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Planungsleistungen für den Ausbau der Weser-Leine-Route (LPH 5-6)

Landkreis NortheimNortheim, GermanyVeröffentlicht 25. Juni 2026
Auftragswert
~€120k
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
7. Juli 2026
12 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Der Landkreis Northeim schreibt Planungsleistungen für den Ausbau der Weser-Leine-Route aus. Der Auftrag umfasst die Leistungsphasen 5 und 6 gemäß HOAI für Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen und Tragwerke. Es handelt sich um ein offenes Verfahren mit einem Zuschlagskriterium rein über den Preis.

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Planungsleistungen für den Ausbau der Weser-LeinE-Route - LPH 5-6

VergabeHero-Einschätzung

Der Landkreis Northeim sucht ein Planungsbüro für den Ausbau der Weser-Leine-Route. Konkret geht es um die Leistungsphasen 5 (Ausführungsplanung) und 6 (Vorbereitung der Vergabe) für Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen und Tragwerke. Diese Phasen sind entscheidend, um die Entwürfe in baureife Unterlagen zu überführen und die anschließende Vergabe der Bauleistungen vorzubereiten. Der Auftrag wird ausschließlich über den Preis vergeben, was bedeutet, dass das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erhält.

IngenieurdienstleistungenÖffentliche VerwaltungIngenieurleistungenVerkehrsinfrastrukturOeffentliche PlanungHoai LeistungenTiefbau
Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Ausbau der Weser-LeinE-Route - Planungsleistungen LPH 5-6

Planungsleistungen für Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen und Tragwerke für den Ausbau der Weser-LeinE-Route - LPH 5-6

CPV 71320000, 71240000, 71322000Frist 7. Juli 2026
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
  • price

    Preiskriterium für "Niedrigster Preis (ohne Kriterien)"

    100%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 25. Juni 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 7. Juli 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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