Pflegebetten, Nachtschränke und Matratzen für Universitätsklinikum
Was wird ausgeschrieben
Das Universitätsklinikum Münster schreibt eine Rahmenvereinbarung zur schrittweisen Neuausstattung mit Pflegebetten, Nachtschränken und Matratzen für das Universitätsklinikum Münster sowie die Tochtergesellschaft UKM Marienhospital Steinfurt GmbH aus. Die Rahmenvereinbarung umfasst ein Los und hat eine Laufzeit von 1080 Tagen (ca. 3 Jahre). Die anzubietenden Pflegebetten und Matratzen müssen den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik entsprechen, insbesondere EU-Richtlinien und DIN-Normen für medizinische elektrische Geräte.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung je Los zur schrittweisen Neuausstattung der Pflegebetten, Nachtschränke und Matratzen des Universitätsklinikums Münster sowie seiner Tochtergesellschaft UKM Marienhospital Steinfurt GmbH
Das Universitätsklinikum Münster vergibt eine Rahmenvereinbarung für die Lieferung von Pflegebetten, Nachtschränken und Matratzen an das Universitätsklinikum selbst sowie an seine Tochtergesellschaft UKM Marienhospital Steinfurt GmbH. Bei diesem Auftrag handelt es sich um eine schrittweise Neuausstattung der Bettenausstattung über einen Zeitraum von drei Jahren. Die angebotenen Produkte müssen strenge medizinische Standards erfüllen, darunter die EU-Richtlinie 2017/745 für Medizinprodukte und die Normenreihe DIN EN 60601/80601 für elektrische Medizinprodukte. Für die Teilnahme müssen Bieter die üblichen Nachweise zur Unternehmenszuverlässigkeit vorlegen.
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Konformität mit EU-Richtlinie 2017/745 (Medizinprodukte)
- Erfüllung der DIN EN 60601/80601 Normen für medizinische elektrische Geräte
- Nachweis der Schwerentflammbarkeit nach ISO 12952 / EN 597
- Nachweis der Unternehmenszuverlässigkeit (keine Insolvenz, keine Vorstrafen)
- Fähigkeit zur Lieferung an zwei Standorte (Münster und Steinfurt)
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
Eine Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB oder vergleichbaren Vorschriften führt zum Ausschluss. Bieter, die in Geldwäscheaktivitäten (§ 261 StGB) oder in die Finanzierung terroristischer Aktivitäten verwickelt sind, werden ausgeschlossen. Eine Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) oder Subventionsbetrug (§ 264 StGB) schließt Unternehmen aus, da dies die Integrität des Unternehmens und die ordnungsgemäße Nutzung öffentlicher Mittel infrage stellt. Unternehmen oder Personen, die sich durch korrupte Praktiken wie Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung oder Bestechung einen Vorteil im Vergabeverfahren verschaffen wollen, werden ausgeschlossen. Dies betrifft Fälle, in denen Geschenke, Geld oder andere Vorteile angeboten oder angenommen wurden, um Entscheidungen unrechtmäßig zu beeinflussen. Verstöße gegen Menschenrechte, wie Menschenhandel ( § 232 StGB), Zwangsprostitution oder Zwangsarbeit führen zu einem Ausschluss. Unternehmen, die gegen umweltrechtliche Vorschriften verstoßen, können ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für schwere oder wiederholte Verstöße, die auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein schließen lassen. Schwere Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften, etwa die Nichtzahlung von Löhnen oder Verstöße gegen Mindestlohnvorschriften führen zum Ausschluss. Unternehmen, die nicht in der Lage sind, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, werden ausgeschlossen, da dies ein Zeichen wirtschaftlicher Unzuverlässigkeit ist. Ein Unternehmen, das insolvent ist, d. h. zahlungsunfähig oder überschuldet, wird ausgeschlossen. Es gilt als nicht leistungsfähig und nicht in der Lage, den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen. Befindet sich ein Bieter in einem Verfahren, das einer Insolvenz gleichgestellt ist, beispielsweise einer Zwangsverwaltung oder einem gerichtlichen Vergleichsverfahren, wird er ausgeschlossen. Unternehmen, die durch Absprachen, wie Kartellbildung oder Preisabsprachen, den Wettbewerb einschränken, werden ausgeschlossen. Wenn ein Unternehmen in der Vergangenheit öffentliche Aufträge unzureichend erfüllt oder Vertragsbedingungen schwerwiegend verletzt hat, kann es von künftigen Vergaben ausgeschlossen werden. Bieter, die das Vergabeverfahren durch falsche Angaben, Manipulation oder andere unzulässige Einflussnahmen verfälschen, werden ausgeschlossen. Unternehmensbezogene Unterlagen werden nachgefordert
Aufteilung in Lose
1 LotDie angebotenen Pflegebetten und Matratzen müssen den gesetzlichen Vorschriften, anerkannten Regeln der Technik in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen. Dazu gehören insbesondere: - EU-Richtlinien 93/42/EWG und/oder der EU Verordnung 2017/745 - Normenreihe DIN EN 60601/80601 - Normen zur Schwerentflammbarkeit ISO 12952 / EN 597-1&2 / BS 7175 Für medizinisch elektrische Geräte gilt: - Die Geräte müssen sicher arbeiten innerhalb der folgenden Toleranzbereiche - Statisch plusminus 1 %, dynamisch plusminus 10 % der Netzspannung. - Statisch plusminus 4 %, dynamisch plusminus 10 % der Netzfrequenz. - Die Geräte sind für eine Nennspannung von 230 V, 50 Hz auszulegen. - Nach Spannungseinbrüchen, Kurzunterbrechungen und Spannungsausfällen müssen die Geräte den Betrieb mit den ursprünglich eingestellten Werten automatisch fortsetzen. - Die Geräte dürfen durch Überspannungen oder Netzrückwirkungen nicht gestört werden oder ausfallen. Die Geräte dürfen durch Stromausfall keinen Schaden nehmen. Die Verfügbarkeit von Ersatz-und Verschleißteilen muss für mindestens 10 Jahre ab der letzten Lieferung der Geräte sichergestellt sein. Zum geschuldeten Leistungsumfang des AN gehört die Lieferung, Einrichtung, Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme und Einweisung der angebotenen Pflegebetten und Nachtschränke (Los 1) und/oder Matratzen (Los 2). Die Leistungen des AN sind während des laufenden Klinikbetriebes auszuführen. Trotz der Einbringung der Geräte muss der Klinikbetrieb weiterhin allen erforderlichen hygienischen Anforderungen entsprechen, um gesundheitliche Schäden für alle Beteiligten abzuwenden. Hierzu ist die Einhaltung von hygienischen Schutzmaßnahmen erforderlich. Davon sind nicht nur die besonders schutzbedürftigen Bereiche (OP, Labore, Reinräume etc.), sondern teilweise auch allgemeine Bereiche mit Patientenkontakt (z. B. Treppenhäuser, Flure etc.) betroffen. Die Entsorgung des gesamten Verpackungsmaterials und Abfalls der angebotenen Waren obliegt dem AN. Sofern dies in Einzelfällen nicht erfolgt, wird dies auf Kosten des jeweiligen AN durch den AG gesondert durchgeführt.
Zeitplan
- 23. Apr. 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 26. Mai 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung