Rahmenvereinbarung zur Baumpflege auf städtischen Liegenschaften in Hamm

Was wird ausgeschrieben
Die Stadt Hamm schreibt eine Rahmenvereinbarung zur laufenden Baumpflege und Verkehrssicherung für ca. 62.200 Bäume auf städtischen Liegenschaften aus. Der Auftrag ist in 12 Lose unterteilt, die nach verschiedenen Standorten wie Straßen, Grünanlagen, Schulen und Friedhöfen gegliedert sind. Die Leistungen umfassen Pflegemaßnahmen sowie Baumfällungen unter Einhaltung der ZTV-Baumpflege.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Pflege städtischer Bäume auf Liegenschaften der Stadt Hamm
Die Stadt Hamm sucht für ihre städtischen Liegenschaften einen Dienstleister für die regelmäßige Baumpflege. Da die Stadt für die Sicherheit der Bäume verantwortlich ist, müssen regelmäßig Pflegeschnitte durchgeführt oder bei Gefahr Bäume gefällt werden. Die Ausschreibung ist in 12 Lose unterteilt, die sich nach den Einsatzorten richten, wie zum Beispiel Straßen, Schulen, Friedhöfe oder Grünanlagen. Dies ermöglicht es Unternehmen, sich gezielt auf bestimmte Bereiche oder Bezirke zu bewerben. Die Arbeiten müssen nach den offiziellen Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege) ausgeführt werden.
Aufteilung in Lose
12 LoteAn den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV).
An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV).
An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV).
An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV).
An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV).
An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV).
An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV).
An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV).
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Zuschlagskriterien
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Zeitplan
- 2. Juli 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 8. Juli 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung