Planungsleistungen für technische Gebäudeausrüstung eines Bibliotheks- und Kulturzentrums

Status
Offen
Angebotsfrist
27.11.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
2
Auftraggeber
Stadt Syke
Erfüllungsregion
Niedersachsen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
29.10.2026
CPV-Codes
Anzeigen
  • Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen (71000000)
  • Technische Planungsleistungen für maschinen- und elektrotechnische Gebäudeanlagen (71321000)
Bekanntmachung
dtvp.de
Bekanntmachungsnummer
751652-2026
Verfahrensnummer
112a3c74-d73a-4abd-8c7f-e8f05ef3f779

Fragenkatalog

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Kurzbeschreibung

Die Stadt Syke beauftragt Planungsleistungen für die technische Gebäudeausrüstung beim Umbau des denkmalgeschützten ehemaligen Wessel’s Hotels zu einem öffentlichen Bibliotheks- und Kulturzentrum. Die zwei Lose umfassen die Planung von Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik sowie Elektroanlagen für den Bestand und vorgesehene Ergänzungsbauten, darunter einen Veranstaltungsbereich und einen Aufzug. Das Vorhaben liegt in Syke in Niedersachsen; für die Lose ist jeweils eine Dauer von 720 Tagen angegeben.

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Leistungsbeschreibung

Vergabe von Leistungen der Technischen Ausrüstung. Die Stadt Syke hat die im Stadtkern gelegenen Grundstücke Hauptstraße 31 und 33 aus einer Erbmasse erworben. Auf dem Grundstück Hauptstraße 33 befindet sich das ehemalige, denkmalgeschützte "Wessel's Hotel" nebst rückwärtigen Anbauten, darunter ein ehemaliger Schießstand; auf dem Grundstück Hauptstraße 31 befindet sich ein weiteres Bestandsgebäude. Die Stadt Syke beabsichtigt, das ehemalige, denkmalgeschützte Wessels Hotel auf dem Grundstück Hauptstraße 33 in 28857 Syke einschließlich der für das Vorhaben vorgesehenen rückwärtigen Gebäudeteile und Ergänzungsbauten zu einem öffentlichen Bibliotheks- und Kulturzentrum umzunutzen. Das Vorhaben soll einen zentralen, niedrigschwellig zugänglichen Ort für Bibliothek, Bildung, Begegnung, Kultur und Veranstaltungen schaffen und die historische Bausubstanz dauerhaft einer tragfähigen öffentlichen Nutzung zuführen.

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Leistungen nach Losen (2)

  • LOT-0001 · Los 1 (Technische Ausrüstung HLS)

    Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens sind Leistungen des Leistungsbildes Technischen Ausrüstung (§§ 53 ff. HOAI). Der Auftrag umfasst die planerische Bearbeitung des denkmalgeschützten Bestands, die Planung der erforderlichen Neu- und Ergänzungsbauten - insbesondere des als "Forum" bezeichneten Verbindungs- und Veranstaltungsbereichs einschließlich Treppenhaus und WC-Anlagen sowie der neuen Aufzugsanlage - und die innenräumliche Konzeption für das Bibliotheks- und Kulturzentrum. Der Auftrag wird in zwei Losen vergeben: Los 1 (HLS) umfasst dabei die Planung aller Grundleistungen § 55 HOAI i. V. m. Anlage 15.1, linke Spalte für folgende Anlagegruppen: - Anlagengruppe 1 - Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen - Anlagengruppe 2 - Wärmeversorgungsanlagen - Anlagengruppe 3 - Lufttechnische Anlagen - Anlagengruppe 7 - nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen - Anlagengruppe 8 - Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken. Los 2 (Elektro) umfasst dabei die Planung aller Grundleistungen, § 55 HOAI i. V. m. Anlage 15.1, linke Spalte für folgende Anlagengruppen: - Anlagengruppe 4 - Starkstromanlagen - Anlagengruppe 5 - Fernmelde- und informationstechnische Anlage. Zur Vorbereitung des Vorhabens beauftragte die Stadt Syke das Büro FRANKE Architektur | Innenarchitektur mit einer Machbarkeitsstudie zur Umnutzung des Hotels Wessel zu einem Bibliotheks- und Kulturzentrum mit Anbau eines Forums inklusive WC-Anlagen. Die Studie liegt in der fortgeschriebenen Fassung vom 26.06.2026 (Anlage B01) vor. Sie untersucht den Bestand und entwickelt städtebauliche, funktionale und gestalterische Lösungsansätze einschließlich eines Nutzungskonzepts, eines Katalogs erforderlicher Maßnahmen je Geschoss sowie einer Kostenschätzung auf Grundlage der BKI-Kostenkennwerte (Neubau 2026, Altbau 2025).

    Frist: 27.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0002 · Los 2 (Technische Ausrüstung Elektro)

    Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens sind Leistungen des Leistungsbildes Technischen Ausrüstung (§§ 53 ff. HOAI). Der Auftrag umfasst die planerische Bearbeitung des denkmalgeschützten Bestands, die Planung der erforderlichen Neu- und Ergänzungsbauten - insbesondere des als "Forum" bezeichneten Verbindungs- und Veranstaltungsbereichs einschließlich Treppenhaus und WC-Anlagen sowie der neuen Aufzugsanlage - und die innenräumliche Konzeption für das Bibliotheks- und Kulturzentrum. Der Auftrag wird in zwei Losen vergeben: Los 1 (HLS) umfasst dabei die Planung aller Grundleistungen § 55 HOAI i. V. m. Anlage 15.1, linke Spalte für folgende Anlagegruppen: - Anlagengruppe 1 - Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen - Anlagengruppe 2 - Wärmeversorgungsanlagen - Anlagengruppe 3 - Lufttechnische Anlagen - Anlagengruppe 7 - nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen - Anlagengruppe 8 - Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken. Los 2 (Elektro) umfasst dabei die Planung aller Grundleistungen, § 55 HOAI i. V. m. Anlage 15.1, linke Spalte für folgende Anlagengruppen: - Anlagengruppe 4 - Starkstromanlagen - Anlagengruppe 5 - Fernmelde- und informationstechnische Anlage. Zur Vorbereitung des Vorhabens beauftragte die Stadt Syke das Büro FRANKE Architektur | Innenarchitektur mit einer Machbarkeitsstudie zur Umnutzung des Hotels Wessel zu einem Bibliotheks- und Kulturzentrum mit Anbau eines Forums inklusive WC-Anlagen. Die Studie liegt in der fortgeschriebenen Fassung vom 26.06.2026 (Anlage B01) vor. Sie untersucht den Bestand und entwickelt städtebauliche, funktionale und gestalterische Lösungsansätze einschließlich eines Nutzungskonzepts, eines Katalogs erforderlicher Maßnahmen je Geschoss sowie einer Kostenschätzung auf Grundlage der BKI-Kostenkennwerte (Neubau 2026, Altbau 2025).

    Frist: 27.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Es ist eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender oder fakultativer Ausschlussgründe i. S. d. §§ 123, 124 GWB und zu etwaigen Selbstreinigungsmaßnahmen und eine Eigenerklärung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/576 abzugeben. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), § 232, 232a Absatz 1 bis 5, §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. bei Einstellung der beruflichen Tätigkeit. wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Beschreibung wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Der Auftraggeber kann unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern bzw. vervollständigen oder korrigieren lassen oder eine Aufklärung über aufklärungsbedürftige Inhalte der Angebote betreiben. Eine solche Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur ist gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 VgV unzulässig, soweit es sich um leistungsbezogene Unterlagen handelt, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand von Zuschlagskriterien betreffen. Es besteht kein Anspruch des Bieters auf Nachforderung fehlender Unterlagen.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Los 1 (Technische Ausrüstung HLS)

Gewertet wird das anhand der Bietereintragungen im Preisblatt (Teil D, Anlage D05) ermittelte Gesamthonorar. Siehe zur näheren Ausgestaltung Teil A, Anlage A02 Zuschlagskriterien.
65 %
Es wird der einfache Durchschnittswert der im Preisblatt (Teil D, Anlage D05) von den Bietern eingetragenen Stundensätze für eventuell vom Auftraggeber noch zusätzlich beauftragte Leistungen gewertet. Siehe zur näheren Ausgestaltung Teil A, Anlage A02 Zuschlagskriterien.
5 %
Die Bieter haben in einem Konzept zur Projektumsetzung darzustellen, wie sie die ausgeschriebenen Leistungen in personeller, organisatorischer und planerischer Hinsicht erbringen werden. Gewertet werden die zu vier Unterkriterien eingereichten Ausführungen. Die Bieter sollen konkret und auftragsbezogen darstellen, mit welchen personellen, organisatorischen und fachlichen Maßnahmen sie die jeweils beschriebenen Ziele und Erwartungen des Auftraggebers erfüllen werden. Siehe zur näheren Ausgestaltung Teil A, Anlage A02 Zuschlagskriterien.
30 %

LOT-0002 · Los 2 (Technische Ausrüstung Elektro)

Gewertet wird das anhand der Bietereintragungen im Preisblatt (Teil D, Anlage D05) ermittelte Gesamthonorar. Siehe zur näheren Ausgestaltung Teil A, Anlage A02 Zuschlagskriterien.
65 %
Es wird der einfache Durchschnittswert der im Preisblatt (Teil D, Anlage D05) von den Bietern eingetragenen Stundensätze für eventuell vom Auftraggeber noch zusätzlich beauftragte Leistungen gewertet. Siehe zur näheren Ausgestaltung Teil A, Anlage A02 Zuschlagskriterien.
5 %
Die Bieter haben in einem Konzept zur Projektumsetzung darzustellen, wie sie die ausgeschriebenen Leistungen in personeller, organisatorischer und planerischer Hinsicht erbringen werden. Gewertet werden die zu vier Unterkriterien eingereichten Ausführungen. Die Bieter sollen konkret und auftragsbezogen darstellen, mit welchen personellen, organisatorischen und fachlichen Maßnahmen sie die jeweils beschriebenen Ziele und Erwartungen des Auftraggebers erfüllen werden. Siehe zur näheren Ausgestaltung Teil A, Anlage A02 Zuschlagskriterien.
30 %

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Anforderungen

Es ist eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender oder fakultativer Ausschlussgründe i. S. d. §§ 123, 124 GWB und zu etwaigen Selbstreinigungsmaßnahmen und eine Eigenerklärung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/576 abzugeben. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), § 232, 232a Absatz 1 bis 5, §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. bei Einstellung der beruflichen Tätigkeit. wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Beschreibung wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Der Auftraggeber kann unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern bzw. vervollständigen oder korrigieren lassen oder eine Aufklärung über aufklärungsbedürftige Inhalte der Angebote betreiben. Eine solche Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur ist gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 VgV unzulässig, soweit es sich um leistungsbezogene Unterlagen handelt, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand von Zuschlagskriterien betreffen. Es besteht kein Anspruch des Bieters auf Nachforderung fehlender Unterlagen.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 29.10.2026BekanntmachungBekanntmachung CXP4YBLM1NL

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