TED·331230-2026·Schließt in 17 Tagen

Projektsteuerungsleistungen für den Neubau der Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienstakademie

Auftragswert
~€3.5M
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
15. Juni 2026
17 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen schreibt Projektsteuerungsleistungen ab Leistungsabschnitt 3 für den Neubau der Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienstakademie (BFRA) auf dem ehemaligen Flughafen Tegel aus. Das Projekt umfasst die Errichtung eines zentralen Aus- und Fortbildungszentrums in der denkmalgeschützten Hangarzone. Die Vertragslaufzeit ist auf ca. 9 Jahre (3300 Tage) angelegt.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Projektsteuerungsleistungen ab Leistungsabschnitt 3

VergabeHero-Einschätzung

Die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sucht einen Dienstleister für die Projektsteuerung beim Neubau der neuen Feuerwehr- und Rettungsdienstakademie (BFRA) auf dem Gelände des ehemaligen Flughafens Tegel. Das Projekt ist anspruchsvoll, da es sich um einen Neubau in einer denkmalgeschützten Hangarzone handelt, der als zentrales Ausbildungszentrum für die Berliner Feuerwehr dient. Die beauftragte Projektsteuerung übernimmt dabei Aufgaben ab dem dritten Leistungsabschnitt, was unter anderem die Steuerung von Terminen, Kosten und Qualitäten während der Bauphase umfasst. Aufgrund der langen Laufzeit von über 3.000 Tagen ist von einem komplexen und langfristigen Bauvorhaben auszugehen.

Architektur- und IngenieurdienstleistungenÖffentliche VerwaltungBauwesenProjektsteuerungHochbauOeffentliche VerwaltungBerlinFeuerwehrDenkmalschutz
Eignung

Zentrale Anforderungen

4 Punkte
  • Ausschluss von Unternehmen bei rechtskräftiger Verurteilung gemäß § 123 GWB
  • Nachweis der ordnungsgemäßen Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen
  • Keine schwerwiegenden Verstöße gegen Umwelt-, Sozial- oder Arbeitsrecht
  • Nachweis der beruflichen Integrität und Zuverlässigkeit

KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.

Eignungskriterien (Volltext)

Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe und gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe und gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Angaben in den Vergabeunterlagen sind zu beachten. Die Nachforderung erfolgt gemäß § 56 Abs. 2 VgV.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0000Projektsteuerung

Die Maßnahme „Berliner Feuerwehr, Neubau Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienstakademie (BFRA)“ umfasst den Neubau eines Standorts für die Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienstakademie (BFRA) auf dem Gelände des ehemaligen Flughafens Tegel (TXL). Die BFRA ist das zentrale Aus- und Fortbildungszentrum der Berliner Feuerwehr. Am neuen Standort in der denkmalgeschützten Hangarzone des ehemaligen Flughafens zwischen „Hangarstraße West“ und „Westliche Parallelstraße“ sollen in verschiedenen Neubauten, Bestandsgebäuden und Übungsanlagen theoretisches Studium und praktische Übungen in einem interdisziplinären und innovativen Kontext vereint werden. Auf dem ca. 62.000 m² großen Baufeld entsteht eine Brutto-Grundfläche von ca. 60.000 m² BGF. Das Bauprojekt gliedert sich in Neubauten (Akademie, Wärmeerfahrungsanlage, Fahrzeughallen, Feuerwehrübungsturm), Bestandsgebäude mit integrierten Übungsanlagen (Hangar „N1“, Hangar „N2“, Funktionsgebäude „N1a“, „N2a“, M“) und Außenanlagen mit offenen Übungsanlagen (Schrottfahrzeuge, Kettensägenübung, Lastkraftwagen, Omnibus, Tankwagen, Multifunktionsflächen, Lagerflächen, CBRN) und Übungsanlagen, die unterirdische Bauteile erfordern (U-Bahnübungsanlage mit Bahnsteig und Einsatzzentrale, Straßenbahnübungsanlage mit Bahnsteig und Oberleitung, Schiefe Ebene zur Übung von Schadensereignissen am Hang, Grubenanlage zum Trainieren von Tiefbauunfällen, Pumpenübungsanlage: Trainieren von Pumpvorgängen und dem Einsatz von Löschschaum). Eine vorgezogene Maßnahme zum Rückbau des Bestandsgebäudes „Z3“ ist nicht Teil dieser Maßnahme. Das Bauprojekt wird nach ABau – Allgemeine Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins durchgeführt.

CPV 71541000Frist 15. Juni 20263300 Tage Laufzeit
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
  • price

    Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt.

Zeitleiste

Zeitplan

  1. 15. Mai 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 15. Juni 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung
Anhänge

Dokumente & Links

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