigsten Anschaffungspreis um 40% überschreitet, werden linear zwischen 100 und 0 Punkten interpoliert.

    25%
  • cost

    Der LCC-Preis sind die in Anlage 2 vom Bieter genannten LCC-Kosten (ohne Energieverbrauch) bei einer jährlichen Fahrleistung von 65.000 km für 10 Betriebsjahre (bei 36 Monaten Gewährleistung) sowie die Betriebskosten Unfallinstandhaltung (Anlage 4) sowie die Kosten für den Zugriff auf die Dokumentation (Kapitel 2.2.1.) für 10 Jahre. Der niedrigste LCC-Preis wird mit 100 Punkten bewertet. Preise, die den niedrigsten Angebotspreis um 40% oder mehr überschreiten, werden mit 0 Punkten bewertet. Preise zwischen dem niedrigsten Preis und dem Preis, der den niedrigsten Preis um 40% überschreitet, werden linear zwischen 100 und 0 Punkten interpoliert.

    25%
  • cost

    Gemäß Richtlinie 2009/33/EG wird der Krafstoffverbrauch in die Bewertung der Angebote mit einbezogen. Der Kraftstoffverbrauch wird auf Basis des im Angebot angegebenen Kraftstoffverbrauches im SORT2-Zyklus (Anlage 3, Kraftstoffverbrauch) bewertet. Der so für jedes Angebot ermittelte Kraftstoffverbrauch wird wie folgt bewertet: Der niedrigste Kraftstoffverbrauch wird mit 100 Punkten bewertet. Der Kraftstoffverbrauch, der den niedrigsten Kraftstoffverbrauch um 20% und mehr überschreitet, wird mit 0 Punkten bewertet. Ein Kraftstoffverbrauch zwischen dem niedrigsten Kraftstoffverbrauch und dem Kraftstoffverbrauch, der den niedrigsten Kraftstoffverbrauch um 20% überschreitet, wird linear zwischen 100 und 0 Punkten interpoliert.

    20%
  • quality

    Die Qualität wird als Konformität mit dem Lastenheft wird wie folgt bewertet: Für Kriterien im Lastenheft, die nicht als "Muss-Kriterium" ("m" in der Spalte "Gewichtung") definiert sind, werden Punkte vergeben (die Punktzahl für das jeweilige Kriterium ist in der Spalte "Gewichtung" genannt). Wenn ein Kriterium nicht erfüllt ist, werden für dieses Kriterium 0 Punkte vergeben. Wenn ein Kriterium vollständig erfüllt ist (Kreuz in der Spalte "erfüllt" ist gesetzt) oder das Kriterium nicht zutreffend ist ("NZ" ist in der Spalte "erfüllt" eingetragen), wird die jeweils für das Kriterium maximal erreichbare Punktzahl vergeben. Ein Angebot, das vollständig alle Anforderungen des Lastenheftes erfüllt, wird mit 100 Bewertungspunkten bewertet. Ein Angebot, für dass nur 65% oder weniger der maximal erreichbaren Punkte vergeben werden, wird mit 0 Bewertungspunkten bewertet. Angebote, die zwischen 65% der maximal erreichbaren Punkte und der maximalen Punktzahl liegen, werden linear mit Bewertungspunkten zwischen 0 und 100 bewertet.

    30%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 6. Aug. 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 7. Sept. 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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