Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr auf den Linien 900, S90, 901 und 902
Was wird ausgeschrieben
Der Landkreis Cloppenburg schreibt öffentliche Personenverkehrsdienste für vier spezifische Buslinien aus. Es handelt sich um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag gemäß der EU-Verordnung 1370/2007. Der Auftrag umfasst den Betrieb der Linien 900, S90, 901 und 902.
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Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf den Linien 900, S90, 901 und 902 im Landkreis Cloppenburg
Der Landkreis Cloppenburg sucht einen Dienstleister für den Betrieb von vier Buslinien im öffentlichen Nahverkehr. Dabei geht es um die Linien 900, S90, 901 und 902, die als öffentlicher Dienstleistungsauftrag vergeben werden. Ziel ist die Sicherstellung der Personenbeförderung im Zuständigkeitsbereich des Landkreises. Interessierte Unternehmen müssen die Anforderungen der EU-Verordnung 1370/2007 erfüllen, die den Rahmen für öffentliche Verkehrsdienste vorgibt.
Aufteilung in Lose
1 LotDer Landkreis Cloppenburg beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste der Linien 900, S90, 901 und 902. Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden derzeitigen Linien: • 900 – Cloppenburg – Friesoythe – Barßel • S90 – Cloppenburg – Friesoythe – Augustfehn • 901 – Gemeindeverkehr Saterland Nord • 902 – Gemeindeverkehr Saterland Süd Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von diesen Linien abgedeckte Bedienungsgebiet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte, wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards, ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2) verwiesen.
Zeitplan
- 9. Juni 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert