Objektplanung für die Dachflächensanierung der BBS Alfeld

Was wird ausgeschrieben
Der Landkreis Hildesheim schreibt die Objektplanung für die Sanierung der Flachdachflächen des Hauptgebäudes der Berufsbildenden Schulen (BBS) Alfeld aus. Das Projekt umfasst ca. 3.200 m² Dachfläche, verteilt auf zwei Ebenen, inklusive der Leistungsphasen 1 bis 9. Die Sanierung ist aufgrund des Alters des Gebäudekomplexes aus den 1980er Jahren erforderlich.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Vergabe der Objektplanung Gebäude LPH 1 - 9 und Besondere Leistungen für die BBS Alfeld, Hauptgebäude - Sanierung der Flachdachflächen über Ebene 4 und 5
Der Landkreis Hildesheim sucht ein Planungsbüro für die Sanierung der Flachdächer an der Berufsbildenden Schule in Alfeld. Die Aufgabe umfasst die vollständige Objektplanung von der ersten Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung (Leistungsphasen 1 bis 9 nach HOAI). Es geht um eine Dachfläche von etwa 3.200 Quadratmetern, die sich über zwei Ebenen erstreckt und aufgrund der verwinkelten Gebäudestruktur aus den 1980er Jahren eine anspruchsvolle Aufgabe darstellt. Interessierte Büros müssen die üblichen Eignungskriterien für öffentliche Aufträge erfüllen, insbesondere im Hinblick auf Zuverlässigkeit und das Fehlen von Ausschlussgründen wie Steuerhinterziehung oder Korruption.
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit
- Keine rechtskräftigen Verurteilungen wegen Straftaten gemäß § 123 GWB
- Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung von Steuer- und Sozialversicherungspflichten
- Keine Verstöße gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
- Keine Insolvenz oder Liquidation
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.
Eignungskriterien (Volltext)
Ausschluss, wenn Unternehmen rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Ausschluss, wenn Unternehmen rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Ausschluss, wenn Unternehmen rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche). Ausschluss, wenn Unternehmen rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Ausschluss, wenn Unternehmen rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) Ausschluss, wenn Unternehmen rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1 das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2 die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Ausschluss, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat Ausschluss nach § 124 GWB, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Ausschluss nach § 124 GWB, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat Ausschluss nach § 124 GWB, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist Das Unternehmen befindet sich in Liquidation. Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB Ausschluss nach § 124 GWB, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. Ausschluss, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Es wurde nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, die die Zuverlässigkeit als Bewerber/Bieter in Frage stellt. Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB Der Öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichende Anhaltspunkte, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB Ausschluss nach § 124 GWB, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Ausschluss nach § 124 GWB, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Ausschluss nach § 124 GWB, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Der Öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichende Anhaltspunkte, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Ausschlussgrund gem. § 124 GWB Abs.12 Nr. 8, 9 keine
Aufteilung in Lose
1 LotDer Landkreis Hildesheim beabsichtigt die Sanierung der Flachdachflächen des Hauptgebäudes der Berufsbildenden Schule Alfeld. Das Hauptgebäude wurde in den 1980er Jahren errichtet und ist Teil einer größeren, baulich verschachtelten Schulanlage. Die zu sanierenden Dachflächen ca. 3200 m2 mit Dachkuppeln und RWAs befinden sich über der Ebene 5 im oberen Gebäudeteil sowie über der Ebene 4 im unteren Gebäudeteil. Die Dachflächen sind großflächig, verwinkelt und aufgrund der vorhandenen Gebäudestruktur sowie der technischen Dachaufbauten als planerisch und organisatorisch anspruchsvoll einzustufen. Der vorhandene Dachaufbau ist sanierungsbedürftig und soll erneuert werden. Gegenstand der späteren Bauausführung wird voraussichtlich der Rückbau der vorhandenen Dachabdichtung beziehungsweise des vorhandenen Dachaufbaus sowie die Herstellung eines neuen fachgerechten Flachdachaufbaus sein. Die vorhandenen Attiken, Anschlüsse, Durchdringungen, Entwässerungspunkte und technischen Aufbauten sind im Rahmen der Planung zu berücksichtigen. Auf den Dachflächen befinden sich technische Anlagen beziehungsweise gebäudetechnische Aufbauten. Diese müssen im Zusammenhang mit der Dachsanierung berücksichtigt und mit der TGA-Planung abgestimmt werden. Für die technischen Anlagen wird zusätzlich ein TGA-Planer beauftragt. Diese Leistung wird gesondert ausgeschrieben. Der Objektplaner hat die Schnittstellen zur TGA-Planung in seiner Planung zu berücksichtigen. Die Maßnahme soll unter Berücksichtigung des laufenden Schulbetriebs geplant und ausgeführt werden. Arbeiten, Baustellenlogistik, Materialtransporte, Baustelleneinrichtung, Kranstellungen, Zugänge, Sicherungsmaßnahmen und sonstige Eingriffe in den Schulbetrieb sind daher frühzeitig zu planen und mit dem Auftraggeber sowie der Schule abzustimmen. Die vorhandenen Dachflächen, Attiken, Anschlüsse, Durchdringungen, Entwässerungseinrichtungen, Dachaufbauten, Zugänge und sonstigen Zwangspunkte sind im erforderlichen Umfang aufzunehmen und planerisch zu bewerten. Der Rückbauumfang und die Anforderungen an den neuen Dachaufbau sind so zu ermitteln und darzustellen, dass eine belastbare Ausschreibung der Bauleistungen erfolgen kann. Im Anschluss an die Dachsanierung ist die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf den Dachflächen vorgesehen. Die Dachsanierung ist daher so zu planen, dass die spätere Errichtung und der Betrieb einer PV-Anlage fachgerecht möglich bleiben. Dies betrifft insbesondere Dachaufbau, Abdichtung, Entwässerung, Wartungswege, Absturzsicherung, statische und konstruktive Randbedingungen, Leitungsführungen sowie Schnittstellen zur Gebäudetechnik. Nähere Informationen sind aus der Information zum Leistungsgegenstand zu entnehmen.
Zeitplan
- 5. Aug. 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 8. Sept. 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung