Rahmenvereinbarung für ordnungsbehördliche Bestattungen

Was wird ausgeschrieben
Die Stadt Oldenburg schreibt die Durchführung von ordnungsbehördlichen Bestattungen für einen Zeitraum von zwei Jahren aus. Es handelt sich um eine Rahmenvereinbarung für Fälle, in denen keine Angehörigen für die Bestattung sorgen können. Der geschätzte Gesamtwert beläuft sich auf 700.000 EUR.
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Die Durchführung von ordnungsbehördlichen Bestattungen nach dem BestattG soll für die Dauer von zwei Jahren vergeben werden. Die Stadt Oldenburg (Oldb) hat in ihrem Zuständigkeitsbereich als für den Sterbe- und Auffindungsort zuständige Gemeinde gem. § 8 Abs. 4 Nds. Bestattungsgesetz (BestattG) die Bestattung zu veranlassen, wenn niemand für die Bestattung sorgt. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 BestattG entscheidet die Stadt Oldenburg (Oldb) dabei über Art und Ort der Bestattung.
Die Stadt Oldenburg sucht einen Dienstleister für die Durchführung sogenannter ordnungsbehördlicher Bestattungen. Das bedeutet, die Stadt beauftragt ein Bestattungsunternehmen für Fälle, in denen Verstorbene keine Angehörigen haben oder niemand für die Bestattung aufkommt. Der Auftrag ist als Rahmenvereinbarung für eine Laufzeit von zwei Jahren angelegt. Der geschätzte Gesamtwert für diesen Zeitraum beträgt 700.000 Euro, wobei der Zuschlag rein über den Preis entschieden wird.
Zentrale Anforderungen
3 Punkte- Einhaltung der Ausschlussgründe gemäß § 123, 124 GWB
- Nachweis der Eignung gemäß § 57, 42 Abs. 1 VgV
- Beachtung der Vorgaben gemäß § 16a Abs. 1 VOB/A-EU
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.
Eignungskriterien (Volltext)
Gemäß § 123, 124 GWB, § 57, 42 Abs. 1 VgV und § 16 VOB/A Gemäß § 56 Abs. 2 VgV, § 51 Abs. 2 SektVO, § 16a Abs. 1 VOB/A-EU. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Aufteilung in Lose
1 LotDie Durchführung von ordnungsbehördlichen Bestattungen nach dem BestattG soll für die Dauer von zwei Jahren vergeben werden. Die Stadt Oldenburg (Oldb) hat in ihrem Zuständigkeitsbereich als für den Sterbe- und Auffindungsort zuständige Gemeinde gem. § 8 Abs. 4 Nds. Bestattungsgesetz (BestattG) die Bestattung zu veranlassen, wenn niemand für die Bestattung sorgt. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 BestattG entscheidet die Stadt Oldenburg (Oldb) dabei über Art und Ort der Bestattung.
Zuschlagskriterien
1 Kriterien- price100%
Preis
Zeitplan
- 27. Juli 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 24. Aug. 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung