Vergabeentscheid

Zuschlag erteilt

Auftragsgewinner: unbekannt

Auftragswert

€222k

TED·485399-2026

Bauüberwachung der Unterhaltungspflege von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen an den Autobahnen A71 und A73

Thüringen
Halle (Saale), Germany·Veröffentlicht 14. Juli 2026
IngenieurdienstleistungenUmweltschutzÖffentliche VerwaltungVerkehrsinfrastrukturBauueberwachungLandschaftspflegeAutobahnOeffentliche AuftraggeberInfrastruktur
Auftragswert
€222k
Veröffentlichter Wert
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Autobahn GmbH des Bundes schreibt die Bauüberwachung für die Unterhaltungspflege von Kompensationsmaßnahmen an den Autobahnen A71 und A73 aus. Der Leistungszeitraum erstreckt sich über die Jahre 2026 bis 2029. Der geschätzte Auftragswert beläuft sich auf rund 222.000 Euro.

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Bauüberwachung der Unterhaltungspflege von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

VergabeHero-Einschätzung

Die Autobahn GmbH des Bundes sucht einen Dienstleister für die fachliche Bauüberwachung von sogenannten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Dabei handelt es sich um ökologische Ausgleichsflächen, die im Zuge des Autobahnbaus angelegt wurden und nun über einen Zeitraum von vier Jahren (2026 bis 2029) gepflegt werden müssen. Der Auftragnehmer überwacht dabei die ordnungsgemäße Durchführung der Pflegemaßnahmen entlang der Autobahnen A71 und A73 im Raum Erfurt und Zella-Mehlis. Der Auftrag wird ausschließlich über den Preis vergeben.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0000Psch Unterhaltung Kompensationsmaßn. EF_Unterhaltungspflege AE 2026-2029 - BÜ A71/A73 AM ZM/EF
€222k

Psch Unterhaltung Kompensationsmaßn. EF_Unterhaltungspflege AE A 71, A 73 AM ZM und A 71 (km 79,49- 100,663) AM EF 2026-2029

CPV 71700000
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
  • price

    Preis

    100%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 14. Juli 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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