Qualifizierungssystem für Verkehrsanlagenplanung bei Straßenbahnprojekten

Was wird ausgeschrieben
Die Berliner Verkehrsbetriebe etablieren ein Qualifizierungssystem für Ingenieurdienstleistungen zur Planung von Straßenbahnanlagen. Der Auftrag umfasst die Leistungsphasen 6 bis 9 sowie die Bauüberwachung, unterteilt in zwei Lose für Projekte mit und ohne barrierefreien Ausbau. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarungen beträgt jeweils 1800 Tage.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Qualifizierungssystem Straßenbahn - Verkehrsanlagenplanung Lph. 6-9 + BÜ
Die Berliner Verkehrsbetriebe suchen qualifizierte Ingenieurbüros für die Planung und Bauüberwachung von Straßenbahnanlagen. Das Vorhaben ist in zwei Bereiche unterteilt: Los 1 konzentriert sich auf die allgemeine Grundinstandsetzung von Gleisen und Haltestellen, während Los 2 speziell den barrierefreien Umbau von Haltestellen gemäß gesetzlicher Vorgaben abdeckt. Da es sich um ein Qualifizierungssystem handelt, können sich Unternehmen für die Aufnahme in einen Bieterpool bewerben, um bei zukünftigen Einzelprojekten innerhalb der nächsten fünf Jahre angefragt zu werden. Dies ist eine langfristige Möglichkeit für Planungsbüros, kontinuierlich an der Berliner Verkehrsinfrastruktur mitzuwirken.
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB
- Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
- Eigenerklärung zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)
- Eigenerklärung zur Umsetzung der EU-Sanktionsmaßnahmen gegen Russland
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach AEntG, AufenthG und SchwarzArbG
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.
Eignungskriterien (Volltext)
Weitere Ausschlussgründe: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Eigenerklärung (Formular: "Eigenerklärung zur Eignung") nachweisen. Die nachstehenden Angaben/Erklärungen/Nachweise sind von den Bewerber (der Begriff Bewerber wird als Synonym auch für Bewerbergemeinschaften verwendet) bzw. von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie von allen für die Leistungserbringung vorgesehenen Nachunternehmern (NU)/Unterauftragnehmern und eignungsleihgebenden Unternehmen vorzulegen. Ein Verweis auf frühere Bewerbungen/Angebote ist nicht ausreichend. Ausländischen Bewerbern wird die Vorlage vergleichbarer Nachweise gestattet. Soweit Eigenerklärungen verlangt werden, hat der Bewerber auf Verlangen weitere Nachweise vorzulegen. 1. Bezeichnung des Bewerberunternehmens mit Firmennamen und Anschrift. 2. Eigenerklärung dazu, dass keiner der in §§ 123, 124 GWB in der aktuellen Fassung aufgelisteten Ausschlussgründe vorliegt. 3. Eigenerklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss gemäß § 21 Abs. 1 AEntG nicht vorliegen. 4. Eigenerklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss gemäß § 98c AufenthG nicht vorliegen, 5. Eigenerklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss gemäß § 21 Abs. 1 SchwarzArbG nicht vorliegen. 6. Eigenerklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss gemäß § 19 Abs. 1 MiloG nicht vorliegen. 7. Eigenerklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss gemäß § 22 LkSG nicht vorliegen 8. Eigenerklärung, dass keine Eintragung im Wettbewerbsregister gemäß Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) vorliegt. 9. Erklärung zur Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung 10. Erklärung zum Unternehmen (gem. §10a SektVO in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Nr. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780). Hinweise: Für die zuvor genannten Angaben ist, sofern und soweit nicht im Einzelfall auf dem betreffenden Formblatt ausdrücklich anders mitgeteilt, das Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" zu verwenden und mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. 11. Eigenerklärung zur Umsetzung der EU- Sanktionsmaßnahmen gegen Russland. Hierfür ist das entsprechende Formblatt ("Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k") zu verwenden und mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. 12. Auf Anforderung des AG: Eigenerklärung, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich oder rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist. Siehe insoweit auch nachfolgend "Bedingungen für die Einreichung eines Angebots / Eignungskriterien". Der AG behält sich nach § 51 Abs. 2 und Abs. 3 SektVO unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung vor, die Bieter /Bietergemeinschaften aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen oder sonstige Nachweise nachzureichen. Der AG wird anschließend die vollständigen und fristgerecht eingegangenen Unterlagen inhaltlich prüfen. Die Nichterfüllung der Mindestanforderungen führt in jedem Fall zum Ausschluss.
Aufteilung in Lose
2 LoteDas Straßenbahnnetz inkl. Schienen und Haltestellen werden zum Zwecke der Gewährleistung des Betriebes über weitere 30 Jahre sowie zur Steigerung der Aufenthaltsqualität bzw. Attraktivität grund-instandgesetzt. Dies geschieht in der Regel auf Grundlage einer vorherigen Prüfung des baulichen Zustandes der Gleis- und Haltestellenanlagen und der voraussichtlichen Restnutzungsdauer. Bei der Grundinstandsetzung werden die für den Betrieb notwendigen technischen Anlagen auf den aktuellen Stand der Technik gebracht und Schäden und deren bauliche Ursachen zum Zwecke der Gewährleis-tung der Betriebssicherheit der Straßenbahn beseitigt. Im Zuge der Grundinstandsetzung sind unter anderem folgende Leistungen zu erbringen: • Grundhafter Umbau der Gleisanlagen • Erneuerung der Haltestellen • Erneuerung Verrohrung Weichensteuerung • Erneuerung Entwässerung • Begrünung von Gleisen und Nebenanlagen • Umbau bzw. Anpassung vorhandener Verkehrsanlagen wie Fahrbahnen und Gehwege
Aufgrund gesetzlicher Regelungen (§ 8 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und § 31 Abs. 1 Berliner Mobilitätsgesetz (MobG) sowie dem Berliner Nahverkehrsplan (NVP)) ist der ÖPNV barriere-frei zu gestalten, insbesondere sind Haltestellen barrierefrei und Zugangswege sicher zu gestalten. Derzeit sind im Berliner Straßenbahnnetz noch rund 230 Richtungshaltestellen nicht barrierefrei und entsprechend umzuplanen und umzugestalten. Zu einem barrierefreien Ausbau gehören immer Anteile für eine Grundinstandsetzung der dortigen Gleis- und Weichenanlagen, die für den Betrieb auf den aktuellen Stand der Technik gebracht und Schäden und deren bauliche Ursachen zum Zwecke der Gewährleistung der Betriebssicherheit der Straßenbahn beseitigt werden. Im Zuge des barrierefreien Ausbaus und der Grundinstandsetzung sind insbesondere folgende Leis-tungen zu erbringen, die die BVG vergeben wird: • Regulierung der Bahnsteigkante zum Ausgleich des Höhenunterschieds zwischen der Stra-ßenbahn Bahnsteig und Straßenbahn • Installation von Rampen an Haltestellen, um den Zugang Rollstuhlfahrer und Personen mit ein-geschränkter Mobilität zu erleichtern • Implementierung von taktilen Leitsystemen (z.B. Bodenindikatoren) und akustische Signalge-bern an Haltestellen • Sanierung von Fußwegen und Anpassungen der Zugangswege zu Haltestellen und Straßen-bahn
Zeitplan
- 31. Juli 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert