Vergabeentscheid

Zuschlag erteilt

Auftragsgewinner: unbekannt

Auftragswert

unbekannt

Zuschlag am

20. März 2017

TED·415286-2026

Prüfingenieurleistungen für den Brückenneubau Bw 7 Gottleubabrücke im Zuge der B 172 OU Pirna

DD
Berlin, Germany·Veröffentlicht 17. Juni 2026
IngenieurdienstleistungenVerkehrsinfrastrukturÖffentliche VerwaltungIngenieurleistungenBrueckenbauStrassenbauOeffentliche InfrastrukturPruefingenieur
Auftragswert
~€250k
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH schreibt Prüfingenieurleistungen für das Bauwerk 7, die Gottleubabrücke, im Rahmen der Ortsumgehung Pirna (B 172) aus. Es handelt sich um eine spezialisierte Ingenieurdienstleistung zur bautechnischen Prüfung. Ein konkreter Zeitrahmen oder ein Auftragswert wurden in der Bekanntmachung nicht explizit genannt.

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Prüfingenieurleistungen

VergabeHero-Einschätzung

Die DEGES (Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH) sucht einen Prüfingenieur für den Neubau der Gottleubabrücke, die Teil der neuen Ortsumgehung von Pirna (B 172) ist. Als Prüfingenieur sind Sie dafür verantwortlich, die statische Sicherheit und die fachgerechte Ausführung des Brückenbaus unabhängig zu kontrollieren. Da es sich um ein komplexes Infrastrukturprojekt handelt, ist eine hohe Expertise im konstruktiven Ingenieurbau erforderlich. Der Auftrag umfasst die prüftechnische Begleitung des Bauwerks 7. (interne Bezeichnung des Auftraggebers: B 172 OU Pirna VKE 3131 Bw 7 Gottleubabrücke, Prüfingenieurleistungen)

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0000B 172 OU Pirna VKE 3131 Bw 7 Gottleubabrücke, Prüfingenieurleistungen

Prüfingenieurleistungen

Zeitleiste

Zeitplan

  1. 17. Juni 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 20. März 2017
    Zuschlag erteilt

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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