TED·272498-2026

PV-Anlage für Schulmensa

Gemeinde Wennigsen (Deister)Wennigsen (Deister), GermanyVeröffentlicht 21. Apr. 2026
Auftragswert
~€84k
Geschätzt · Konfidenz medium
Einreichungsfrist
26. Mai 2026
-3 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Gemeinde Wennigsen (Deister) schreibt die Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage für den Neubau der Mensa an der Sophie Scholl Gesamtschule Wennigsen aus. Das Gebäude wird in Anlehnung an den Passivhausstandard errichtet und umfasst im Erdgeschoss eine Mensa/Aula mit Küchenbereich und im Obergeschoss zusätzliche Unterrichtsräume. Die Ausführungsfristen sind vom 03.08.2026 bis zum 28.08.2026 festgelegt. Die Vergabe erfolgt nach VOB/A im offenen Verfahren.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Die Sophie Scholl Gesamtschule Wennigsen soll um eine Mensa/Aula mit Versammlungsstätte sowie zusätzlichen Unterrichtsräumen erweitert werden. Es handelt sich um ein Neubauprojekt. Das entstehende Gebäude positioniert sich im östlichen Teil des Grundstücks zwischen der Sporthalle und der Argestorfer Straße. Der Neubau setzt sich aus zwei Geschossen mit einem Zwischengeschoss für die Technik zusammen. Im Erdgeschoss befindet sich der große Mensa- bzw. Veranstaltungsraum, der Küchenbereich mit Ausgabe und Lehrküche sowie die Sanitärräume. Im Obergeschoss befinden sich Unterrichtsräume. Das Gebäude wird in Anlehnung an den Passivhausstandard errichtet. Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Lieferung und Installation einer PV-Anlage. Ausführungsfristen: Beginn: 03.08.2026 Fertigstellung: 28.08.2026

VergabeHero-Einschätzung

Die Gemeinde Wennigsen in Niedersachsen lässt eine Photovoltaikanlage für den Neubau der Schulmensa an der Sophie Scholl Gesamtschule installieren. Das neue Gebäude mit Mensa, Aula und Unterrichtsräumen wird nach Passivhausstandard errichtet und erhält eine PV-Anlage auf dem Dach. Die Installationsarbeiten sollen innerhalb von knapp vier Wochen im August 2026 abgeschlossen sein. Bieter müssen die üblichen VOB/A-Eignungsnachweise erfüllen und können sich über den Einzelpreis (Preis als Zuschlagskriterium) beteiligen.

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Eignung

Zentrale Anforderungen

6 Punkte
  • Nachweis der Eintragung im Handelsregister oder vergleichbares Register
  • Nachweis der Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen gemäß § 6e Abs. 4 VOB/A
  • Nachweis der Zahlungsfähigkeit und kein laufendes Insolvenzverfahren gemäß § 6e Abs. 6 Nr. 2 VOB/A
  • Keine Ausschlussgründe wegen Straftaten nach § 6e Abs. 1 VOB/A (insbesondere Betrug, Bestechung, Geldwäsche)
  • Nachweis vergleichbarer Referenzen im Bereich Photovoltaik-Installation
  • Eignung nach VOB/A für Elektroinstallationsarbeiten

KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.

Eignungskriterien (Volltext)

§ 6e EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A: Ausschlussgründe wegen einer Straftat nach: § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). § 6e EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A: Ausschlussgründe wegen einer Straftat nach: § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen. § 6e EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A: Ausschlussgründe wegen einer Straftat nach: § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte). § 6e EU Abs. 1 Nr. 4 VOB/A: Ausschlussgründe wegen einer Straftat nach: § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. § 6e EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A: Ausschlussgründe wegen einer Straftat nach: § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. § 6e EU Abs. 1 Nr. 6 VOB/A: Ausschlussgründe wegen einer Straftat nach: § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen). § 6e EU Abs. 1 Nr. 7 VOB/A: Ausschlussgründe wegen einer Straftat nach: § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern). § 6e EU Abs. 1 Nr. 8 VOB/A: Ausschlussgründe wegen einer Straftat nach: den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete). § 6e EU Abs. 1 Nr. 9 VOB/A: Ausschlussgründe wegen einer Straftat nach: Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). § 6e EU Abs. 1 Nr. 10 VOB/A: Ausschlussgründe wegen einer Straftat nach: den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). § 6e EU Abs. 4 EU VOB/A: 1Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder 2. der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 6e EU Abs. 4 EU VOB/A: 1Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder 2. der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 6e EU Abs. 6 Nr. 1 VOB/A: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. § 6e EU Abs. 6 Nr. 2 VOB/A: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. § 6e EU Abs. 6 Nr. 3 VOB/A: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 6e EU Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. § 6e EU Abs. 6 Nr. 4 VOB/A: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. § 6e EU Abs. 6 Nr. 5 VOB/A: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. § 6e EU Abs. 6 Nr. 6 VOB/A: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. § 6e EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. § 6e EU Abs. 6 Nr. 8 VOB/A: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen, Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Es gilt die Regelung des § 16a EU VOB/A: (1) 1Der öffentliche Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Angaben oder Nachweise - nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung), es sei denn, er hat von seinem Recht aus Absatz 3 Gebrauch gemacht. 2Es sind nur Unterlagen nachzufordern, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren. (2) 1Fehlende Preisangaben dürfen nicht nachgefordert werden. 2Angebote, die den Bestimmungen des § 13 EU Absatz 1 Nummer 3 nicht entsprechen, sind auszuschließen. 3Dies gilt nicht für Angebote, bei denen lediglich in unwesentlichen Positionen die Angabe des Preises fehlt und sowohl durch die Außerachtlassung dieser Positionen der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden als auch bei Wertung dieser Positionen mit dem jeweils höchsten Wettbewerbspreis. 4Hierbei wird nur auf den Preis ohne Berücksichtigung etwaiger Nebenangebote abgestellt. 5Der öffentliche Auftraggeber fordert den Bieter nach Maßgabe von Absatz 1 auf, die fehlenden Preispositionen zu ergänzen. 6Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber das Nachfordern von Preisangaben gemäß Absatz 3 ausgeschlossen hat. (3) Der öffentliche Auftraggeber kann in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festlegen, dass er keine Unterlagen oder Preisangaben nachfordern wird. (4) 1Die Unterlagen oder fehlenden Preisangaben sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. 2Die Frist soll sechs Kalendertage nicht überschreiten. (5) Werden die nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Gem. Wennigsen - Neubau Mensa - PV-Anlage

Die Sophie Scholl Gesamtschule Wennigsen soll um eine Mensa/Aula mit Versammlungsstätte sowie zusätzlichen Unterrichtsräumen erweitert werden. Es handelt sich um ein Neubauprojekt. Das entstehende Gebäude positioniert sich im östlichen Teil des Grundstücks zwischen der Sporthalle und der Argestorfer Straße. Der Neubau setzt sich aus zwei Geschossen mit einem Zwischengeschoss für die Technik zusammen. Im Erdgeschoss befindet sich der große Mensa- bzw. Veranstaltungsraum, der Küchenbereich mit Ausgabe und Lehrküche sowie die Sanitärräume. Im Obergeschoss befinden sich Unterrichtsräume. Das Gebäude wird in Anlehnung an den Passivhausstandard errichtet. Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Lieferung und Installation einer PV-Anlage. Ausführungsfristen: Beginn: 03.08.2026 Fertigstellung: 28.08.2026

CPV 45000000, 09331200, 09332000, 45311000Frist 26. Mai 2026
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Zeitplan

  1. 21. Apr. 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 26. Mai 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung
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