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Prüfung der Jahresabschlüsse 2026 bis 2030 für MHH und Universität Göttingen

Medizinische Hochschule HannoverHannover, GermanyVeröffentlicht 18. Mai 2026
Auftragswert
~€1.0M
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
3. Juli 2026
35 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) und die Stiftung Georg-August-Universität Göttingen schreiben die Prüfung ihrer Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2026 bis 2030 aus. Der Auftrag umfasst die Prüfung der Abschlüsse inklusive der jeweiligen Beteiligungen unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben wie HGB, NHG und LHO. Die Vertragslaufzeit erstreckt sich über einen Zeitraum von 1830 Tagen.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Die Ausschreibung umfasst die Prüfung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2026 bis einschließlich 2030 für die Medizinische Hochschule Hannover, Hannover, einschließlich der Beteiligungen, für die Stiftung Georg-August-Universität Göttingen, Göttingen, einschließlich der Beteiligungen und für die Universitätsmedizin Göttingen, Göttingen, einschließlich der Beteiligungen.

VergabeHero-Einschätzung

Die Medizinische Hochschule Hannover und die Stiftung Georg-August-Universität Göttingen suchen einen Wirtschaftsprüfer für die Prüfung ihrer Jahresabschlüsse für die Jahre 2026 bis 2030. Dies beinhaltet neben den Hauptinstitutionen auch deren jeweilige Beteiligungen. Die Prüfung muss nach strengen gesetzlichen Standards, wie dem Handelsgesetzbuch (HGB) und dem Niedersächsischen Hochschulgesetz, erfolgen. Es handelt sich um einen langfristigen Auftrag über fünf Jahre, der hohe Anforderungen an die fachliche Qualifikation stellt.

Finanz- und PrüfungsdienstleistungenBildung und ForschungGesundheitswesenÖffentliche VerwaltungWirtschaftspruefungJahresabschlussHochschulwesenOeffentliche VerwaltungFinanzdienstleistungen
Eignung

Zentrale Anforderungen

4 Punkte
  • Einhaltung der Bedingungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LKSG)
  • Erfüllung der Anforderungen gemäß Niedersächsischem Vergabegesetz (NTVergG)
  • Nachweis der Eignung gemäß §§ 123, 124 GWB (Ausschlussgründe)
  • Qualifikation zur Prüfung nach HGB und IDW-Standards

KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.

Eignungskriterien (Volltext)

Erfüllung der Bedingungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LKSG) und der Anforderungen gemäß NTVergG Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 1: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) Öffentliche Auftraggeber schließen, gemäß §123 Abs. 1 Nr. 1 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129?a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129?b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB: § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) § 123 Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: Abs. 1 Nr. 4.§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Abs. 1 Nr. 5.§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein Ausschlussgrund: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: den §§ 232 232a Abs. 1-5, den 232b bis 232a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 3 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 4 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 5 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 7 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn -das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. -das Unternehmen a)versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b)versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c)fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Wir behalten uns vor, nur von Bietern der engeren Wahl fehlende Unterlagen / Vorlagen nachzufordern. Bei der Prüfung der eingehenden Angebote werden die Vorgaben gem. VgV § 56 ff. berücksichtigt.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Prüfung der Jahresabschlüsse 2026 bis 2030 der MHH und Stiftung Georg-August-Universität Göttingen

Die Jahresabschlussprüfung unter Einbeziehung der Buchführung und der Lageberichte ist nach den Vorschriften der §§ 316 ff. HGB und der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchzuführen. Das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG), die Bilanzierungsrichtlinie des MWK, die geltenden Bestimmungen des HGB und der KHBV, die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) nebst Verwaltungsvorschriften sind zu berücksichtigen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Testat sowie ein Prüfbericht nach den Grundsätzen des IDW Prüfungsstandard 450 zu erteilen. Neben den Druckexemplaren sind jeweils auch PDF-Dateien zu erstellen. Die Prüfung erstreckt sich gemäß § 53 HGrG auch auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Ergebnisse der Prüfung nach § 53 HGrG sind in den Prüfungsberichten der Mutter- und Beteiligungsgesellschaften darzulegen. Eine Ausnahme hiervon stellt das Körperschaftsvermögen der MHH dar. Zusätzlich umfasst der Auftrag die Erstellung eines gesonderten Erläuterungsteils der wesentlichen Posten des Jahresabschlusses in einem gesonderten Berichtsteil. Dem sind gegebenenfalls weitere - vom MWK geforderte - Positionen hinzuzufügen. Ferner sind die Trennungsrechnungen (für die MHH Landesbetrieb sowie Universitätsmedizin Göttingen) gemäß § 63a Abs. 3 NHG sowie gemäß Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (in der gültigen Fassung) zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung der Trennungsrechnungen soll für die MHH und die Universitätsmedizin Göttingen jeweils ein gesonderter Prüfungsbericht erstellt werden. Für die MHH (Landesbetrieb) ist ferner eine Mehrjahresplanung in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Für die MHH ist zudem ein Management-Letter zu erstellen, der neben der MHH (Landesbetrieb und Körperschaftsvermögen) auch sämtliche Beteiligungsgesellschaften umfasst. Es sind jährlich ggf. wechselnde Schwerpunktprüfungen durchzuführen, die per Erlass bzw. Auftrag des MWK vorgegeben werden. Durch das MWK geforderte Präzisierungen sind in den Prüfungsprozess aufzunehmen. Die Ergebnisse der Schwerpunktprüfungen sollen im Prüfungsbericht dargestellt werden. Ergänzend für die MHH (Landesbetrieb) und die Universitätsmedizin Göttingen sind folgende Prüfungen vorzunehmen: - die Aufstellung über die Erlöse nach § 7 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 KHEntgG , - die Aufstellung über die fortgeschriebenen Erlöse nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 KHEntgG, - die Aufstellung zum Pflegebudget nach § 6a Abs. 3 Satz 4 KHEntgG, - die Bestätigung nach § 7 Abs. 3 PPBV (Pflegepersonalbemessungsverordnung), - der Nachweis über den jährlichen Erfüllungsgrad der Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen gem. § 137i Abs. 4 SGB V, - der Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung gemäß § 18 Abs. 2 BPflV, - die Aufstellung nach § 17a Abs. 7 Satz 2 KHG, - Nachweis über die Stellenbesetzung und zweckentsprechende Mittelverwendung gemäß § 4 Abs. 9 KHEntgG, - die Bestätigung nach § 5 Abs. 2c Satz 7 KHEntgG. Gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen sowie die Schwerpunktprüfungen sind im Leistungsumfang enthalten - dies gilt auch für Prüfungen, die während des Leistungszeitraums eingeführt werden. Die Bilanzen und Gewinn-und Verlustrechnungen der Universität Göttingen ohne Universitätsmedizin und der Universitätsmedizin werden zu einer Gesamtbilanz und einer Gesamtgewinn- und Verlustrechnung konsolidiert, die nach ISAE 3000 (betriebswirtschaftliche Prüfung der Konsolidierung) vorgenommen werden soll. Die Jahresabschlussprüfung hierzu ist im August/September durchzuführen und eine Bescheinigung hierüber auszustellen. Die Prüfung zeitgleich mit der Einzelabschlussprüfung im Mai wird angestrebt.

CPV 79200000Frist 3. Juli 20261830 Tage Laufzeit
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Zeitplan

  1. 18. Mai 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 3. Juli 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung
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