Projektsteuerung für Sanierung der Deutschen Oper Berlin (Masterplan Priorität 1)
Was wird ausgeschrieben
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Berlin vergibt die Projektsteuerungsleistungen für die Sanierung der Deutschen Oper Berlin (Masterplan Priorität 1, Sanierungskomplex A-C). Der Auftrag umfasst die vollständige Termin- und Kostensteuerung, die Koordination aller Projektbeteiligten, die Vorbereitung von Abnahme und Übergabe sowie die Sicherstellung der Projektdokumentation. Die Vertragslaufzeit beträgt ca. 4 Jahre (1500 Tage).
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Deutsche Oper Berlin, Masterplan Priorität 1 Sanierungskomplex A-C 13720E70013 Projektsteuerungsleistung bei der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen der Priorität 1 des Masterplans für die Deutsche Oper Berlin: Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Bauen und Wohnen als öffentlicher Auftraggeberin delegiert eine Vielzahl von Bauherrenleistungen an die Projektsteuerung. Erwartet wird von der Projektsteuerung die vollumfängliche Unterstützung der Auftraggeberin bei der Zieldefinition und strategischen Ausrichtung des Projekts. Die Projektsteuerung erarbeitet, aktualisiert und empfiehlt Projektziele und wirkt nach Bauherrenentscheidung eigenständig auf deren Umsetzung hin. Projektbezogene Entscheidungsprozesse werden durch die Projektsteuerung selbstständig und fristgerecht vorbereitet und organisiert, sie fungiert als zentrale Anlaufstelle für alle Projektbeteiligten und stellt das rechtzeitige Zuarbeiten und die Einbindung aller erforderlichen Entscheidungsträger sicher. Im Rahmen der operativen Steuerung übernimmt die Projektsteuerung die vollständige Termin- und Kostensteuerung einschließlich der Erarbeitung, Abstimmung und Empfehlung von Anpassungsmaßnahmen in Bezug auf Termine, Kosten und Qualitäten. Die Vorbereitung von Abnahme und Übergabe sowie die Sicherstellung einer vollständigen Dokumentation und liegt ebenfalls im Verantwortungsbereich der Projektsteuerung. Die Projektsteuerung gewährleistet Transparenz über den gesamten Projektverlauf durch eine dokumentierende, koordinierende und systematisierende Arbeitsweise. Das Projekt DOB – Masterplan Priorität 1 ist strukturiert in Sanierungskomplex A-C. Alle relevanten Unterlagen (Kosten, Termine, Statusbericht, etc.) sind sowohl bezogen auf die jeweiligen Haushaltsunterlagen als auch übergeordnet sinnvoll darzustellen. Zugleich sind die Einzelmaßnahmen auf plausible Schnittmengen und gegenseitige Vereinbarkeit sowie Abhängigkeiten zu prüfen und ggf. zusammenzufassen bzw. strukturell zu optimieren. - Für mehr Infos siehe Maßnahmenbeschreibung.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen in Berlin vergibt die Projektsteuerung für die umfassende Sanierung der Deutschen Oper Berlin. Das Projekt ist Teil des Masterplans Priorität 1 und umfasst die Sanierungskomplexe A-C des Operngebäudes in Berlin-Charlottenburg, das seit über 60 Jahren in Betrieb ist und zunehmend sicherheits- und betriebstechnische Mängel aufweist. Die Projektsteuerung übernimmt sämtliche Bauherrenleistungen inklusive Termin- und Kostensteuerung, Koordination der Projektbeteiligten und Vorbereitung der Abnahme. Die Laufzeit beträgt rund 4 Jahre. Bewerber müssen nachweisen, dass sie vergleichbare öffentliche Hochbauprojekte bereits erfolgreich gesteuert haben.
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Nachweis vergleichbarer Projektsteuerungsleistungen im öffentlichen Hochbau
- Erfahrung mit Großsanierungen von Kulturbauten oder denkmalgeschützten Gebäuden
- Fähigkeit zur vollständigen Termin- und Kostensteuerung
- Kompetenz in der Koordination multipler Projektbeteiligter
- Eignung gemäß §§ 123 und 124 GWB
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe und gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe und gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Angaben in den Vergabeunterlagen (z.B.: IV 124 F Eigenerklärung zur Eignung, Wirt-211 EU Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, Vertrag) sind zu beachten.
Aufteilung in Lose
1 LotDer Gebäudekomplex der Deutschen Oper Berlin in Berlin-Charlottenburg weist im laufenden Betrieb zunehmend sicherheits- und betriebstechnische Mängel auf, die sich nur durch umfassende Sanierungsarbeiten beseitigen lassen. Die teilweise über 60 Jahre in Betrieb befindlichen haustechnischen Anlagen, sind weder wirtschaftlich zu betreiben noch ist die Betriebssicherheit gegeben. Für die erforderliche Grundsanierung wurde 2016 in Abstimmung mit dem Bedarfsträger (Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt), dem Nutzer (Deutsche Oper Berlin) und der Baudienststelle (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen) ein Masterplan aufgestellt, der die unterschiedlichen Sanierungsbedarfe der zahlreichen Einzel-Gebäudeteile und kleinteiligen Nutzungseinheiten für die folgenden 20 Jahre beinhaltet und in drei Prioritätsstufen (Priorität 1-3) gliedert. Das 2018 aufgestellte Bedarfsprogramm umfasst alle Einzelmaßnahmen aus der Priorität 1 (Titel 70184), der wiederum drei Sanierungskomplexen A, B und C zugewiesen wurden. Die Projektziele leiten sich aus dem genehmigten Bedarfsprogramm von 2018 ab. Für jeden Sanierungskomplex (SK) werden separate Bauplanungsunterlagen (BPU) aufgestellt. Im Wesentlichen handelt es sich neben der Bauwerkserhaltung um Maßnahmen der technischen Gebäudeausstattung (TGA), deren Ertüchtigung bzw. Anpassung an heutige Vorschriften und zeitgemäße Standards, die die Aufrechterhaltung des Spielbetriebs der Deutschen Oper Berlin für die nächsten Jahrzehnte gewährleisten sollen. Mit der Umsetzung der Maßnahmen aus Sanierungskomplex A sowie einigen vorgezogenen Maßnahmen wurde bereits im Jahr 2020 begonnen, mit Einzelmaßnahmen des SK-B wurde im Jahr 2025 begonnen. Die vorgezogenen Maßnahmen sowie Teile des SK-A sind in der Zwischenzeit bereits abgeschlossen (siehe hierzu auch DOB_Schnittstellenuebersicht_SKA-C). Die bereits per Bauplanungsunterlagen haushälterisch genehmigten Einzelmaßnahmen befinden sich in unterschiedlichen Leistungsphasen, daher ist keine eindeutige, trennscharfe Stufenzuordnung je Haushaltunterlage möglich ist. Für eine fachlich konsistente und termingerechte Umsetzung ist eine abschnittsübergreifende, parallele Bearbeitung der verschiedenen Einzelmaßnahmen in allen Leistungsabschnitten erforderlich.
Zuschlagskriterien
3 Kriterien- quality30%
Organisation, Qualifikation u. Erfahrung des betrauten Personals (gem. Vergabeunterlagen VM_26094_Zuschlagskriterien_PSII_DOB)
- quality30%
Qualität / Projektbezogene Anforderungen (gem. Vergabeunterlagen VM_26094_Zuschlagskriterien_PSII_DOB)
- price40%
Preis (gem. Vergabeunterlagen VM_26094_Zuschlagskriterien_PSII_DOB)
Zeitplan
- 6. Mai 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 19. Mai 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung