Objektplanung für die Sanierung des baulichen Brandschutzes und BMA-Koordinierung
Was wird ausgeschrieben
Die Medizinische Hochschule Hannover schreibt die Objektplanung für die Sanierung des baulichen Brandschutzes sowie die Koordinierung von Brandmeldeanlagen (BMA) in drei Losen aus. Die Leistungen umfassen die Objektplanung gemäß HOAI § 34 für verschiedene Gebäudeabschnitte. Der Auftrag ist als Dienstleistung ausgeschrieben und erfordert spezifische brandschutztechnische Expertise.
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Objektplanung für die Sanierung des baulichen Brandschutzes und Koordinierung der BMA-Ertüchtigungen/-Erweiterungen
Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) sucht Planungsbüros für die Sanierung des baulichen Brandschutzes in ihren Gebäuden. Der Auftrag ist in drei Lose unterteilt, die jeweils die Objektplanung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sowie die Koordination der Ertüchtigung und Erweiterung von Brandmeldeanlagen (BMA) beinhalten. Ziel ist es, die Brandschutzvorgaben in den betroffenen Bereichen auf den aktuellen Stand zu bringen. Interessierte Unternehmen müssen ihre Eignung nachweisen und können bei Bedarf Kapazitäten von Nachunternehmern einbinden.
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Erfüllung der Bedingungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LKSG)
- Einhaltung der Anforderungen gemäß Niedersächsischem Vergabegesetz (NTVergG)
- Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit
- Vorlage einer Verpflichtungserklärung bei Eignungsleihe
- Ausschluss von Unternehmen bei Vorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
Erfüllung der Bedingungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LKSG) und der Anforderungen gemäß NTVergG Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 1: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) Öffentliche Auftraggeber schließen, gemäß §123 Abs. 1 Nr. 1 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129?a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129?b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB: § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) § 123 Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: Abs. 1 Nr. 4.§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Abs. 1 Nr. 5.§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein Ausschlussgrund: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: den §§ 232 232a Abs. 1-5, den 232b bis 232a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 3 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 4 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 5 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 7 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn -das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. -das Unternehmen a)versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b)versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c)fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Wir behalten uns vor, nur von Bietern der engeren Wahl fehlende Unterlagen / Vorlagen nachzufordern. Eignungsleihe und Hinweis zum Nachunternehmereinsatz ohne Eignungsleihe Sowohl Bieter als auch Bietergemeinschaften können sich zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen und/oder ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf eignungsleihende Unternehmen stützen, die ihrerseits über die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle und/oder technische und berufliche Leistungsfähigkeit verfügen und bei denen die Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB nicht vorliegen. Als eignungsleihende Unternehmen kommen sowohl Nachunternehmer als auch sonstige Dritte in Betracht. Ein Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Stützt sich ein Bieter oder eine Bietergemeinschaft auf Nachunternehmer oder Dritte zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Eignung auf deren Umsätze, müssen die Nachunternehmer oder Dritten mit dem Bieter als auch Bietergemeinschaften gesamtschuldnerisch für die Leistungserbringung haften. Sofern der Bieter somit zum Nachweis seiner Eignung die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (Dritter/Nachunternehmer) in Anspruch nehmen will (Eignungsleihe), muss der Bieter insbesondere durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung gestellt werden (Anlage 7 Verpflichtungserklärung Drittunternehmen). Im Rahmen der Eignungsprüfung wird die MHH prüfen, ob das Unternehmen, dessen Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Kriterien erfüllt und ob Ausschlussgründe, insbesondere zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB oder fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Hierfür muss der Bieter durch das Unternehmen insbesondere das entsprechende Formblatt (Anlage 1 Eigenerklärung zur Eignung [dortige Ziff. 6 - 8 nur, soweit für die Eignungsleihe erforderlich] - bitte beachten Sie auch die Hinweise auf den übrigen Formblättern; insbesondere hat das Eignungsverleihende Unternehmen ebenfalls die Anlagen 3 - 5 und 8 - 9 beizufügen) ausfüllen lassen und mit dem Angebot einzureichen. Sofern ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB bei dem vom Bieter benannten Unternehmen vorliegt oder das Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium, für das es benannt wurde, nicht erfüllt, wird die MHH dem Bieter gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 VgV vorschreiben, das Unternehmen zu ersetzen. Sofern ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB vorliegt, wird die MHH nach pflichtgemäßem Er-messen entscheiden, ob der Bieter das Unternehmen ersetzen muss. Für die Aufforderung zur Ersetzung eines benannten Unternehmens wird die MHH den Bietern eine Frist setzen. Im Übrigen ist der Austausch eines einmal benannten anderen Unternehmens zu einem späteren Zeitpunkt grundsätzlich unzulässig Hinweis Nachunternehmereinsatz Nachunternehmer, die der Bieter für die Auftragsausführung einsetzen will, deren Kapazitäten er zum Nachweis seiner Eignung aber nicht in Anspruch nehmen will, muss mittels der Anlage 7 benennen. Die Anlagen 3 - 5 und 8 - 9 sind ebenfalls beizufügen.
Aufteilung in Lose
3 LoteObjektplanung für die Sanierung des baulichen Brandschutzes und Koordinierung der BMA-Ertüchtigungen/-Erweiterungen Der Umfang der Leistung beinhaltet: Leistungspaket A (betrifft je Vergabelos die Maßnahmen zu Ziffer 3 a, b, c und f) Es sollen je Vergabelos die Leistungen der Objektplanung Gebäude gem. § 34 HOAI 2021 für die Sanierung des baulichen Brandschutzes beauftragt werden, die zur zielgerichteten und ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich sind. Leistungspaket B (betrifft je Vergabelos die Maßnahmen zu Ziffer 3 d und f) Zusätzlich sollen je Vergabelos in den Gebäuden der Priorität 1a, 1b und 1c die Termin-Koordinierung/-Steuerung der Maßnahmen zur Ertüchtigung und Erweiterung der Bestands-Brandmeldeanlagen (BMA) auf das Schutzniveau KAT 1 sowie für die unterstützenden Maßnahmen die Leistungen der Gebäudeplanung gem. § 34 HOAI 2021 beauftragt werden. Siehe Anlage "0_Leistungsbeschreibung_Objektplanung_baul_Brandschutz"
Objektplanung für die Sanierung des baulichen Brandschutzes und Koordinierung der BMA-Ertüchtigungen/-Erweiterungen Der Umfang der Leistung beinhaltet: Leistungspaket A (betrifft je Vergabelos die Maßnahmen zu Ziffer 3 a, b, c und f) Es sollen je Vergabelos die Leistungen der Objektplanung Gebäude gem. § 34 HOAI 2021 für die Sanierung des baulichen Brandschutzes beauftragt werden, die zur zielgerichteten und ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich sind. Leistungspaket B (betrifft je Vergabelos die Maßnahmen zu Ziffer 3 d und f) Zusätzlich sollen je Vergabelos in den Gebäuden der Priorität 1a, 1b und 1c die Termin-Koordinierung/-Steuerung der Maßnahmen zur Ertüchtigung und Erweiterung der Bestands-Brandmeldeanlagen (BMA) auf das Schutzniveau KAT 1 sowie für die unterstützenden Maßnahmen die Leistungen der Gebäudeplanung gem. § 34 HOAI 2021 beauftragt werden. Siehe Anlage "0_Leistungsbeschreibung_Objektplanung_baul_Brandschutz"
Objektplanung für die Sanierung des baulichen Brandschutzes und Koordinierung der BMA-Ertüchtigungen/-Erweiterungen Der Umfang der Leistung beinhaltet: Leistungspaket A (betrifft je Vergabelos die Maßnahmen zu Ziffer 3 a, b, c und f) Es sollen je Vergabelos die Leistungen der Objektplanung Gebäude gem. § 34 HOAI 2021 für die Sanierung des baulichen Brandschutzes beauftragt werden, die zur zielgerichteten und ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich sind. Leistungspaket B (betrifft je Vergabelos die Maßnahmen zu Ziffer 3 d und f) Zusätzlich sollen je Vergabelos in den Gebäuden der Priorität 1a, 1b und 1c die Termin-Koordinierung/-Steuerung der Maßnahmen zur Ertüchtigung und Erweiterung der Bestands-Brandmeldeanlagen (BMA) auf das Schutzniveau KAT 1 sowie für die unterstützenden Maßnahmen die Leistungen der Gebäudeplanung gem. § 34 HOAI 2021 beauftragt werden. Siehe Anlage "0_Leistungsbeschreibung_Objektplanung_baul_Brandschutz"
Zeitplan
- 4. Juni 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 6. Juli 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung