Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Servern und Rechenzentrumsinfrastruktur
Was wird ausgeschrieben
Das Land Niedersachsen vergibt über IT.Niedersachsen eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von IT-Hardware (Server, Serverkomponenten und Rechenzentrumsinfrastruktur) sowie zugehöriger Software und Dienstleistungen. Die Rahmenvereinbarung umfasst zwei Lose mit einer Laufzeit von 720 Tagen (ca. 2 Jahre): Los 1 für x86-kompatible Server und Los 2 für RZ-Infrastrukturkomponenten wie 19"-Rahmengestellschränke, USV-Anlagen, Kältetechnik und Netzwerkkabel. Die Vergabe erfolgt im offenen Verfahren.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Gegenstand der Rahmenvereinbarung (Los 1) ist die Lieferung von IT-Hardware (Server und Serverkomponenten) und Software einschließlich benötigter Dienstleistungen. Gegenstand der Rahmenvereinbarung (Los 2) ist die Lieferung von IT-Hardware (RZ-Infrastrukturkomponenten, im Speziellen 19"-Rahmengestellschränke, Kontroll- und Überwachungssysteme, Unterbrechungsfreie Stromversorgungen, Kältetechnik, Patchkabel in Kupfer und Glasfaser) und Software einschließlich benötigter Dienstleistungen.
IT.Niedersachsen vergibt für das Land Niedersachsen eine Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Servern und Rechenzentrumsinfrastruktur. Die Beschaffung ist in zwei Lose aufgeteilt: Los 1 umfasst x86-kompatible Server und Serverkomponenten, Los 2 spezielle Rechenzentrumsinfrastruktur wie 19"-Racks, USV-Anlagen, Kühlung und Netzwerkkabel. Beide Lose beinhalten jeweils die Hardware, Software und erforderliche Dienstleistungen. Die Rahmenvereinbarung läuft zwei Jahre und richtet sich an qualifizierte IT-Anbieter mit Erfahrung im öffentlichen Sektor. (interne Bezeichnung des Auftraggebers: IT.Niedersachsen, 2 Lose)
Zentrale Anforderungen
6 Punkte- Eignung nach § 123 GWB (keine Ausschlussgründe)
- Nachweis der Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen
- Keine Insolvenzverfahren oder Liquidation
- Keine schweren Verfehlungen oder Wettbewerbsverstöße
- Nachweis der Einhaltung von Mindestlohn und Tariftreue
- Nachweisfähigkeit für vergleichbare IT-Lieferungen an öffentliche Auftraggeber
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach §123 Absatz 3 GWB, dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) (siehe "A23_Anlage_III_Eigenerklärung_Ausschlussgründe_EU_V1"). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach §123 Absatz 3 GWB, dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) (siehe "A23_Anlage_III_Eigenerklärung_Ausschlussgründe_EU_V1" ). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach §123 Absatz 3 GWB, dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) (siehe "A23_Anlage_III_Eigenerklärung_Ausschlussgründe_EU_V1"). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach §123 Absatz 3 GWB, dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, (siehe "A23_Anlage_III_Eigenerklärung_Ausschlussgründe_EU_V1" ). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach §123 Absatz 3 GWB, dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (siehe "A23_Anlage_III_Eigenerklärung_Ausschlussgründe_EU_V1"). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach §123 Absatz 3 GWB, dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschen-handel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) (siehe "A23_Anlage_III_Eigenerklärung_Ausschlussgründe_EU_V1"). Ausgeschlossen wird ein Unternehmen, welches seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde (siehe "A23_Anlage_III_Eigenerklärung_Ausschlussgründe_EU_V1"). Ausgeschlossen wird ein Unternehmen, welches bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (siehe "A23_Anlage_III_Eigenerklärung_Ausschlussgründe_EU_V1"). 1. Ausgeschlossen wird ein Unternehmen, welches seinen Pflichten zur Zahlung des Mindestlohns gemäß § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), in der jeweils geltenden Fassung, nicht nachkommt. (siehe "A25_Anlage_V_Eigenerklärung_Tariftreue_und_Mindestlohn_EU_V1" ). 2. Ausgeschlossen wird ein Unternehmen, welches bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (siehe "A23_Anlage_III_Eigenerklärung_Ausschlussgründe_EU_V1"). Ausgeschlossen wird ein Unternehmen, welches zahlungsunfähig sind, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat (siehe "A23_Anlage_III_Eigenerklärung_Ausschlussgründe_EU_V1"). Ausgeschlossen wird ein Unternehmen, welches Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird (siehe "A23_Anlage_III_Eigenerklärung_Ausschlussgründe_EU_V1" ). Ausgeschlossen wird ein Unternehmen, bei dem öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (siehe "A23_Anlage_III_Eigenerklärung_Ausschlussgründe_EU_V1"). Ausgeschlossen wird ein Unternehmen, bei dem ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann (siehe "A23_Anlage_III_Eigenerklärung_Ausschlussgründe_EU_V1") . Ausgeschlossen wird ein Unternehmen, bei dem eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann (siehe "A23_Anlage_III_Eigenerklärung_Ausschlussgründe_EU_V1"). Ausgeschlossen wird ein Unternehmen, welches eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vor-zeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (siehe "A23_Anlage_III_Eigenerklärung_Ausschlussgründe_EU_V1" ). Ausgeschlossen wird ein Unternehmen, welches in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln (siehe "A23_Anlage_III_Eigenerklärung_Ausschlussgründe_EU_V1"). Ob eine Nachforderung erfolgt, wird im Einzelfall im Rahmen der Ermessensausübung entschieden.
Aufteilung in Lose
2 LoteDiese Rahmenvereinbarung dient als Grundlage für die Lieferung von IT-Hardware (Server und Serverkomponenten) und Software einschließlich benötigter Dienstleistungen.
Diese Rahmenvereinbarung dient der Lieferung von IT-Hardware (RZ-Infrastrukturkomponenten, im Speziellen 19"-Rahmengestellschränke, Kontroll- und Überwachungssysteme, Unterbrechungsfreie Stromversorgungen, Kältetechnik, Patchkabel in Kupfer und Glasfaser) und Software einschließlich benötigter Dienstleistungen.
Zeitplan
- 22. Apr. 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 1. Juni 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung