Planungsleistungen Technische Ausrüstung für den Neubau der Grundschule Geschwister Scholl in Rathenow

Was wird ausgeschrieben
Die Stadt Rathenow schreibt Ingenieurleistungen für die Technische Ausrüstung (TGA) gemäß HOAI für den Neubau einer dreizügigen Grundschule in Holz-Hybrid-Bauweise aus. Der Auftrag umfasst die Leistungsphasen 1 bis 9 für sämtliche Anlagegruppen inklusive Gebäudeautomation und Außenanlagen. Das Projekt umfasst eine Bruttogeschossfläche von ca. 7.900 m².
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Mit dieser Ausschreibung erfolgt die Vergabe von Ingenieurleistungen für die Technische Ausrüstung (§ 53 ff. HOAI in der aktuell geltenden Fassung) für den Neubau einer 3-geschossigen Grundschule (3-zügig) mit einem Untergeschoss. Die Schule soll im Sinn einer Compartmentschule organisiert und in Holz-Hybrid-Bauweise errichtet werden. Die Leistungen umfassen die Planung sämtlicher Anlagegruppen der Technischen Ausrüstung gemäß HOAI sowie die Technische Anlagen in den Außenanlagen der KG 550: - AG 1: Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen - AG 2: Wärmeversorgungsanlagen - AG 3: Lufttechnische Anlagen - AG 4: Starkstromanlagen - AG 5: Fernmelde- und informationstechnische Anlagen - AG 6: Förderanlagen - AG 7: Nutzungsspezifische und verfahrenstechnische Anlagen (z. B. Küchentechnik) - AG 8: Gebäudeautomation - KG 550: Grundleitungsplanung, Regenwasserplanung, Fettabscheider (Schulküche) Bauweise: Holz-Hybrid in Kombination mit Beton. Im Untergeschoss, der Bodenplatte und den Treppenhäusern ist der Einsatz von CO2 reduziertem Beton vorgesehen. Die Geschossdecken sind als STB-Decken auf Holzrippen geplant. Das Gebäude besteht zum größten Teil aus einer Holzkonstruktion vorgefertigter Elemente. Auf dem begrünten Dach der Schule soll eine PV-Anlage ihren Platz finden. BGF / BRI: 7.900 m2 / 34.060 m3 Kostenschätzung: Nettobausummen KG 400 - 3.743.000,00 EUR, KG 550 - 275.000,-EUR Raumprogramm: Räume für den allgemeinen Unterricht Fachräume Gemeinschafts- und Ganztagsflächen Räume für die Verwaltung Wirtschaftsflächen Sanitärflächen Außenanlagen Projektziele: Nachhaltiges und ressourcenschonende Bauweise; Optimierung des Vorfertigungsgrades; Sicherstellung von Schall-, Brand- und Feuchteschutzanforderungen; klimafreundliches Energiekonzept; niedrige Betriebskosten; Einbau von robusten und wartungsarmen Systemen; minimierte Installationszonen; Einsatz regenerativer Energien; Nutzung von Fernwärme für Teilbereiche
Die Stadt Rathenow plant den Neubau einer dreizügigen Grundschule in Holz-Hybrid-Bauweise und sucht hierfür einen Fachplaner für die Technische Gebäudeausrüstung (TGA). Die Leistungen umfassen die gesamte technische Planung, von der Wasser- und Wärmeversorgung über Elektro- und Informationstechnik bis hin zur Gebäudeautomation und Küchentechnik. Das Projekt ist als sogenannte Compartmentschule konzipiert, bei der Unterrichtsräume in funktionalen Einheiten organisiert sind. Die Beauftragung erfolgt stufenweise für die Leistungsphasen 1 bis 9 nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
Zentrale Anforderungen
3 Punkte- Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB
- Nachweis der beruflichen Eignung und Integrität
- Erklärung zur Einhaltung von Mindestlohn- und Sozialversicherungsbestimmungen
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.
Eignungskriterien (Volltext)
Gilt für alle folgenden und aufgeführten Ausschlussgründe: Den Vergabeunterlagen ist FB_4.1 Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen beizufügen, mit dem der Bieter erklärt, dass keine Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vorliegen. Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, eine Abfrage beim Wettbewerbsregister gem. § 6 WregG durchführen. Bei Vorliegen eines oder mehrerer Ausschlussgründe wird der Auftraggeber von den Bewerbern, welche zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen bzw. von dem Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, Nachweise hinsichtlich einer eventuell durchgeführten Gem. § 124 (2) GWB bleiben §§ 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG), § 98c des Aufenthaltsgesetzes, nach § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) oder nach § 19 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG), nach § 21 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes oder nach § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. L S. 2959) unberührt und können einen Ausschluss des Unternehmen zur Folge haben. Gem. § 123 (1) Nr. 1 GWB wird ein Unternehemen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen § 129 (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) des Strafgesetzbuchs vorliegt. Gem. § 123 (1) Nr. 1 GWB wird ein Unternhemen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) des Strafgesetzbuchs vorliegt. Gem. § 123 (1) Nr. 2, 3 und 9 GWB wird ein Unternehemen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) vorliegt und gegen § 89c (Terrorismusfinanzierung) des Strafgesetzbuchs oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. Gem. § 123 (1) Nr. 4 und 5 GWB wird ein Unternehemen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gem. § 263 (Betrug) und § 264 (Subventionsbetrug) des Strafgesetzbuchs vorleigt soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Gem. § 123 (1) Nr. 6, 7, 8, 9 GWB wird ein Unternehmen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen folgende §§ des Strafgesetzbuches vorliegt: - § 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) - § 299a und § 299b (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), - § 333 und § 334 (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a (Ausländische und internationale Bedienstete), weiterhin der Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) und § 108 (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f (unzulässige Interessenwahrnehmung) vorliegt. Gem. § 123 (1) Nr. 10 GWB wird ein Unternehemen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen die §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) vorliegt. Gem. § 123 (4) GWB wird ein Unternehemen ausgeschlossen, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Gem. § 124 (1) Nr. 1 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn dieses bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Gem. § 124 (1) Nr. 1 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn es bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Gem. § 124 (1) Nr. 1 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen wurde. Gem. § 124 (1) Nr. 2 GWB kann der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen ausschließen, wenn es zahlungsunfähig ist. Gem. § 124 (1) Nr. 2 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen wenn über das Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Gem. § 124 (1) Nr. 2 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. Gem. § 124 (1) Nr. 2 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen wenn über das Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Gem. § 124 (1) Nr. 3 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen wenn es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Gem. § 124 (1) Nr.4 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn er über hinreichende Anhaltspunkte verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Gem. § 124 (1) Nr. 5 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnt und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Gem. § 124 (1) Nr. 6 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resuktiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden können. Gem. § 124 (1) Nr. 7 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Gem. § 124 (1) Nr. 8 und 9 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen a) versicht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat vertrauliche Informationen zu erhalten, duch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässige oder vorsätzliche irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Es gelten die gestzlichen Bestimmungen gem. § 56 VgV. Der AG wird die fristgerecht eingegangenen Angebote auf Vollständigkeit, fachliche und rechnerische Richtigkeit prüfen, § 56 Abs. 1 VgV. Soweit sich daraus ergibt, dass Angebote unvollständig sind, behält sich der AG das Recht vor, die betroffenen Bieter nach pflichtgemäßem Ermessen aufzufordern, die entsprechenden Unterlagen innerhalb einer kurzen, für alle Bieter einheitlichen Frist (Nachforderungsfrist) nachzureichen (§ 56 Abs. 4 VgV). Die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen erfolgt nur für fristgerecht abgegebene Angebote. Erfolgt keine Nachforderung, werden unvollständige Angebote ausgeschlossen, § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV. Das Recht zur Nachforderung von Unterlagen begründet indes keine Verantwortung des AG für die Vollständigkeit der Angebote. Haftungsansprüche aus einer fahrlässig versäumten Nachforderung von Unterlagen sind ausgeschlossen. Jeder Bieter bleibt für die Vollständigkeit seines Angebots allein verantwortlich. Liegen dem AG die geforderten Unterlagen und Informationen auch nach Ablauf der Nachforderungsfrist nicht vor, wird das Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV.
Aufteilung in Lose
1 LotDie Leistungen umfassen die Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § 55 HOAI (stufenweise Beauftragung) sowie Besondere Leistungen. Grundleistungen (LPH 1-9): - LPH 1: Grundlagenermittlung Abstimmung mit Objektplanung, Abstimmung Nutzeranforderungen - LPH 2: Vorplanung für Wärmeerzeugung, Lüftungskonzept und Elektroversorgung, Abstimmung Trassenführung, Vorabstimmung Brandschutz, Kostenschätzung, Terminplanung - LPH 3: Entwurfsplanung Berechnung Heiz-/Kühllasten, Beleuchtungskonzept, Sicherheits-beleuchtung, Netzwerk-/IT-Konzept, Durchbruchsplanung - LPH 4: Genehmigungsplanung Brandschutzrelevante Nachweise, Abstimmung mit Behörden - LPH 5: Ausführungsplanung Montageplanung, Schaltschrankkonzepte, Leitungsabschottungen, Kollisionsprüfung, Deckenspiegel, - LPH 6: Mitwirkung bei der Vergabe Erstellen von Leistungsverzeichnissen, Wartungsanforderungen - LPH 7: Mitwirkung Vergabe Angebotsprüfung, Preisspiegel, Bietergespräche, Vergabevorschlag - LPH 8: Objektüberwachung und Dokumentation Bauüberwachung TGA, Terminüberwachung, Qualitätskontrolle, Inbetriebnahmen, Funktionsprüfungen, Abnahmen - LPH 9: Objektbetreuung Besondere Leistungen - Konzept der Brandmeldeanlage - ALG 5 - Leerrohrplanung - ALG 4 Die Beauftragung erfolgt stufenweise in 4 Leistungsstufen, wobei die 1. Leistungsstufe die Leistungsphasen 1-4, die 2. Leistungsstufe die Leistungsphase 5, die 3. Leistungsstufe die Leistungsphasen 6-8 und die 4. Leistungsstufe die Leistungsphase 9 enthält. Ein Rechtsanspruch auf die Beauftragung ab der 2. Leistungsstufe besteht nicht. Voraussetzung für die weitere Beauftragung ist, dass die Termine der beauftragten Leistungsstufen eingehalten werden und die Finanzierung des gesamten Bauvorhabens durch den Auftraggeber gesichert ist.
Zeitplan
- 27. Juli 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 25. Aug. 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung