Projektsteuerung für die Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes in der Augsburger Maximilianstraße
Was wird ausgeschrieben
Die Dr. Ingeborg von Tessin und Marion von Tessin-Stiftung vergibt die Leistungen der Projektsteuerung für das Projekt MAX 59. Gegenstand ist die Sanierung eines denkmalgeschützten, ehemaligen Bürgerhauses aus dem 16. Jahrhundert in der Maximilianstraße 59 in Augsburg. Das Gebäude soll nach der Sanierung als Bildungs-, Kultur- und Beratungshaus mit Schwerpunkt auf Jugendangeboten genutzt werden. Die Vergabe erfolgt als stufenweise Beauftragung mit einseitiger Option zugunsten des Auftraggebers.
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Auftragsgegenstand ist die Leistung der Projektsteuerung für das Projekt MAX 59. Es handelt sich um die Sanierung eines im Eigentum der Stadt Augsburg befindlichen Anwesens in der Maximilianstraße 59 im Zentrum der Stadt. Die Bebauung mit Innenhof umfasst einen dreigeschossigen Hauptkörper mit Satteldach sowie einen rückwärtigen, ebenfalls dreigeschossigen Anbau mit Flachdach zur Dominikanergasse. Der Hauptzugang befindet sich an der Maximilianstraße. Bei dem Anwesen handelt es sich im Kern um ein denkmalgeschütztes, ehemaliges Bürgerhaus aus dem 16. Jahrhundert, die äußere Erscheinung des Traufseitbaus zur Maximilianstraße geht auf das Ende des 18. Jahrhunderts zurück. Das Gebäude wurde im Zweiten Weltkrieg schwer beschädigt und wieder aufgebaut. Es wurde ab 1956 als Sing- und Musikschule genutzt, später als Einrichtung zur Fachakademie für Musik ernannt (Vorläufer des späteren Leopold-Mozart-Konservatoriums). Seit 2020 steht das Anwesen leer. Aufgrund seiner Tradition und Funktion hat das Haus eine lange Geschichte als Bildungs- und Kulturort der Stadt Augsburg. Seit der Ergänzung und teilweisen Instandsetzung der technischen Anlagen im Jahr 1972 wurden keine wesentlichen Bau- oder Modernisierungsmaßnahmen an dem Gebäude durchgeführt. Die Dr. Ingeborg von Tessin und Marion von Tessin-Stiftung plant das Anwesen zu sanieren und einer Nutzung als Bildungs-, Kultur- und Beratungshaus mit Schwerpunkt auf Angeboten für Jugendliche zuzuführen. Es ist der vollständige Austausch der technischen Gebäudeausrüstung, die brandschutzseitige und statische Ertüchtigung und ein barrierefreier Ausbau des Gebäudes vorgesehen. Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die stufenweise Beauftragung (einseitige Option zugunsten des AG) mit den erforderlichen Leistungen der Projektsteuerung für das Projekt MAX 59 gemäß dem Entwurf der Vertragsbedingungen. Für das Projekt besteht eine Machbarkeitsstudie, die den Vergabeunterlagen beigefügt ist.
Die Dr. Ingeborg von Tessin und Marion von Tessin-Stiftung sucht einen Projektsteuerer für die umfassende Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes in der Augsburger Innenstadt. Das Haus in der Maximilianstraße 59 wurde ursprünglich im 16. Jahrhundert als Bürgerhaus erbaut und später als Musikschule genutzt (Vorläufer des Leopold-Mozart-Konservatoriums), steht aber seit 2020 leer. Geplant ist der vollständige Austausch der technischen Gebäudeausrüstung, die brandschutzseitige und statische Ertüchtigung sowie der barrierefreie Ausbau, um das Gebäude als Bildungs-, Kultur- und Beratungshaus für Jugendliche nutzbar zu machen. Die Projektsteuerung wird stufenweise beauftragt, das heißt der Auftraggeber kann die Leistungen in mehreren Stufen abrufen. Eine Machbarkeitsstudie liegt vor und ist Bestandteil der Vergabeunterlagen.
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Nachweis der Eignung gemäß § 56 VgV (keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB)
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Referenzen über vergleichbare Projektsteuerungsleistungen im Bereich Denkmalschutz oder Sanierung
- Fachkundige Nachweise für Leistungen der Projektsteuerung (HOAI-Leistungsbilder)
- Nachweis der Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) oder nach § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder nach den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), oder nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §§ 263 (Betrug) oder 264 StGB (Subventionsbetrug). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129a StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) oder nach § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen. Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder 2. der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen 1. versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, 2. versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder 3. fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Es wird auf § 56 VgV verwiesen.
Aufteilung in Lose
1 LotAuftragsgegenstand ist die Leistung der Projektsteuerung für das Projekt MAX 59. Es handelt sich um die Sanierung eines im Eigentum der Stadt Augsburg befindlichen Anwesens in der Maximilianstraße 59 im Zentrum der Stadt. Die Bebauung mit Innenhof umfasst einen dreigeschossigen Hauptkörper mit Satteldach sowie einen rückwärtigen, ebenfalls dreigeschossigen Anbau mit Flachdach zur Dominikanergasse. Der Hauptzugang befindet sich an der Maximilianstraße. Bei dem Anwesen handelt es sich im Kern um ein denkmalgeschütztes, ehemaliges Bürgerhaus aus dem 16. Jahrhundert, die äußere Erscheinung des Traufseitbaus zur Maximilianstraße geht auf das Ende des 18. Jahrhunderts zurück. Das Gebäude wurde im Zweiten Weltkrieg schwer beschädigt und wieder aufgebaut. Es wurde ab 1956 als Sing- und Musikschule genutzt, später als Einrichtung zur Fachakademie für Musik ernannt (Vorläufer des späteren Leopold-Mozart-Konservatoriums). Seit 2020 steht das Anwesen leer. Aufgrund seiner Tradition und Funktion hat das Haus eine lange Geschichte als Bildungs- und Kulturort der Stadt Augsburg. Seit der Ergänzung und teilweisen Instandsetzung der technischen Anlagen im Jahr 1972 wurden keine wesentlichen Bau- oder Modernisierungsmaßnahmen an dem Gebäude durchgeführt. Die Dr. Ingeborg von Tessin und Marion von Tessin-Stiftung plant das Anwesen zu sanieren und einer Nutzung als Bildungs-, Kultur- und Beratungshaus mit Schwerpunkt auf Angeboten für Jugendliche zuzuführen. Es ist der vollständige Austausch der technischen Gebäudeausrüstung, die brandschutzseitige und statische Ertüchtigung und ein barrierefreier Ausbau des Gebäudes vorgesehen. Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die stufenweise Beauftragung (einseitige Option zugunsten des AG) mit den erforderlichen Leistungen der Projektsteuerung und Projektleitung für das Projekt MAX 59 gemäß dem Entwurf der Vertragsbedingungen. Für das Projekt besteht eine Machbarkeitsstudie, die den Vergabeunterlagen beigefügt ist.
Zuschlagskriterien
2 Kriterien- price100%
Honorarangebot Das zu wertende Honorarangebot wird aus der Summe folgender Bestandteile ermittelt: - angebotenes Gesamtpauschalhonorar - angebotene Stundensätze jeweils mit 100 multipliziert, - angebotene Tagessätze jeweils mit 20 multipliziert, Das auf dieser Grundlage ermittelte niedrigste Honorarangebot erhält 5 Punkte, alle weiteren Honorarangebote werden in der Weise interpoliert, dass das Verhältnis zwischen dem niedrigsten Honorar und dem angebotenen Honorar mit der maximalen Punktzahl multipliziert wird. Es wird bis auf die 2. Nachkommastelle gerundet. Die so ermittelte Einzelpunktzahl wird – je Angebot – mit 20 multipliziert. Das niedrigste Honorarangebot erhält somit 100 Punkte.
- quality225%
aa) Schriftliche Darstellung zur Herangehensweise an die Leistungserbringung "Darstellung von Besonderheiten und Herausforderungen des Projektes und der Berücksichtigung dieser Besonderheiten und Herausforderungen bei der Leistungserbringung (dabei Einreichung von Arbeitsproben für die Bereiche Kosten und Termine)" Der Bieter hat ein schriftliches Konzept als Teil seines Angebotes abzugeben und darin in möglichst kompakter Form strukturiert und aussagekräftig die Besonderheiten und Herausforderungen des Projektes darzustellen und darzulegen, wie unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Herausforderungen bei der Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen die Erreichung der Projektziele sichergestellt werden kann. Die Ausführungen sollen hierbei - konkret sein, - sich auf das ausgeschriebene Projekt beziehen und - oberflächliche oder pauschale Aussagen vermeiden. Der Auftraggeber soll einen Eindruck von der Arbeits- und Denkweise des Bieters im Hinblick auf das konkrete Projekt und dessen Herausforderungen erhalten. Zudem sind konkrete Arbeitsproben für die Bereiche Kosten und Termine einzureichen, um diese auf Grundlage der nachfolgenden Kriterien entsprechend bewerten zu können. Die Darstellung wird mit Punkten von 1 bis 5 bewertet und faktoriert. Die Punkte werden wie folgt ermittelt: - 5 Punkte: Die Darstellung lässt eine hervorragende Leistung erwarten. - 4 Punkte: Die Darstellung lässt eine sehr gute Leistung erwarten. - 3 Punkte: Die Darstellung lässt eine gute Leistung erwarten. - 2 Punkte: Die Darstellung lässt eine zufriedenstellende Leistung erwarten. - 1 Punkt: Die Darstellung lässt keine zufriedenstellende Leistung erwarten. bb) Erwartungshorizont zur Darstellung des Projektteams "Darstellung der Zusammensetzung, der Verantwortlichkeiten und der Qualifikation der Mitglieder des Projektteams" Es ist das für die Leistungserbringung vorgesehene Projektteam zu benennen. Dabei sind insbesondere die Aufgabenverteilung und die Verantwortlichkeiten innerhalb des Projektteams und die Qualifikation (insbesondere einschlägige Berufserfahrung und Referenzprojekte) darzustellen. Die Darstellung des Projektteams wird mit Punkten von 1 bis 5 bewertet und wie dargestellt faktoriert. Die Punkte werden wie folgt ermittelt: - 5 Punkte: Die Darstellung lässt auf eine hervorragende Qualifikation und Organisation des Projektteams schließen. - 4 Punkte: Die Darstellung lässt eine auf sehr gute Leistung Qualifikation und Organisation des Projektteams schließen. - 3 Punkte: Die Darstellung lässt auf eine gute Qualifikation und Organisation des Projektteams schließen. - 2 Punkte: Die Darstellung lässt auf eine zufriedenstellende Qualifikation und Organisation des Projektteams schließen. - 1 Punkt: Die Darstellung lässt auf keine zufriedenstellende Qualifikation und Organisation des Projektteams schließen.
Zeitplan
- 28. Apr. 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 29. Mai 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung