TED·284556-2026

Bodenbelagsarbeiten für Schulneubau GTA-Naturparkgrundschule

Kurort JonsdorfKurort Jonsdorf, GermanyVeröffentlicht 27. Apr. 2026
Auftragswert
€60k
Veröffentlichter Wert
Einreichungsfrist
28. Mai 2026
-1 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Ausschreibung für Bodenbelagsarbeiten (Los 17) im Rahmen des Neubaus und Ersatzneubaus der GTA-Naturparkgrundschule „Zittauer Gebirge“ im Kurort Jonsdorf. Der geschätzte Auftragswert beträgt 60.000 EUR. Die Vergabe erfolgt nach dem niedrigsten Preis.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Neubau einschließlich Ersatzneubau GTA-Naturparkgrundschule "Zittauer Gebirge" im Kurort Jonsdorf, Los 17 Bodenbelagsarbeiten

VergabeHero-Einschätzung

Der Kurort Jonsdorf vergibt die Bodenbelagsarbeiten für den Neubau der GTA-Naturparkgrundschule „Zittarer Gebirge“ — ein kommunales Schulbauprojekt in der Oberlausitz in Sachsen. Es handelt sich um ein einzelnes Fachlos (Los 17) im Gesamtprojekt, wobei die Bodenbelagsarbeiten als relativ kleines Gewerk mit einem geschätzten Wert von 60.000 EUR ausgeschrieben werden. Die Bieter müssen die allgemeinen Eignungsvoraussetzungen nach §§ 123–125 GWB erfüllen (keine Verurteilungen wegen Wirtschaftskriminalität, keine Insolvenzverfahren usw.). Die Angebotsfrist endet am 28. Mai 2026.

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Eignung

Zentrale Anforderungen

5 Punkte
  • Eignung nach §§ 123–125 GWB (keine Ausschlussgründe)
  • Keine Verurteilung wegen Wirtschaftsstraftaten
  • Keine Insolvenz oder Liquidation
  • Keine schwerwiegenden Verfehlungen bei früheren öffentlichen Aufträgen
  • Nachweis der Selbstreinigung bei Ausschlussgründen möglich

KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.

Eignungskriterien (Volltext)

Nach § 123 GWB sind zwingende Ausschlussgründe in diesem Sinne sind danach die Verurteilung einer Person, deren Verhaltendem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen bestimmter Straftaten (Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Betrug, Subventionsbetrug, Bestechlichkeit und Bestechung, Vorteilsgewährung, Menschenhandel usw.). Zwingend auszuschließen sind danach auch Unternehmen, wenn wegen solcher Straftaten gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach 3 OWiG festgesetzt wurde. Einer solchen Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße in diesem Sinne steht die Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Von einem Ausschluss des Bieters in einem solchen Fall kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen desöffentlichen Interesses geboten ist. § 125 Selbstreinigung (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schadeneinen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. § 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Beider Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Entscheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen. § 124 Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozialoderarbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrensmangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3.das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrensbeeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmenbeseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolgegeführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung desöffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig odervorsätzlich irreführende Informationenübermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) §21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,§ 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Fehlende Unterlagen werden nachgefordert.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Los 17 Bodenbelagsarbeiten
€60k

siehe Anhang - Los 17 Bodenbelagsarbeiten

CPV 45432130Frist 28. Mai 2026
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
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    Preis

Zeitleiste

Zeitplan

  1. 27. Apr. 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 28. Mai 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung
Anhänge

Dokumente & Links

1 Link