Vergabeentscheid

Zuschlag erteilt

Auftragsgewinner: unbekannt

Auftragswert

unbekannt

TED·455442-2026

Rahmenvereinbarung für die Lieferung von Büroverbrauchsmaterial

BürobedarfLieferleistungenÖffentliche VerwaltungBuerobedarfRahmenvereinbarungOeffentliche VerwaltungLogistikLieferdienst
Auftragswert
~€2.5M
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Landeshauptstadt Erfurt schreibt eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Büroverbrauchsmaterial für ihre Stadtverwaltung aus. Der Auftrag umfasst die Versorgung von ca. 200 Kostenstellen über einen Zeitraum von 24 Monaten. Die Vergabe erfolgt ausschließlich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises.

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Rahmenvereinbarung für die Organisationseinheiten der Stadtverwaltung Erfurt Kauf und Lieferung von Büroverbrauchsmaterial über 24 Monate für ca. 200 Kostenstellen

VergabeHero-Einschätzung

Die Stadtverwaltung Erfurt sucht einen Lieferanten für Büroverbrauchsmaterial, um ihre rund 200 verschiedenen Kostenstellen über die nächsten zwei Jahre hinweg auszustatten. Es handelt sich um eine Rahmenvereinbarung, bei der der Bedarf über den gesamten Zeitraum gedeckt wird. Da der Zuschlag rein über den Preis entschieden wird, ist ein effizientes Logistik- und Preismodell entscheidend für den Erfolg. Der Auftrag richtet sich an Anbieter, die in der Lage sind, eine große Anzahl an städtischen Dienststellen zuverlässig zu beliefern.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0000Rahmenvereinbarung Kauf und Lieferung von Büroverbrauchsmaterial

Rahmenvereinbarung für die Organisationseinheiten der Stadtverwaltung Erfurt Kauf und Lieferung von Büroverbrauchsmaterial über 24 Monate für ca. 200 Kostenstellen

CPV 30191000
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
  • price

    100 % Preis

Zeitleiste

Zeitplan

  1. 2. Juli 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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