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Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) im Linienbündel 8 des Landkreises Forchheim

Landkreis ForchheimForchheim, GermanyVeröffentlicht 27. Mai 2026
Auftragswert
~€15M
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
19. Juni 2026
21 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Der Landkreis Forchheim schreibt die Verkehrsleistungen für das Linienbündel 8 aus. Der Vertrag umfasst einen Zeitraum von knapp acht Jahren, beginnend am 13. Dezember 2026 bis zum 31. Juli 2034. Die Vergabe erfolgt ausschließlich nach dem Kriterium des Preises.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Gegenstand der Ausschreibung sind Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im Busverkehr in dem Linienbündel 8 des Landkreises Forchheim. Die Betriebsaufnahme hat am 13.12.2026 zu erfolgen. Der Betrieb endet zum 31.07.2034.

VergabeHero-Einschätzung

Der Landkreis Forchheim sucht einen Verkehrsbetrieb für die Durchführung von Buslinien im sogenannten Linienbündel 8. Das bedeutet, dass ein Unternehmen für einen Zeitraum von etwa acht Jahren die Beförderung von Fahrgästen auf den festgelegten Strecken in dieser Region übernimmt. Die Betriebsaufnahme ist für den 13. Dezember 2026 geplant, das Vertragsende ist für den 31. Juli 2034 vorgesehen. Da die Vergabe rein über den Preis entschieden wird, ist ein effizientes Kostenmanagement für interessierte Busunternehmen entscheidend.

VerkehrsdienstleistungenÖffentliche VerwaltungVerkehr und TransportOepnvBusverkehrPersonenbefoerderungVerkehrsleistungenOeffentliche Verwaltung
Eignung

Zentrale Anforderungen

6 Punkte
  • Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB
  • Nachweis über ordnungsgemäße Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen
  • Einhaltung umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlicher Verpflichtungen
  • Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß § 45 VgV
  • Eigenerklärung gemäß Art. 5k der EU-Verordnung 833/2014 (Sanktionen Russland)
  • Keine Verstöße gegen das Personenbeförderungszugangsverordnung (PBZugV)

KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.

Eignungskriterien (Volltext)

Der Nachweis über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB erfolgt durch eine Erklärung des Bieters, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe 1. keine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen einer Straftat nach den in § 123 Abs. 1 GWB genannten strafrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten in den letzten fünf Jahren vor Angebotsabgabe rechtskräftig verurteilt worden ist und dass gegen ihn in diesem Zeitraum auch keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer derartigen Straftat festgesetzt worden ist; 2. der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung stets ordnungsgemäß nachgekommen ist und Gegenteiliges in den letzten fünf Jahren vor Angebotsabgabe weder durch eine rechtskräftige Gerichts- noch durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde; 3. der Bieter bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen beachtet und in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe keinerlei diesbezüglichen Verstöße begangen hat; 4. der Bieter nicht zahlungsunfähig ist und über das Vermögen des Bieters weder ein Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist sowie dass derartige Umstände auch in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben; 5. der Bieter sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat sowie dass derartige Umstände auch in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben; 6. weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe eine schwere und die Integrität des Bieters infrage stellende Verfehlung begangen hat; 7. der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 8. dass nach Kenntnis des Bieters kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte, 9. dass der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags keine wesentlichen Anforderungen erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und/oder dass dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat; 10. der Bieter nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) oder § 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist; 11. weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB oder als nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter zuzurechnen ist, in den letzten fünf Jahren vor Angebotsabgabe nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt oder nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. 12. der Bieter keinen der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen hat; 13. der Bieter über wirtschaftliche Mittel in einem solchen Umfang verfügt, dass diese zur Erfüllung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag ausreichen werden und dass der Bieter dies im Falle einer eventuell in der Phase der Prüfung und Wertung der Angebote erfolgenden entsprechenden Anforderung des Auftraggebers durch Einreichung entsprechender Unterlagen im Sinne der Absätze 4 und 5 des § 45 VgV unverzüglich nachweisen kann; 14. der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist. Zudem hat der Bieter hat eine Eigenerklärung in Hinblick den Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren abzugeben. Auf § 56 VgV wird hingewiesen.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im Busverkehr in dem Linienbündel 8 des Landkreises Forchheim

Gegenstand der Ausschreibung sind Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im Busverkehr in dem Linienbündel 8 des Landkreises Forchheim. Die Betriebsaufnahme hat am 13.12.2026 zu erfolgen. Der Betrieb endet zum 31.07.2034.

CPV 60112000Frist 19. Juni 2026
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
  • price
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 27. Mai 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 19. Juni 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung
Anhänge

Dokumente & Links

1 Link