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Objektplanung für die Sanierung des denkmalgeschützten Gebäudes MAX 59 in Augsburg

Status
Vergeben
Angebotsfrist
07.04.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Erfüllungsregion
Bayern, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
05.03.2026
CPV-Codes
Dienstleistungen von Architekturbüros (71200000)
Bekanntmachung
ted.europa.eu
Bekanntmachungsnummer
155077-2026
Verfahrensnummer
66b0c7ce-4147-4a53-b553-b2a8374f39e9

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Die Dr. Ingeborg von Tessin und Marion von Tessin-Stiftung vergibt stufenweise Leistungen der Objektplanung für Gebäude und Innenräume zur Sanierung des denkmalgeschützten Anwesens Maximilianstraße 59 im Zentrum von Augsburg. Vorgesehen sind unter anderem der vollständige Austausch der technischen Gebäudeausrüstung, die Ertüchtigung in den Bereichen Brandschutz und Statik sowie ein barrierefreier Ausbau. Das Gebäude soll künftig als Bildungs-, Kultur- und Beratungshaus mit Schwerpunkt auf Angeboten für Jugendliche genutzt werden; ein konkreter Zeitrahmen ist nicht angegeben.

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Leistungsbeschreibung

Auftragsgegenstand ist die Leistung der Objektplanung für das Projekt MAX 59. Es handelt sich um die Sanierung eines im Eigentum der Stadt Augsburg befindlichen Anwesens in der Maximilianstraße 59 im Zentrum der Stadt. Die Bebauung mit Innenhof umfasst einen dreigeschossigen Hauptkörper mit Satteldach sowie einen rückwärtigen, ebenfalls dreigeschossigen Anbau mit Flachdach zur Dominikanergasse. Der Hauptzugang befindet sich an der Maximilianstraße. Bei dem Anwesen handelt es sich im Kern um ein denkmalgeschütztes, ehemaliges Bürgerhaus aus dem 16. Jahrhundert, die äußere Erscheinung des Traufseitbaus zur Maximilianstraße geht auf das Ende des 18. Jahrhunderts zurück. Das Gebäude wurde im Zweiten Weltkrieg schwer beschädigt und wieder aufgebaut. Es wurde ab 1956 als Sing- und Musikschule genutzt, später als Einrichtung zur Fachakademie für Musik ernannt (Vorläufer des spä-eren Leopold-Mozart-Konservatoriums). Seit 2020 steht das Anwesen leer. Aufgrund seiner Tradition und Funktion hat das Haus eine lange Geschichte als Bildungs- und Kulturort der Stadt Augsburg. Seit der Ergänzung und teilweisen Instandsetzung der technischen Anlagen im Jahr 1972 wurden keine wesentlichen Bau- oder Modernisierungsmaßnahmen an dem Gebäude durchgeführt. Die Dr. Ingeborg von Tessin und Marion von Tessin-Stiftung plant das Anwesen zu sanieren und einer Nutzung als Bildungs-, Kultur- und Beratungshaus mit Schwerpunkt auf Angeboten für Jugendliche zuzuführen. Es ist der vollständige Austausch der technischen Gebäudeausrüstung, die brandschutzseitige und statische Ertüchtigung und ein barrierefreier Ausbau des Gebäudes vorgesehen. Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die stufenweise Beauftragung (einseitige Option zugunsten des AG) mit den erforderlichen Leistungen der Objektplanung Gebäude und Innen-räume für das Projekt MAX 59 gemäß dem Entwurf des Architektenvertrages. Für das Projekt besteht eine Machbarkeitsstudie, die den Vergabeunterlagen beigefügt ist.

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Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Dr. Ingeborg von Tessin und Marion von Tessin-Stiftung wg. Ausschreibung Architektenleistungen für das Projekt MAX 59

    Auftragsgegenstand ist die Leistung der Objektplanung für das Projekt MAX 59. Es handelt sich um die Sanierung eines im Eigentum der Stadt Augsburg befindlichen Anwesens in der Maximilianstraße 59 im Zentrum der Stadt. Die Bebauung mit Innenhof umfasst einen dreigeschossigen Hauptkörper mit Satteldach sowie einen rückwärtigen, ebenfalls dreigeschossigen Anbau mit Flachdach zur Dominikanergasse. Der Hauptzugang befindet sich an der Maximilianstraße. Bei dem Anwesen handelt es sich im Kern um ein denkmalgeschütztes, ehemaliges Bürgerhaus aus dem 16. Jahrhundert, die äußere Erscheinung des Traufseitbaus zur Maximilianstraße geht auf das Ende des 18. Jahrhunderts zurück. Das Gebäude wurde im Zweiten Weltkrieg schwer beschädigt und wieder aufgebaut. Es wurde ab 1956 als Sing- und Musikschule genutzt, später als Einrichtung zur Fachakademie für Musik ernannt (Vorläufer des späteren Leopold-Mozart-Konservatoriums). Seit 2020 steht das Anwesen leer. Aufgrund seiner Tradition und Funktion hat das Haus eine lange Geschichte als Bildungs- und Kulturort der Stadt Augsburg. Seit der Ergänzung und teilweisen Instandsetzung der technischen Anlagen im Jahr 1972 wurden keine wesentlichen Bau- oder Modernisierungsmaßnahmen an dem Gebäude durchgeführt. Die Dr. Ingeborg von Tessin und Marion von Tessin-Stiftung plant das Anwesen zu sanieren und einer Nutzung als Bildungs-, Kultur- und Beratungshaus mit Schwerpunkt auf Angeboten für Jugendliche zuzuführen. Es ist der vollständige Austausch der technischen Gebäudeausrüstung, die brandschutzseitige und statische Ertüchtigung und ein barrierefreier Ausbau des Gebäudes vorgesehen. Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die stufenweise Beauftragung (einseitige Option zugunsten des AG) mit den erforderlichen Leistungen der Objektplanung Gebäude und Innen-räume für das Projekt MAX 59 gemäß dem Entwurf des Architektenvertrages. Für das Projekt besteht eine Machbarkeitsstudie, die den Vergabeunterlagen beigefügt ist.

Anforderungen an deinen Betrieb

Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) oder nach § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder nach den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), oder nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §§ 263 (Betrug) oder 264 StGB (Subventionsbetrug). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129a StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) oder nach § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen. Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder 2. der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen 1. versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, 2. versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder 3. fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Es wird auf § 56 VgV verwiesen.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Dr. Ingeborg von Tessin und Marion von Tessin-Stiftung wg. Ausschreibung Architektenleistungen für das Projekt MAX 59

Schriftliche Darstellung zu einzelnen Aspekten der ausgeschriebenen Planungsleistungen Der Bieter hat ein schriftliches Konzept als Teil seines Angebotes abzugeben und darin in möglichst kompakter Form strukturiert und, aussagekräftig seine Vorstellungen und seine Herangehensweise zur Erbringung der verfahrensgegenständlichen Leistungen im Hinblick auf die bezeichneten Zuschlags(unter)kriterien darzustellen. Die Ausführungen sollen hierbei ­- konkret sein, ­- sich auf das ausgeschriebene Projekt beziehen und ­- oberflächliche oder pauschale Aussagen vermeiden. Der Auftraggeber soll einen Eindruck von der Arbeits- und Denkweise des Bieters im Hinblick auf das konkrete Projekt erhalten, um diese auf Grundlage der nachfolgen-den Kriterien entsprechend bewerten zu können. (1) Erwartungshorizont zum Zuschlagskriterium Nr. 1 a) "Darstellung von Besonderheiten und Herausforderungen des Projektes, die bei der Planungsaufgabe zu berücksichtigen sind, und Darstellung, wie diese Herausforderungen in den verschiedenen Leistungsphasen zur Sicherstellung einer kosten-, termin- und qualitätsgerechten Durchführung der Maßnahme gelöst werden sollen" Der Bieter haben die aus ihrer Sicht relevanten Herausforderungen und Schwierigkeiten bei dem ausgeschriebenen Projekt darzustellen. Hierbei sollen sie mit ihren eigenen Analysen und Ausarbeitungen zu diesem Punkt nachweisen, dass sie sich mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt in ausreichendem Maße beschäftigt haben und für den Auftraggeber damit eine Beurteilung dahingehend möglich ist, dass der Bieter den Auftraggeber bei der Umsetzung des Projekts auch tatsächlich erfolgreich unterstützen kann. Die Darstellung wird mit Punkten von 1 bis 5 bewertet und wie dargestellt faktoriert. Die Punkte werden wie folgt ermittelt: ­- 5 Punkte: Die Darstellung lässt eine hervorragende Leistung erwarten. ­- 4 Punkte: Die Darstellung lässt eine sehr gute Leistung erwarten. ­- 3 Punkte: Die Darstellung lässt eine gute Leistung erwarten. ­- 2 Punkte: Die Darstellung lässt eine zufriedenstellende Leistung erwarten. ­- 1 Punkt: Die Darstellung lässt keine zufriedenstellende Leistung erwarten. (2) Erwartungshorizont zum Zuschlagskriterium Nr. 1 b) "Darstellung der Erbringung der Leistungen der Bauüberwachung (Leistungsphase 8)" Die Leistungen der Bauüberwachung und des Koordinierens der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten sind im Rahmen der Leistungsphase 8 – für den Fall des Abrufs dieser Leistungsphase - von besonderer Bedeutung für den Projekterfolg. Der Bieter hat darzustellen, wie er diese Leistungen zu erbringen gedenkt. ­- 5 Punkte: Die Darstellung lässt eine hervorragende Leistung erwarten. ­- 4 Punkte: Die Darstellung lässt eine sehr gute Leistung erwarten. ­- 3 Punkte: Die Darstellung lässt eine gute Leistung erwarten. ­- 2 Punkte: Die Darstellung lässt eine zufriedenstellende Leistung erwarten. ­- 1 Punkt: Die Darstellung lässt keine zufriedenstellende Leistung erwarten. (3) Erwartungshorizont zum Zuschlagskriterium Nr. 1 c) "Darstellung der für die Leistungserbringung vorgesehenen Terminschiene" Der Bieter hat darzustellen, in welcher zeitlichen Abfolge die Planungsschritte erfolgen, wie die Aufstellung und Überwachung der Terminpläne erfolgt und welche Maßnahmen bei der Gefährdung der Terminziele ggf. ergriffen werden, um die Erreichung folgender vom Auftraggeber vorgegebene Terminziele sicherzustellen: - Fertigstellung Vorplanung: 26.10.2026 - Einreichung Bauantrag: 08.03.2027 - Fertigstellung Entwurfsplanung: 25.03.2027 - Baubeginn (bei Genehmigungszeitraum von fünf Monaten): 06.08.2027 - Fertigstellung der Bauleistungen: 28.11.2028 ­- 5 Punkte: Die Darstellung lässt eine hervorragende Leistung im Hinblick auf die Sicherstellung der Einhaltung der Terminziele erwarten. ­- 4 Punkte: Die Darstellung lässt eine sehr gute Leistung im Hinblick auf die Sicherstellung der Einhaltung der Terminziele erwarten. ­- 3 Punkte: Die Darstellung lässt eine gute Leistung im Hinblick auf die Sicherstellung der Einhaltung der Terminziele erwarten. ­- 2 Punkte: Die Darstellung lässt eine zufriedenstellende Leistung im Hinblick auf die Sicherstellung der Einhaltung der Terminziele erwarten. ­- 1 Punkt: Die Darstellung lässt keine zufriedenstellende Leistung im Hinblick auf die Sicherstellung der Einhaltung der Terminziele erwarten.
100 %
Erwartungshorizont zur Darstellung des Projektteams Es ist das für die Leistungserbringung vorgesehene Projektteam zu benennen. Dabei sind insbesondere die Aufgabenverteilung und die Verantwortlichkeiten innerhalb des Projektteams und die Qualifikation (insbesondere einschlägige Berufserfahrung und Referenzprojekte) darzustellen. Für den Auftraggeber ist dabei ein entscheidender Faktor für den Projekterfolg, dass eine stetige, umfassende Projektbetreuung durch den Bieter sichergestellt ist, da aus Sicht des Auftraggebers nur so eine termin- und kostensichere sowie qualitativ-hochwertige Projektrealisierung möglich ist. Vor diesem Hintergrund sind zu diesem Zuschlagskriterium auch entsprechende Ausführungen im Hinblick auf die geplante Präsenz und Verfügbarkeit/Erreichbarkeit des Projektteams während der gesamten Projektdauer bzw. den einzelnen Projektphasen vorzunehmen. Die Darstellung des Projektteams wird mit Punkten von 1 bis 5 bewertet und wie dargestellt faktoriert. Die Punkte werden wie folgt ermittelt: ­ - 5 Punkte: Die Darstellung lässt auf eine hervorragende Qualifikation und Organisation des Projektteams schließen. ­- 4 Punkte: Die Darstellung lässt eine auf sehr gute Leistung Qualifikation und Organisation des Projektteams schließen. ­- 3 Punkte: Die Darstellung lässt auf eine gute Qualifikation und Organisation des Projektteams schließen. ­- 2 Punkte: Die Darstellung lässt auf eine zufriedenstellende Qualifikation und Organisation des Projektteams schließen. ­- 1 Punkt: Die Darstellung lässt auf keine zufriedenstellende Qualifikation und Organisation des Projektteams schließen.
100 %
Honorarangebot Das zu wertende Honorarangebot wird aus der Summe folgender Bestandteile ermittelt: ­- Vergütung, die sich für die Grundleistungen anhand folgender Honorarparameter ergibt: Honorarzone III; Fiktive anrechenbare Kosten in Höhe von EUR 6,0 Mio.; Angebotener Honorarsatz; Angebotener Umbauzuschlag; ­- angebotene Stundensätze jeweils mit 50 multipliziert; ­- angebotene Tagessätze jeweils mit 5 multipliziert; ­-Betrag, der sich aus der angebotenen Nebenkostenpauschale auf die Summe der vorgenannten Honorarbestandteile ergibt. Das auf dieser Grundlage ermittelte niedrigste Honorarangebot erhält 5 Punkte, alle weiteren Honorarangebote werden in der Weise interpoliert, dass das Verhältnis zwischen dem niedrigsten Honorar und dem angebotenen Honorar mit der maximalen Punktzahl multipliziert wird. Es wird bis auf die 2. Nachkommastelle gerundet. Die so ermittelte Einzelpunktzahl wird – je Angebot – mit 20 multipliziert. Das niedrigste Honorarangebot erhält somit 100 Punkte.
100 %

Vergabeunterlagen

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Anforderungen

Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) oder nach § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder nach den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), oder nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §§ 263 (Betrug) oder 264 StGB (Subventionsbetrug). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129a StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) oder nach § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen. Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder 2. der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen 1. versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, 2. versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder 3. fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Es wird auf § 56 VgV verwiesen.

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  1. 04.09.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 612482-2026

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