Projektträgerschaft für die Industrielle Gemeinschaftsforschung (IGF)
Was wird ausgeschrieben
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) beauftragt einen Projektträger mit der administrativen und fachlichen Abwicklung des Förderprogramms Industrielle Gemeinschaftsforschung (IGF). Aufgrund von Mehraufwand und zusätzlichen Leistungen bei der Programmübernahme wurde eine Vertragsänderung notwendig. Der Dienstleister übernimmt dabei Aufgaben wie die Förderfallbearbeitung, Berichterstattung und die Unterstützung bei der Programmweiterentwicklung.
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Das BMWE hat einen Projektträger mit der Übernahme und Durchführung von Projektträgeraufgaben für die "Industrielle Gemeinschaftsforschung (IGF)" beauftrag. Mit dem themenoffenen BMWE-Förderprogramm „Industrielle Gemeinschaftsforschung“ (IGF) werden vorwettbewerbliche Forschungsvorhaben gefördert. Insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die sich keine eigene Forschung leisten können, soll durch die IGF ein erleichterter Zugang zu praxisorientierter Forschung verschafft werden.Die Projektträgerschaft soll durch eine sorgfältige fachliche und administrative Planung, Durchführung und Kontrolle einen effizienten Einsatz der Fördermittel gewährleisten und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) von Aufgaben nichtministerieller Art entlasten. Der Projektträger übernimmt insbesondere folgende Aufgaben: Fachliche und administrative Abwicklung der Förderfälle, Berichterstattung, Unterstützung der BMWE-Öffentlichkeitsarbeit zum Förderprogramm, Unterstützung bei der Weiterentwicklung des Förderprogramms und sonstige fachspezifische Unterstützung. Der Projektträger soll gemäß § 44 Abs. 3 BHO beliehen und zugleich gemäß § 44 Abs. 2 BHO mit der treuhänderischen Verwaltung der ihm vom AG zur Verfügung gestellten Mittel beauftragt werden. Auch im Falle einer späteren Beleihung untersteht der AN der Rechts- und Fachaufsicht des BMWE. Im Rahmen der Programmübernahme von der vorhergehenden administrierenden Stelle zum derzeitigen AN sind sowohl ein mengenmäßiger Mehraufwand als auch zusätzliche Leistungen, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, erforderlich geworden, ohne die die Programmübernahme nicht hätte durchgeführt werden können.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat einen Dienstleister mit der Verwaltung des Förderprogramms 'Industrielle Gemeinschaftsforschung' (IGF) beauftragt. Ziel des Programms ist es, vor allem kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu praxisnaher Forschung zu erleichtern. Der Projektträger übernimmt dabei administrative Aufgaben, wie die Prüfung von Förderanträgen und die Mittelverwaltung, und entlastet das Ministerium von operativen Tätigkeiten. Da bei der Übernahme des Programms durch den aktuellen Dienstleister ein unerwarteter Mehraufwand entstand, wurden zusätzliche Leistungen in den Vertrag aufgenommen, die ursprünglich nicht vorgesehen waren.
Aufteilung in Lose
1 LotDas BMWE hat einen Projektträger mit der Übernahme und Durchführung von Projektträgeraufgaben für die "Industrielle Gemeinschaftsforschung (IGF)" beauftrag. Mit dem themenoffenen BMWE-Förderprogramm „Industrielle Gemeinschaftsforschung“ (IGF) werden vorwettbewerbliche Forschungsvorhaben gefördert. Insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die sich keine eigene Forschung leisten können, soll durch die IGF ein erleichterter Zugang zu praxisorientierter Forschung verschafft werden.Die Projektträgerschaft soll durch eine sorgfältige fachliche und administrative Planung, Durchführung und Kontrolle einen effizienten Einsatz der Fördermittel gewährleisten und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) von Aufgaben nichtministerieller Art entlasten. Der Projektträger übernimmt insbesondere folgende Aufgaben: Fachliche und administrative Abwicklung der Förderfälle, Berichterstattung, Unterstützung der BMWE-Öffentlichkeitsarbeit zum Förderprogramm, Unterstützung bei der Weiterentwicklung des Förderprogramms und sonstige fachspezifische Unterstützung. Der Projektträger soll gemäß § 44 Abs. 3 BHO beliehen und zugleich gemäß § 44 Abs. 2 BHO mit der treuhänderischen Verwaltung der ihm vom AG zur Verfügung gestellten Mittel beauftragt werden. Auch im Falle einer späteren Beleihung untersteht der AN der Rechts- und Fachaufsicht des BMWE. Im Rahmen der Programmübernahme von der vorhergehenden administrierenden Stelle zum derzeitigen AN sind sowohl ein mengenmäßiger Mehraufwand als auch zusätzliche Leistungen, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, erforderlich geworden, ohne die die Programmübernahme nicht hätte durchgeführt werden können.
Zeitplan
- 5. Juni 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert