Schadstoffsanierung und Rückbauarbeiten am Gymnasium Petrinum in Brilon
Was wird ausgeschrieben
Die Stadt Brilon vergibt die fachgerechte Sanierung und den Rückbau von Gebäudeteilen am Gymnasium Petrinum. Aufgrund einer nachgewiesenen Belastung mit PCB und Asbest müssen vor einem geplanten Erweiterungsbau bestehende Schulbereiche abgebrochen und entsorgt werden. Das Los umfasst die Demontage von Boden- und Wandbelägen, Estrichen sowie Abhangdecken in mehreren hundert Quadratmetern Fläche, wobei die Arbeiten voraussichtlich ab 2026 erfolgen.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Im Schulzentrum in Brilon, bestehend aus der Heinrich-Lübke-Schule (HLS) und dem Gymnasium Petrinum (PET), wurde eine Schadstoffbelastung (PCB, KMF) festgestellt, woraufhin ein Konzept aus Teilsanierung, Teilrückbau und Teilneubau entwickelt wurde. Die Schadstoffsanierungs- und Abbrucharbeiten, die in diesem LV ausgeschrieben sind, beziehen sich auf den Bestand des Gymnasiums Petrinum. Bei dieser Vergabeeinheit handelt es sich überwiegend um eine Sanierung im Bestand. Um die Bedarfe der Schule abdecken zu können, wird im Erdgeschoss eine Erweiterung für die Verwaltung in Massivbauweise vorgesehen und ein Oberstufenhaus in Holzrahmenbauweise im 1. OG, als Staffelgeschoss, errichtet.
Die Stadt Brilon sucht ein Unternehmen für die Sanierung und den Abbruch von Gebäudeteilen am Gymnasium Petrinum. In den betroffenen Schulräumen wurden schädliche Stoffe wie PCB und Asbest gefunden, weshalb diese Bereiche vor einem geplanten Erweiterungsbau fachgerecht rückgebaut und entsorgt werden müssen. Das ausgeschriebene Los umfasst die Demontage von Fliesen, Estrichen und Decken in mehreren hundert Quadratmetern Fläche. Die Arbeiten erfolgen im öffentlichen Schulbetrieb im Sauerland, das Vergabeverfahren ist auf den niedrigsten Preis ausgelegt. (interne Bezeichnung des Auftraggebers: VE 4 Schadstoffsanierungs- und Rückbauarbeiten - Schulzentrum Brilon)
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß § 123 GWB
- Erfüllung von Steuer- und Sozialverpflichtungen
- Keine Ausschlussgründe nach § 124 GWB
- Fachkunde im Umgang mit PCB und Asbest
- Erfahrung in öffentlichen Bauaufträgen
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
Nach § 123 GWB sind zwingende Ausschlussgründe in diesem Sinne sind danach die Verurteilung einer Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen bestimmter Straftaten (Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Betrug, Subventionsbetrug, Bestechlichkeit und Bestechung, Vorteilsgewährung, Menschenhandel usw.) Ein zwingender Ausschlussgrund: Dazu gehören u.a. neben der Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche, Betrug und Subventionsbetrug gegen EG-Haushalte der in der Praxis besonders wichtige Tatbestand der Bestechung. § 123 GWB - Zwingende Ausschlussgründe Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Zu den Straftaten zählen z.B. die Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen (§ 129, § 129a StGB), die Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB), die Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 161 StGB), der Betrug (§ 263 StGB) und der Subventionsbetrug (§ 264 StGB). Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB Zwingender Ausschlussgrund: Dazu gehört neben der Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche, Betrug und Subventionsbetrug gegen EG-Haushalte der in der Praxis besonders wichtige Tatbestand der Bestechung. Es handelt sich um die Tatbestände der wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 300 StGB), der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Bestechlichkeit (§§ 332, 335 StGB) durch Amtsträger oder öffentlich Bedienstete sowie der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und Bestechung (§§ 334, 335 StGB) gegenüber Amtsträgern. Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB. §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Das Nichtentrichten von Steuern oder Sozialabgaben wurde zu einem zwingenden Ausschlussgrund (vgl. § 123 Abs. 4 GWB). Nach der Zielvorstellung des deutschen Gesetzgebers sind von dem Ausschlussgrund im deutschen vergaberechtlichen Kontext Zahlungsverpflichtungen an tarifvertragliche Sozialkassen umfasst. Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/6281, S. 105. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB ist ein Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen ein fakultativer Ausschlussgrund, der im Rahmen der Eignungsprüfung zu berücksichtigen ist § 124 GWB - Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. (§ 124 GWB) Schwere Verfehlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB). Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit" ist jedes fehlerhafte Verhalten, das Einfluss auf die berufliche Glaubwürdigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers hat, und nicht nur Verstöße gegen berufsethische Regelungen im engen Sinne des Berufsstands, dem dieser Wirtschaftsteilnehmer angehört, die durch das Disziplinarorgan dieses Berufsstands oder durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt werden. (EuGH Urt. v. 12.12.2012 - Rs. C-465/11 - "Forposta", Rn. 27.) Schwer" ist eine Verfehlung dann, wenn sie schuldhaft begangen wurde und erhebliche Auswirkungen hat) (u.a. OLG München Beschl. v. 21.05.2010 - Verg 02/10; VK Bund Beschl. v. 15.05.2009 - VK 2-21/09) Angebote von Bietern sind auszuschließen, wenn diese sich in Bezug auf die konkrete Vergabe in wettbewerbswidriger Weise abgesprochen haben. Dieser Tatbestand ist im gesamten Oberschwellenbereich in Gestalt des fakultativen Ausschlussgrundes gemäß § 124 I Nr. 4 GWB geregelt. Der rechtliche Aufhänger ist § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB. Danach kann der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen von der Vergabe ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht beseitigt werden kann. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann § 124 GWB - Fakultative Ausschlussgründe Ausschluss wegen vorheriger mangelhafter Vertragserfüllung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB Das Nachfordern von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist nicht erlaubt.
Aufteilung in Lose
1 LotUm die Erweiterungen errichten zu können muss der Bestand in diesen Bereichen abgebrochen werden. Zunächst müssen die jeweiligen Bauabschnitte schadstoffsaniert werden. Ca. Massenangeben: Arbeiten im Weißbereich: - Demontage von Wandfliesen: 770,0 m2 - Demontage von Bodenfliesen: 200,0 m2 - Demontage von Verbundestrich mit Kunststeinplatten: 1.675,0 m2 Arbeiten im Schwarzbereich: - Demontage von Abhangdecken aus Holzbrettern: 5330,0 m2 - Demontage von schwimmenden Estrich mit Trittschalldämmung: 5250,0 m2 - Entfernung von PCB-haltigen Kleberresten auf Estrich: 4610,0 m2 Arbeiten an Fassade, Fenster, Dach: - Demontage Flachdachabdichtung: 4.450,0 m2 - Demontage von Fassaden-Fenster- und Türanlagen: 1.360,0 m2 - Entfernung von PCB-haltigen Fugenmassen: 1.200 m Konstruktiver Rückbau: - Demontage der konstruktiven Dacheindeckung aus Trapezblech: 4.450,0 m2 - Demontage der massiven Mauerwerkswände aus Kalksandstein: 3.180,0 m2 - Demontage der bewehrten Stahlbeton-Wände im Fassadenbereich und Innenbereich und sonstige Stahlbetonteile: 1.545 m3
Zuschlagskriterien
1 Kriterien- price100%
Preiskriterium für "Niedrigster Preis (ohne Kriterien)"
Zeitplan
- 11. Mai 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 9. Juni 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung