Rahmenvereinbarung für Video- und Telefondolmetscherdienstleistungen
Was wird ausgeschrieben
Das Land Rheinland-Pfalz vergibt eine vierjährige Rahmenvereinbarung zur Bereitstellung von Video- und Telefondolmetscherdiensten für Behörden und Einrichtungen des Landes. Der Auftrag umfasst Dolmetschleistungen in festgelegten Kern- und erweiterten Sprachen und wird in einem einzigen Los an einen Anbieter vergeben. Die Vertragslaufzeit beträgt 1440 Tage, wobei die konkrete Auftragsvergabe im Bedarfsfall erfolgt.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Die Zentrale Beschaffungsstelle des Landes Rheinland-Pfalz (ZBL) schreibt im Wege eines offenen Verfahrens gemäß §§ 14, 15 VgV, § 119 GWB eine Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer (dem späteren Auftragnehmer) über Video- und Telefondolmetscherdienstleistungen für das Land Rheinland-Pfalz aus.
Das Land Rheinland-Pfalz sucht einen Dienstleister für eine vierjährige Rahmenvereinbarung zur Bereitstellung von Video- und Telefondolmetscherdiensten. Ziel ist es, Behörden und öffentliche Einrichtungen des Landes schnell und flexibel Sprachbarrieren bei der Kommunikation mit Menschen in Fremdsprachen oder Gehörlosigkeit abzubauen. Der ausgewählte Anbieter muss Dolmetscher für vordefinierte Kern- und erweiterte Sprachen bereitstellen und ist für die gesamte Laufzeit von 1440 Tagen exklusiv beauftragt. Die Vergabe erfolgt im offenen Verfahren ohne explizite Zuschlagskriterien, sodass Preis und Leistungsfähigkeit im Vordergrund stehen. (interne Bezeichnung des Auftraggebers: ZBL im Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz)
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Nachweis der Eignung nach VgV
- Verfügbarkeit von Dolmetschern in Kern- und Fremdsprachen
- Einhaltung des Datenschutzes (DSGVO)
- Technische Infrastruktur für Video- und Telefondolmetschen
- Referenzen im öffentlichen Sektor
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
Bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen (Erklärungen und Nachweisen) behält sich die Vergabestelle vor, nach pflichtgemäßem Ermessen von den Regelungen des § 56 VgV Gebrauch zu machen. Sofern die Vergabestelle von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, können fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise nachgereicht, vervollständigt oder korrigiert werden (§ 56 Abs. 2 S. 1 VgV). Fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen, die beispielsweise für die Erfüllung der Kriterien der Leistungsbeschreibung vorzulegen sind, können lediglich nachgereicht oder vervollständigt werden (§ 56 Abs. 2 S. 1 VgV). Mit Ausnahme der in § 56 Abs. 3 S. 2 VgV genannten Angaben ist die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen ausgeschlossen (§ 56 Abs. 3 S. 1 VgV).
Aufteilung in Lose
1 LotGefordert werden Video- und Telefon- / Audiodolmet-scherdienstleistungen in den Kernsprachen und den erweiterten Sprachen gemäß Teil B - Leistungsbeschreibung.
Zeitplan
- 4. Mai 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 16. Juni 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung