Öffentliche Personenbeförderung im Stadtverkehr Villingen-Schwenningen
Was wird ausgeschrieben
Die Stadt Villingen-Schwenningen schreibt Busverkehrsleistungen im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG für das Stadtgebiet aus. Der Auftrag umfasst die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten in den Stadtbezirken Villingen und Schwenningen. Die Vergabe erfolgt im offenen Verfahren mit einer Gewichtung von 70 % auf den Preis und 30 % auf qualitative Kriterien.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im Stadtverkehr Villingen-Schwenningen
Die Stadt Villingen-Schwenningen sucht einen Dienstleister für den öffentlichen Busverkehr im Stadtgebiet. Dabei geht es um die Durchführung von Linienverkehr, der die beiden Stadtbezirke Villingen und Schwenningen miteinander verbindet. Der Auftrag wird nach einer Kombination aus Preis und Qualität vergeben, wobei der Preis mit 70 % stärker gewichtet wird als qualitative Aspekte wie Fahrzeugausstattung oder Flexibilität. Interessierte Unternehmen müssen ihre Zuverlässigkeit und Eignung durch verschiedene Erklärungen, etwa zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen oder zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, nachweisen.
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB
- Nachweis der Einhaltung von Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechtsverpflichtungen
- Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß § 45 VgV
- Erklärung zur Einhaltung der Russlandsanktionen (VO (EU) Nr. 833/2014)
- Nachweis über das Nichtvorliegen von Verstößen nach PBZugV und Mindestlohngesetz
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Der Nachweis über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB erfolgt durch eine Erklärung des Bieters, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe 1) keine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen einer Straftat nach den in § 123 Abs. 1 GWB genannten strafrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten in den letzten 5 Jahren vor Angebotsabgabe rechtskräftig verurteilt worden ist und dass gegen ihn in diesem Zeitraum auch keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer derartigen Straftat festgesetzt worden ist; 2) der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung stets ordnungsgemäß nachgekommen ist und Gegenteiliges in den letzten 5 Jahren vor Angebotsabgabe weder durch eine rechtskräftige Gerichts- noch durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde; 3) der Bieter bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen beachtet und in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe keinerlei diesbezüglichen Verstöße begangen hat; 4) der Bieter nicht zahlungsunfähig ist und über das Vermögen des Bieters weder ein Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist sowie dass derartige Umstände auch in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben; 5) der Bieter sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat sowie dass derartige Umstände auch in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben; 6) weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe eine schwere und die Integrität des Bieters infrage stellende Verfehlung begangen hat; 7) der Bieter in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 8) dass nach Kenntnis des Bieters kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte, 9) dass der Bieter in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags keine wesentlichen Anforderungen erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und/oder dass dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat; 10) der Bieter nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) oder § 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR belegt worden ist; 11) weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB oder als nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter zuzurechnen ist, in den letzten 5 Jahren vor Angebotsabgabe nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR belegt oder nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. 12) der Bieter keinen der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen hat; 13) der Bieter über wirtschaftliche Mittel in einem solchen Umfang verfügt, dass diese zur Erfüllung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag ausreichen werden und dass der Bieter dies im Falle einer eventuell in der Phase der Prüfung und Wertung der Angebote erfolgenden entsprechenden Anforderung des Auftraggebers durch Einreichung entsprechender Unterlagen im Sinne der Absätze 4 und 5 des § 45 VgV unverzüglich nachweisen kann; 14) der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist. Zudem gelten die aus der Regelung des Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ("Russlandsanktionen") folgende Ausschlusschgründe. Die Nachforderung von Erklärungen und Nachweisen unterFristsetzung richtet sich nach § 56 VgV.
Aufteilung in Lose
1 LotDie ausgeschriebene Verkehrsleistung umfasst die Erbringung von Busverkehrsleistungen im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG im Stadtgebiet Villingen-Schwenningen in den Stadtbezirken Villingen und Schwenningen.
Zuschlagskriterien
2 Kriterien- quality30%
Fahrzeuge, Flexibilität, Ersatzgestellung, Vertragsstrafen
- price70%
Preis (genaue Beschreibung, siehe Aufforderung zur Angebotsabgabe)
Zeitplan
- 24. Juni 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 28. Juli 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung