Öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel LB06 „Marbach“ Los 2 im Landkreis Ludwigsburg
Was wird ausgeschrieben
Der Landkreis Ludwigsburg vergibt als Aufgabenträger einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) für öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel LB06 „Marbach“ Los 2. Der Auftrag umfasst die Linien 460, 460A, 461, 463, 465 und X46 sowie voraussichtlich weitere Linien. Die Vertragslaufzeit beträgt 3450 Tage (ca. 9,5 Jahre). Die Vergabe erfolgt im offenen Verfahren nach den Vorschriften des ÖPNVG-BW und PBefG.
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Vgl. Abschnitt 2.1.4. und 5.1.
Der Landkreis Ludwigsburg vergibt im offenen Verfahren einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für Buslinien im Raum Marbach (Linienbündel LB06, Los 2). Der Vertrag umfasst mehrere Buslinien im Landkreis Ludwigsburg und hat eine Laufzeit von etwa 9,5 Jahren. Dies ist eine klassische ÖPNV-Ausschreibung eines Landkreises als Aufgabenträger nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Bewerber müssen die fachliche Eignung für den Betrieb öffentlicher Buslinien nachweisen.
Zentrale Anforderungen
3 Punkte- Fachliche Eignung für den Betrieb öffentlicher Buslinien nach PBefG
- Nachweis der Betriebsfähigkeit (Fahrzeuge, Personal)
- Eignung als Verkehrsunternehmen im ÖPNV
Eignungskriterien von KI ermittelt, keine offiziellen Angaben vom Auftraggeber vorhanden.
Aufteilung in Lose
1 LotBeschreibung: Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 460, 460A, 461, 463, 465, X46 und N46. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand auf 1.043.936 Nutzwagen- Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Es ist zu beachten, dass die Verkehrsleistungen der Linien 461, 463 und 465 ggf. ganz oder teilweise in einen Linienbedarfsverkehr (§ 44 PBefG) überführt werden können (vgl. Ziffer 1.2.2 des Ergänzenden Dokuments). Das würde sich auch auf die zu fahrenden Nutzwagen-Kilometer pro Jahr auswirken. Ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller hat das umzusetzen. Der Landkreis behält sich vor, die Verkehrsleistungen im Rahmen der erfolgten Vergabe während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags an veränderte Verkehrsbedürfnisse, finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans anzupassen. Die Modalitäten für die Anpassung des Verkehrsangebots werden im öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmt. Auch bei eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehren besteht die Möglichkeit auf geänderte Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans in Abstimmung zwischen Aufgabenträger und Genehmigungsbehörde zu reagieren, solange die Verkehrsleistung dadurch nicht wesentlich geändert wird. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.
Zeitplan
- 22. Apr. 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert