TED·536347-2026·Schließt in 29 Tagen

Landschaftspflege und Unterhaltungsarbeiten auf Friedhöfen

Landschaftsbau und GartenpflegeÖffentliche VerwaltungLandschaftspflegeFriedhofspflegeGartenbauOeffentliche AusschreibungDienstleistung
Auftragswert
~€300k
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
1. Sept. 2026
29 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Stadt Remscheid schreibt landschaftsgärtnerische Pflege- und Unterhaltungsarbeiten auf städtischen Friedhöfen aus. Der Auftrag umfasst die Pflege von Rasen-, Gehölz- und Staudenflächen sowie die Instandhaltung von Wegen und Plätzen. Die Laufzeit beträgt ein Jahr mit der Option auf zweimalige Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr.

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Landschaftsgärtnerische Pflege und Unterhaltungsarbeiten von Rasen, Gehölz und Stauden, von Wegen und Plätzen.

VergabeHero-Einschätzung

Die Stadt Remscheid sucht einen Dienstleister für die gärtnerische Pflege ihrer Friedhofsanlagen. Die Arbeiten beinhalten das Mähen von Rasenflächen, den Rückschnitt von Gehölzen und Stauden sowie die Instandhaltung der Wege und Plätze auf dem Friedhofsgelände. Der Auftrag läuft zunächst über ein Jahr, kann jedoch zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden, was eine Gesamtlaufzeit von bis zu drei Jahren ermöglicht. Es handelt sich um eine klassische landschaftsgärtnerische Dienstleistung, bei der die Arbeiten im Stundenlohn abgerechnet werden.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Pflege und Unterhaltungsarbeiten auf Friedhöfen

Auszuführen sind die Leistungen im Stundenlohn für die Zeit August 2026 bis Juli 2027 mit der Option der zweimaligen Verlängerung um jeweils ein Jahr

CPV 77313000, 77311000, 77342000Frist 1. Sept. 2026360 Tage Laufzeit
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 3. Aug. 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 1. Sept. 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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