Projektmanagement für das Programm Digitales Planen, Bauen und Betreiben (DPBB)
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 06.10.2025, 11:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- 10.500.000 EUR
- Lose
- 1
- Erfüllungsregion
- Baden-Württemberg, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Dienstleistung
- Veröffentlicht
- 08.09.2025
- CPV-Codes
- Dienstleistungen der allgemeinen öffentlichen Verwaltung (75110000)
- Bekanntmachung
- evergabe-online.de
- Bekanntmachungsnummer
- 585210-2025
- Verfahrensnummer
- 60871954-acc1-4e42-b88b-114499fb51a3
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) schreibt einen EVB-IT Dienstvertrag für Projektmanagement- und Beratungsleistungen aus. Der Auftrag umfasst ein Volumen von geschätzt 10.000 Personentagen über eine Laufzeit von 36 Monaten. Ziel ist die Unterstützung bei Digitalisierungsprojekten im Rahmen des Programms 'Digitales Planen, Bauen und Betreiben' (DPBB) für die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung.
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Leistungsbeschreibung
Gegenstand dieser Beschaffung ist ein EVB-IT Dienstvertrag für die Dauer von 36 Monaten (geschätzter Umfang 10.000 Personentagen (PT), Mindestabnahme: 3.000 PT). Der EVB-IT Dienstvertrag umfasst die Erbringung für die Beratungs- und Unterstützungsleistungen zum Projektmanagement von maßgeblichen Digitalisierungsprojekten aus dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) eingeführten Programm "Digitales Planen, Bauen und Betreiben" (DPBB). Abrufberechtigte Behörden i.S.v. § 21 Abs. 2 VgV sind die BAW und die GDWS einschließlich dem nachgeordneten Behörden (WSV).
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · BAW 03/2025 Projektmanagement Digitales Planen, Bauen und Betreiben
Die gesamte Wertschöpfungskette im Bauwesen erhofft sich von der Digitalisierung einen Innovationsschub. Dieser ist verbunden mit der Hoffnung, die zuletzt bei großen Bauprojekten aufgetretenen Probleme durch eine verbesserte Informationsversorgung aller am Prozess Beteiligten eindämmen zu können. Mit dem Stufenplan Digitales Planen und Bauen (DPBB) will das BMV im Bereich der Infrastruktur-projekte einen wesentlichen Lösungsbeitrag leisten. Die BAW begleitet die WSV als gutschterliche Behörde auch fachlich intensiv bei der Digitalisierung ihrer Planungs- und Abwicklungsprozesse im Baubereich und bei der Durchführung von Digitalisierungsprojekten. Zum Management ihres Bauwerksbestandes nutzt die WSV eine Vielzahl an aktuellen, umfassenden und qualitativ hochwertigen Daten. Neben den Objekt-informationen, die in vielen IT-Systemen verteilt sind, sind insbesondere auch Projektinformationen für die Prozesse und deren Steuerung erforderlich. Dafür wurde ein Informationssystem (sog. Informationssystem Multiprojektmanagement MPM WSV) entwickelt, welches die Steuerung der multiplen Projektvorhaben erleichtert und wichtige Entscheidungsgrundlagen transparent macht. Dieses sammelt, überwiegend über Schnittstellen, steuerungsrelevante Kennzahlen aus verschiedenen IT-Systemen der WSV ein, bündelt diese und wertet diese projektübergreifend aus. Da die WSV kein führendes Projektinformationssystem etabliert hat, werden die Stammdaten zu den einzelnen Projekten, wie z.B. die Projekt-bezeichnung, Projektnummer oder Projektart über das Informationssystem MPM WSV identifiziert. Die Digitalisierung ist vor allem dann von großem Nutzen, wenn IT-Systeme untereinander in Verbindung gebracht werden. Damit können redundante Daten vermieden werden, die Daten-qualität kann verbessert werden und die Daten können auch außerhalb der eigentlichen IT-Systeme nutzbar gemacht werden. Daher ist das über-geordnete Ziel der Digitalisierung die Erschließung und Vernetzung von bereits vorhandenen Informationen und zukünftig zu erwartenden Informationen, welche für die Projektphasen Planen, Bauen und Betreiben bedarfs- und nutzerorientiert bereitgestellt werden. Dazu müssen insbesondere auch die bisherigen Informations-, Kommunikations- und Arbeitsprozesse im Rahmen von Planung, Bau und Betrieb als Bestandteile einer angestrebten integrierten digitalen Gesamtlösung berücksichtigt werden. Grundlage für das ausgeschriebene Projekt bildet das von der GDWS eingeführte Programm DPBB, in dem die maßgebenden Digitalisierungsthemen adressiert sind. Verschiedene Maßnahmen dieses Programms werden in enger Kooperation zwischen der GDWS und der BAW bereits als Teilprojekte bearbeitet. Sie erfordern eine umfassende Steuerung und Koordination zwischen den Beteiligten. Um eine effektive Zielerreichung, Projektsteuerung und Projektkommunikation zu ermöglichen, ist ein designiertes, vorhabenübergreifendes Projektmanagement erforderlich, das sowohl bei der GDWS als auch bei der BAW die Projektarbeiten unterstützt. Weitere Informationen sind in der "Anlage 8 Leistungsbeschreibung" enthalten.
Frist: 06.10.2025, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), - Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB), - Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB), jeweils auch i.V.m. § 335a StGB (ausländische und internationale Beschäftigte), - Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr (Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung), siehe hierzu Formblatt 133/333 b der Ausschreibungs-unterlagen. Betrug (§ 263 StGB) und Subventionsbetrug (§ 264 StGB), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. - Betrug (§ 263 StGB), - Subventionsbetrug (§ 264 StGB), - Kreditbetrug (§ 265b StGB), - Untreue (§ 266 StGB), siehe hierzu Formblatt 133/333 b der Ausschreibungsunterlagen. Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB), - Mitgliedschaft in einer kriminellen und terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129b StGB). - Menschenhandel (§§ 232 und 233 StGB), - Förderung des Menschenhandels (§ 233a StGB), siehe hierzu Formblatt 133/333 b der Ausschreibungsunterlagen. Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) - Mitgliedschaft in einer kriminellen und terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129b StGB), siehe hierzu Formblatt 133 /333 b der Ausschreibungsunterlagen. Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB) oder Anstiftung oder Beihilfe zur - Terrorismus-finanzierung (§ 26 bzw. §27 i.V.m. § 89c StGB), - Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden (sollen), eine schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des StGB zu begehen, - Geldwäsche (§ 261 StGB), siehe hierzu Formblatt 133/333 b der Ausschreibungsunterlagen. Menschenhandel (§§ 232 und 233 StGB), - Förderung des Menschenhandels (§ 233a StGB), siehe hierzu Formblatt 133/333 b der Ausschreibungsunterlagen. Es wird erklärt, dass - keine Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden könnte, - keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung dieses Vergabeverfahrens einbezogen war bzw. eine denkbare Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen als unseren Ausschluss vom Vergabeverfahren beseitigt werden kann, - das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags nicht erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und keine mangelhafte Erfüllung zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, - das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat und dass es in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, - das Unternehmen a) nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, und c) nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten und nicht versucht hat, solche Informationen zu übermitteln, siehe hierzu Formblatt 133/333 b der Ausschreibungsunterlagen. Delikte im Zusammenhange mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff. StGB), - Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Beantragte, laufende Insolvenzverfahren oder vergleichbares eröffnet wurde, siehe hierzu Formblatt 133/333 b der Ausschreibungsunterlagen. Sofern nachfolgend nicht anders angegeben, erkläre(n) ich /wir, dass weder ich/wir noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen einer der unten genannten Straftaten oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten verurteilt worden bin/sind/ist und gegen das Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist:- Diebstahl (§ 242 StGB), - Unterschlagung (§ 246 StGB), - Erpressung (§ 253 StGB), - Betrug (§263 StGB), - Subventionsbetrug (§ 264 StGB), - Kreditbetrug (§ 265b StGB), Untreue (§ 266 StGB) - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1, 2 und 4 StGB), - Urkundenfälschung (§ 267 StGB), - Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), - Brandstiftung (§ 306 StGB), Baugefährdung (§ 319 StGB), - Gewässer- und Bodenverunreinigung (§§ 324,324 a StGB), - unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB), -illegale Ausländerbeschäftigung (§ 404 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 SGB III), die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurde, siehe hierzu Formblatt 133/333 b der Ausschreibungsunterlagen. Liquidation muss vorliegen, siehe hierzu Formblatt 133/333 b der Ausschreibungs-unterlagen. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), siehe hierzu Formblatt 133/333 b der Ausschreibungsunterlagen.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0000 · BAW 03/2025 Projektmanagement Digitales Planen, Bauen und Betreiben
- Die Wirtschaftlichkeit der Angebote wird der Auftraggeber mit den folgenden Zuschlagskriterien und Gewichtungen bewerten: 1.Preis: 50 % (=50 Punkte), 2. Qualität: 50 % (=50 Punkte). Im Rahmen der Wertung wird der angebotene „Gesamtwertungspreis netto“ (Wertungspreis) in folg. Formel eingesetzt: Pkt.=50x(Günstigster Preis)/(Gewerteter Preis). Der Bieter mit dem niedrigsten Wertungspreis erhält dadurch 50 Punkte. Die Punktevergabe an die anderen Bieter ergibt sich relativ dazu nach obiger Formel. Die ausführliche Beschreibung ist im Rahmendokument unter Ziffer 5 enthalten, siehe auch Anlage 12 "Bewertungsmatrix".
- Die Wirtschaftlichkeit der Angebote wird der Auftraggeber mit den folgenden Zuschlagskriterien und Gewichtungen bewerten: 1.Preis: 50 %(50 Pkt.), 2. Qualität: 50 % (50 Pkt.). Die Qualität des Angebots wird auf der Grundlage der eingereichten Lebensläufe mit Referenzen bewertet (Anl.10a, 10b). Dabei wird der Projektmitarbeiter jeweils gesondert bepunktet, siehe Bewertungsmatrix Anl.12. Die für die Bewertung maßgeblichen Anforderungen an die verschiedenen Mitarbeitergruppen sind in der Leistungsbeschreibung in Anlage 8 dargestellt. Die BAW wertet die Qualität anhand der in der Anlage 00_Rahmendokument auf den Seite 20, 21 dargestellten Tabellen.
Vergabeunterlagen
Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.
Zum UrsprungsportalAnforderungen
Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), - Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB), - Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB), jeweils auch i.V.m. § 335a StGB (ausländische und internationale Beschäftigte), - Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr (Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung), siehe hierzu Formblatt 133/333 b der Ausschreibungs-unterlagen. Betrug (§ 263 StGB) und Subventionsbetrug (§ 264 StGB), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. - Betrug (§ 263 StGB), - Subventionsbetrug (§ 264 StGB), - Kreditbetrug (§ 265b StGB), - Untreue (§ 266 StGB), siehe hierzu Formblatt 133/333 b der Ausschreibungsunterlagen. Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB), - Mitgliedschaft in einer kriminellen und terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129b StGB). - Menschenhandel (§§ 232 und 233 StGB), - Förderung des Menschenhandels (§ 233a StGB), siehe hierzu Formblatt 133/333 b der Ausschreibungsunterlagen. Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) - Mitgliedschaft in einer kriminellen und terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129b StGB), siehe hierzu Formblatt 133 /333 b der Ausschreibungsunterlagen. Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB) oder Anstiftung oder Beihilfe zur - Terrorismus-finanzierung (§ 26 bzw. §27 i.V.m. § 89c StGB), - Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden (sollen), eine schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des StGB zu begehen, - Geldwäsche (§ 261 StGB), siehe hierzu Formblatt 133/333 b der Ausschreibungsunterlagen. Menschenhandel (§§ 232 und 233 StGB), - Förderung des Menschenhandels (§ 233a StGB), siehe hierzu Formblatt 133/333 b der Ausschreibungsunterlagen. Es wird erklärt, dass - keine Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden könnte, - keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung dieses Vergabeverfahrens einbezogen war bzw. eine denkbare Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen als unseren Ausschluss vom Vergabeverfahren beseitigt werden kann, - das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags nicht erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und keine mangelhafte Erfüllung zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, - das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat und dass es in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, - das Unternehmen a) nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, und c) nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten und nicht versucht hat, solche Informationen zu übermitteln, siehe hierzu Formblatt 133/333 b der Ausschreibungsunterlagen. Delikte im Zusammenhange mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff. StGB), - Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Beantragte, laufende Insolvenzverfahren oder vergleichbares eröffnet wurde, siehe hierzu Formblatt 133/333 b der Ausschreibungsunterlagen. Sofern nachfolgend nicht anders angegeben, erkläre(n) ich /wir, dass weder ich/wir noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen einer der unten genannten Straftaten oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten verurteilt worden bin/sind/ist und gegen das Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist:- Diebstahl (§ 242 StGB), - Unterschlagung (§ 246 StGB), - Erpressung (§ 253 StGB), - Betrug (§263 StGB), - Subventionsbetrug (§ 264 StGB), - Kreditbetrug (§ 265b StGB), Untreue (§ 266 StGB) - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1, 2 und 4 StGB), - Urkundenfälschung (§ 267 StGB), - Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), - Brandstiftung (§ 306 StGB), Baugefährdung (§ 319 StGB), - Gewässer- und Bodenverunreinigung (§§ 324,324 a StGB), - unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB), -illegale Ausländerbeschäftigung (§ 404 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 SGB III), die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurde, siehe hierzu Formblatt 133/333 b der Ausschreibungsunterlagen. Liquidation muss vorliegen, siehe hierzu Formblatt 133/333 b der Ausschreibungs-unterlagen. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), siehe hierzu Formblatt 133/333 b der Ausschreibungsunterlagen.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 10.06.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 397910-2026
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