TED·487274-2026

Rahmenvereinbarung zur Beschaffung von 30mm x 173 APFSDS-T Munition

Verteidigung und SicherheitÖffentliche VerwaltungVerteidigungRuestungsindustrieVerteidigungMunitionRahmenvereinbarungBundeswehr
Auftragswert
~€150M
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
3. Juni 2026
-42 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr schreibt eine Rahmenvereinbarung für die Lieferung von 30mm x 173 APFSDS-T Patronen aus. Die Beschaffung erfolgt über ein Verfahren mit Miniwettbewerb bei mehreren Wirtschaftsteilnehmern. Die Laufzeit der Vereinbarung ist auf 3960 Tage ausgelegt.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Rahmenvereinbarung Beschaffung von Patronen 30mm x 173 APFSDS-T mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern

VergabeHero-Einschätzung

Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) sucht Lieferanten für spezielle 30mm-Munition des Typs APFSDS-T, die unter anderem in Schützenpanzern wie dem Puma eingesetzt wird. Es handelt sich um eine langfristige Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von etwa elf Jahren, bei der konkrete Abrufe über Miniwettbewerbe zwischen den ausgewählten Vertragspartnern erfolgen. Da es sich um Rüstungsgüter handelt, sind hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Einhaltung gesetzlicher Ausschlussgründe sowie Sanktionsvorgaben zu beachten. Interessierte Unternehmen müssen ihre Eignung durch spezifische Erklärungen nachweisen.

Eignung

Zentrale Anforderungen

3 Punkte
  • Unterzeichnete Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (BAAINBw-B-V 034)
  • Erklärung gemäß Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zu Russland-Sanktionen
  • Nachweis der Eignung gemäß §§ 123 ff. GWB

KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.

Eignungskriterien (Volltext)

Die Ausschlussgründe ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, insb. §§ 123 ff. GWB. Der Bewerber muss mit seinem Teilnahmeantrag die unterzeichnete Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (BAAINBw-B-V 034) abgeben. Die Erklärung hat alle Ausschlussgründe des § 123 und § 124 GWB zu umfassen. Es ist auch die beigefügte Erklärung im Hinblick auf Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/ 2014 zu Russland-Sanktionen im Bereich der öffentlichen Beschaffung abzugeben. Die Vorlage dieser obligatorischen Erklärungen mittels BAAINBw-B-V 034 und der Erklärung zu Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 dient der Bewertung des jeweiligen Wirtschaftsteilnehmers zum Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Angaben durch Einsichtnahme in das Wettbewerbsregister zu überprüfen. Sofern geforderte Teilnahmebedingungen nicht vollständig eingereicht wurden, kann der Auftraggeber nach den Bedingungen des § 22 VSVgV sowie den Maßgaben der geltenden Rechtsprechung nachfordern.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0000Rahmenvereinbarung mit Miniwettbewerb Beschaffung von Patronen 30mm x 173 APFSDS-T

Herstellung und Lieferung von Patronen 30mm x 173 APFSDS-T. Die konkreten Abrufzahlen werden Ihnen im Rahmen der Angebotsaufforderung mitgeteilt.

CPV 353300003960 Tage Laufzeit
Bewertung

Zuschlagskriterien

2 Kriterien
  • quality

    Zuschlagsfähig ist jedes Angebot, welches die Bedingungen der Vergabeunterlagen erfüllt und sich im Rahmen der Bewertungsmatrix durchgesetzt hat. Das Zuschlagskriterium niedrigster Preis wird erst im Rahmen des Mini-Wettbewerbs gelten.

    100%
  • price

    Zuschlagsfähig ist jedes Angebot, welches die Bedingungen der Vergabeunterlagen erfüllt und sich im Rahmen der Bewertungsmatrix durchgesetzt hat. Das Zuschlagskriterium niedrigster Preis wird erst im Rahmen des Mini-Wettbewerbs gelten.

    0%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 15. Juli 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 3. Juni 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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