Personenbeförderung im Linienverkehr Linie 45 Asbach – Geiselhöring
Was wird ausgeschrieben
Das Landratsamt Straubing-Bogen vergibt die Durchführung von Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen straßengebundenen Linienverkehr auf der Linie 45 zwischen Asbach und Geiselhöring. Das jährliche Verkehrsvolumen beträgt rund 28.000 Nutzwagenkilometer. Der Auftrag umfasst die vollständige Durchführung des Busverkehrs inklusive Anwendung des VSL-Tarifs.
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Gegenstand dieser Vergabe ist die Durchführung der Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen – straßengebundenen – Linienverkehr auf der Linie 45 (Asbach – Geiselhöring) Das Gesamtvolumen der zu vergebenden Verkehrsdienste beläuft sich nach derzeitigem Planungstand auf rund 28.000 Nutzwagenkilometer pro Jahr.
Das Landratsamt Straubing-Bogen in Niederbayern vergibt die Personenbeförderung auf der Buslinie 45 zwischen Asbach und Geiselhöring. Der Auftrag umfasst den gesamten öffentlichen Linienverkehr mit einem jährlichen Umfang von etwa 28.000 Nutzwagenkilometern. Das Verkehrsunternehmen muss den VSL-Tarif (Verkehrsverbund Landshut) anwenden. Der Zuschlag erfolgt ausschließlich nach dem niedrigsten Preis. Da keine weiteren Angaben zu Vertragslaufzeit oder Fahrzeugen gemacht werden, ist von einem Standard-Buslinienvertrag auszugehen.
Zentrale Anforderungen
4 Punkte- Genehmigung für Personenbeförderung nach PBefG
- Nachweis von Erfahrung im öffentlichen Nahverkehr
- Finanzielle Leistungsfähigkeit für den Busverkehr
- Eignung zur Anwendung des VSL-Tarifs
Eignungskriterien von KI ermittelt, keine offiziellen Angaben vom Auftraggeber vorhanden.
Aufteilung in Lose
1 LotGegenstand dieser Vergabe ist die Durchführung der Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen – straßengebundenen – Linienverkehr auf der Linie 45 (Asbach – Geiselhöring) Das Gesamtvolumen der zu vergebenden Verkehrsdienste beläuft sich nach derzeitigem Planungstand auf rund 28.000 Nutzwagenkilometer pro Jahr. Es ist grundsätzlich der VSL-Tarif in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, ausschließlich die nach dem VSL-Tarif vorgesehenen Fahrausweise zu verkaufen und dies in Form des Fahrerverkaufs durchzuführen. Sofern während der Vertragslaufzeit ein anderer als der VSL-Tarif im Landkreis Straubing-Bogen zur Anwendung kommen sollte, gelten die Sätze 1 bis 4 sinngemäß. Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen sich stets in verkehrssicherem Zustand befinden. Die vorgeschriebenen Sicherheitsausstattungen müssen stets funktionsfähig und gekennzeichnet sein und den gesetzlichen Vorschriften nach BOKraft und StVZO (insbesondere § 35 StVZO) und den dazu erlassenen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Das Verkehrsunternehmen hat in Abstimmung mit dem Aufgabenträger dafür Sorge zu tragen, dass die im öffentlichen Linienverkehr allgemein erforderlichen Haltestellen nach den gesetzlichen Vorschriften eingerichtet und unterhalten werden. Eine freiwillige Übernahme einzelner Aufgaben durch eine Kommune, z. B. die erstmalige Haltestelleneinrichtung, entbindet das Verkehrsunternehmen grundsätzlich nicht von seinen Pflichten. Der Verkehrsunternehmer ist verpflichtet, Fahrgastinformationen (Fahrpläne, Tarifinformationen) fristgerecht und ordnungsgemäß gemäß § 32 BOKraft zu aktualisieren und zu unterhalten. Das Verkehrsunternehmen nimmt an DEFAS Bayern teil. Zum Austausch von Informationen, insbesondere im Bereich Tarif, Verkauf und Fahrplaninformationen hat das Verkehrsunternehmen über einen Internetzugang und eine E-Mail-Adresse zu verfügen. Besteht bereits zu Beginn der Vertragslaufzeit eine App zur Information über Mobilitätsangebote auf Gemeinde-, Landkreis- oder Verbundebene oder wird diese während der Vertragslaufzeit eingeführt, so ist das Verkehrsunternehmen im Sinne einer umfassenden Angebotsinformation verpflichtet, alle Angebotsinformationen, insbesondere – soweit vorhanden – Soll- und Ist-Fahrplandaten, für die App zur Verfügung zu stellen. Das Verkehrsunternehmen muss für die Fahrgäste zu seinen Geschäftszeiten zur sachkundigen Erteilung von Fahrplan- und Tarifauskünften telefonisch erreichbar sein. Für den Fall eines künftigen Beitritts in einen Verkehrsverbund verpflichtet sich der Verkehrsunternehmer evtl. notwendig werdende Verträge zur Regelung der Zusammenarbeit zwischen dem Verkehrsunternehmer und dem Verbund zu akzeptieren und abzuschließen.
Zuschlagskriterien
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Preis
Zeitplan
- 6. Mai 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert