TED·275706-2026

Öffentliche Personenverkehrsdienste Linienbündel LB06 „Marbach" (Linien 443, 451, 456, 456A, 457)

Landkreis LudwigsburgLudwigsburg, GermanyVeröffentlicht 22. Apr. 2026
Auftragswert
~€60M
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Landkreise Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis vergeben im offenen Verfahren einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) für Buslinien im Linienbündel LB06 „Marbach". Der Vertrag umfasst die Linien 443, 451, 456, 456A und 457 im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Die Vertragslaufzeit beträgt 3450 Tage (ca. 9,5 Jahre).

Vollständige Beschreibung anzeigen

Vgl. Abschnitt 2.1.4. und 5.1.

VergabeHero-Einschätzung

Die Landkreise Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis suchen ein Busunternehmen für den Betrieb mehrerer Linien im öffentlichen Nahverkehr. Konkret geht es um die Buslinien 443, 451, 456, 456A und 457 im sogenannten Linienbündel LB06 „Marbach" — einem Zusammenschluss mehrerer Busverbindungen in der Region zwischen Ludwigsburg und dem Rems-Murr-Kreis. Der Vertrag läuft etwa 9,5 Jahre und wird als öffentlicher Dienstleistungsauftrag nach europäischem Recht vergeben. Bewerber müssen nachweisen, dass sie öffentliche Busverkehre durchführen können und die finanzielle Leistungsfähigkeit für einen langfristigen Verkehrsvertrag mitbringen.

TransportationPublic ServicesGovernmentTransportationPublic TransitPublic TransportBus ServicesPublic Sector TransportOpen ProcedureGermanyRegional TransportLong Term Contract
Eignung

Zentrale Anforderungen

5 Punkte
  • Nachweis zur Durchführung öffentlicher Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen
  • Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für langfristigen ÖPNV-Vertrag
  • Eignung als Verkehrsunternehmen nach PBefG (Personenbeförderungsgesetz)
  • Nachweis vergleichbarer Referenzen im öffentlichen Nahverkehr
  • Erfüllung der Voraussetzungen nach VO (EG) Nr. 1370/2007

Eignungskriterien von KI ermittelt, keine offiziellen Angaben vom Auftraggeber vorhanden.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0000Öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis im Linienbündel LB06 „Marbach“ Los 1

Die Landkreise beabsichtigen als Aufgabenträger und zuständige Behörden nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 443, 451, 456, 456A und 457. Es gibt zwei Fahrplanzustände (vgl. Ergänzendes Dokument). Fahrplanzustand 1 umfasst den Zeitraum ab Inbetriebnahme bis einschließlich 31.12.2029; Fahrplanzustand 2 den Zeitraum ab 01.01.2030 bis zum Ende der Laufzeit. Die Linie 451 ist nur im Fahrplanzustand 2 (ab 01.01.2030) zu erbringen. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand im Fahrplanzustand 1 auf 777.376 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr und auf 859.342 Nutzwagen-Kilometer im Fahrplanzustand 2. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Die Landkreise behalten sich vor, die Verkehrsleistungen im Rahmen der erfolgten Vergabe während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags an veränderte Verkehrsbedürfnisse, finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans anzupassen. Die Modalitäten für die Anpassung des Verkehrsangebots werden im öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmt. Auch bei eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehren besteht die Möglichkeit auf geänderte Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans in Abstimmung zwischen den Aufgabenträgern und Genehmigungsbehörde zu reagieren, solange die Verkehrsleistung dadurch nicht wesentlich geändert wird. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.

CPV 60112000, 601000003450 Tage Laufzeit
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 22. Apr. 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert