Linienverkehrsleistungen mit Bussen auf Linie 937 im Stadtverkehr Friesoythe
Was wird ausgeschrieben
Der Landkreis Cloppenburg vergibt die Erbringung von Linienverkehrsleistungen mit Bussen auf der Linie 937 im Stadtverkehr Friesoythe. Der Vertragszeitraum erstreckt sich vom 01.08.2026 bis zum 30.06.2030, also knapp 4 Jahre. Die Vergabe erfolgt ausschließlich auf Basis des Preises als Zuschlagskriterium.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Gegenstand der Vergabe ist die Erbringung von Linienverkehrsleistungen mit Bussen auf der Linie 937 im Stadtverkehr Friesoythe im Zeitraum vom 01.08.2026 bis zum 30.06.2030.
Der Landkreis Cloppenburg sucht ein Busunternehmen für den Betrieb der Linie 937 im Stadtverkehr Friesoythe. Die Leistung umfasst sämtliche Linienverkehrsleistungen mit Bussen für rund 3,9 Jahre (August 2026 bis Juni 2030). Bewerber müssen umfangreiche Eignungsnachweise erbringen, unter anderem eine Selbstauskunft nach §§ 123 und 124 GWB, die bestätigt, dass keine Ausschlussgründe vorliegen — etwa keine Verurteilungen wegen Straftaten, keine Sozialversicherungsrückstände und keine Verstöße gegen das Mindestlohngesetz. Die Vergabe erfolgt allein nach dem niedrigsten Preis.
Zentrale Anforderungen
7 Punkte- Selbstauskunft nach §§ 123 und 124 GWB (keine Ausschlussgründe)
- Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
- Erfüllung der Verpflichtungen nach Mindestlohngesetz (MiLoG)
- Keine Verstöße gegen Sozial- und Arbeitsrecht in den letzten 3 Jahren
- Keine Insolvenzverfahren oder vergleichbare Verfahren
- Keine Kartellrechtsverstöße in den letzten 3 Jahren
- Nachweis der Lieferfähigkeit für den Busbetrieb
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
Der Nachweis über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB erfolgt durch eine Erklärung des Bieters, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe 1) keine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen einer Straftat nach den in § 123 Abs. 1 GWB genannten strafrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten in den letzten 5 Jahren vor Angebotsabgabe rechtskräftig verurteilt worden ist und dass gegen ihn in diesem Zeitraum auch keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer derartigen Straftat festgesetzt worden ist; 2) der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung stets ordnungsgemäß nachgekommen ist und Gegenteiliges in den letzten 5 Jahren vor Angebotsabgabe weder durch eine rechtskräftige Gerichts- noch durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde; 3) der Bieter bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen beachtet und in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe keinerlei diesbezüglichen Verstöße begangen hat; 4) der Bieter nicht zahlungsunfähig ist und über das Vermögen des Bieters weder ein Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist sowie dass derartige Umstände auch in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben; 5) der Bieter sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat sowie dass derartige Umstände auch in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben; 6) weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe eine schwere und die Integrität des Bieters infrage stellende Verfehlung begangen hat; 7) der Bieter in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 8) dass nach Kenntnis des Bieters kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte, 9) dass der Bieter in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags keine wesentlichen Anforderungen erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und/oder dass dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat; 10) der Bieter nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) oder § 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR belegt worden ist; 11) weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB oder als nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter zuzurechnen ist, in den letzten 5 Jahren vor Angebotsabgabe nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR belegt oder nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. 12) der Bieter keinen der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen hat; 13) der Bieter über wirtschaftliche Mittel in einem solchen Umfang verfügt, dass diese zur Erfüllung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag ausreichen werden und dass der Bieter dies im Falle einer eventuell in der Phase der Prüfung und Wertung der Angebote erfolgenden entsprechenden Anforderung des Auftraggebers durch Einreichung entsprechender Unterlagen im Sinne der Absätze 4 und 5 des § 45 VgV unverzüglich nachweisen kann; 14) der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist. Zudem gelten die aus der Regelung des Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ("Russlandsanktionen") folgende Ausschlusschgründe. Auf § 56 VgV wird hingewiesen.
Aufteilung in Lose
1 LotGegenstand der Vergabe ist die Erbringung von Linienverkehrsleistungen mit Bussen auf der Linie 937 im Stadtverkehr Friesoythe im Zeitraum vom 01.08.2026 bis zum 30.06.2030.
Zuschlagskriterien
1 Kriterien- price
Zeitplan
- 7. Mai 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 11. Mai 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung