TED·457473-2026·Schließt in 18 Tagen

Neubau eines Hallenbades in Lechenich

Nordrhein-Westfalen
Erftstadt, Germany·Veröffentlicht 3. Juli 2026
BauleistungenÖffentliche VerwaltungVersorgungswirtschaftHallenbadSchluesselfertigbauOeffentliche VerwaltungHochbauTotalunternehmer
Auftragswert
~€22M
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
20. Juli 2026
18 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Stadtwerke Erftstadt schreiben die schlüsselfertige Planung und den Bau eines neuen Hallenbades in Lechenich aus. Der Auftrag umfasst die gesamte Baukonstruktion, die technische Gebäudeausrüstung sowie die Gestaltung der Außenanlagen. Die Ausführungsdauer ist auf 840 Tage angesetzt.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Gegenstand der Ausschreibung ist die schlüsselfertige und betriebsbereite Erstellung eines Hallenbades.

VergabeHero-Einschätzung

Die Stadtwerke Erftstadt planen den Neubau eines Hallenbades im Stadtteil Lechenich. Es handelt sich um einen Totalübernehmerauftrag, bei dem der Auftragnehmer sowohl für die Planung als auch für die schlüsselfertige Bauausführung inklusive der technischen Anlagen und Außenanlagen verantwortlich ist. Das Projekt ist auf eine Dauer von etwa 840 Tagen ausgelegt und erfordert eine hohe architektonische sowie funktionale Qualität. Interessierte Unternehmen müssen ihre Eignung durch entsprechende Nachweise, wie etwa eine Präqualifizierung oder Eigenerklärungen, belegen.

Eignung

Zentrale Anforderungen

5 Punkte
  • Eintragung im PQ-Verzeichnis oder gleichwertige Nachweise
  • Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gem. GWB/VOB/A
  • Nachweis der Einhaltung von Mindestlohn- und Entsendegesetzen
  • Nachweis zur Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes
  • Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE)

KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.

Eignungskriterien (Volltext)

1. § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes (nur sofern anwendbar; s. hierzu § 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes) Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. 2. Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 3 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. § 123 Abs. 1 Ziffer 1 GWB i. V. m. § 129 StGB Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. § 123 Abs. 1 Ziffer 1 GWB, § 6e Abs. 1 Ziffer 1 EU-VOB/A i. V. m. § 129a StGB Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. § 123 Abs. 1 Ziffer 2, § 6e Abs. 1 Ziffer 2 EU-VOB/A i. V. m. § 89c StGB § 123 Abs. 1 Ziffer 3, § 6e Abs. 1 Ziffer 3 EU-VOB/A i. V. m. § 261 StGB Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. § 123 Abs. 1 Ziffer 4, § 6e Abs. 1 Ziffer 4 EU-VOB/A i. V. m. § 263 StGB § 123 Abs. 1 Ziffer 5, § 6e Abs. 1 Ziffer 5 EU-VOB/A i. V. m. § 264 StGB Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. § 123 Abs. 1 Ziffer 8 GWB i. V. m. §§ 333, 334 StGB Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. § 123 Abs. 1 Ziffer 10 GWB, § 6e Abs. 1 Ziffer 10 EU-VOB/A i. V. m. §§ 223, 232a Abs. 1 bis 5, 232b bis 233a StGB Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. § 123 Abs. 4 Ziffer 1 GWB, § 6e Abs. 4 Ziffer 1 EU-VOB/A Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. § 123 Abs. 4 Ziffer 1 GWB Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. § 124 Abs. 1 Ziffer 1 GWB, § 6e Abs. 6 Ziffer 1 EU-VOB/A Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. § 124 Abs. 1 Ziffer 1 GWB, § 6e Abs. 4 Ziffer 1 EU-VOB/A Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. § 124 Abs. 1 Ziffer 1 GWB Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. § 124 Abs. 1 Ziffer 2 GWB, § 6e Abs. 6 Ziffer 2 EU-VOB/A Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. § 124 Abs. 1 Ziffer 2 GWB, § 6e Abs. 6 Ziffer 2 EU-VOB/A Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. § 124 Abs. 1 Ziffer 3 GWB Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. § 124 Abs. 1 Ziffer 4 GWB Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. § 124 Abs. 1 Ziffer 5 GWB Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. § 124 Abs. 1 Ziffer 6 GWB, § 6e EU Abs. 6 Ziffer 6 EU-VOB/A Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. § 124 Abs. 1 Ziffer 7 GWB Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. § 124 Abs. 1 Ziffer 8 GWB Der Nachweis kann durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) geführt werden, sofern die entsprechend geforderten Angaben dort hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Der Nachweis kann zudem durch eine Eigenerklärung als endgültiger Nachweis (s. Formblatt 2 der Teilnahmeantragsunterlagen) erbracht werden. Der AG akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Der AG wird gemäß § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. § 16a VOB/A-EU: (1) Der öffentliche Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Angaben oder Nachweise - nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung), es sei denn, er hat von seinem Recht aus Absatz 3 Gebrauch gemacht. Es sind nur Unterlagen nachzufordern, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren. (2) Fehlende Preisangaben dürfen nicht nachgefordert werden. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 EU Absatz 1 Nummer 3 nicht entsprechen, sind auszuschließen. Dies gilt nicht für Angebote, bei denen lediglich in unwesentlichen Positionen die Angabe des Preises fehlt und sowohl durch die Außerachtlassung dieser Positionen der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden als auch bei Wertung dieser Positionen mit dem jeweils höchsten Wettbewerbspreis. Hierbei wird nur auf den Preis ohne Berücksichtigung etwaiger Nebenangebote abgestellt. Der öffentliche Auftraggeber fordert den Bieter nach Maßgabe von Absatz 1 auf, die fehlenden Preispositionen zu ergänzen. Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber das Nachfordern von Preisangaben gemäß Absatz 3 ausgeschlossen hat. (3) Der öffentliche Auftraggeber kann in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festlegen, dass er keine Unterlagen oder Preisangaben nachfordern wird. (4) Die Unterlagen oder fehlenden Preisangaben sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die Frist soll sechs Kalendertage nicht überschreiten. (5) Werden die nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen. (6) Die Absätze 1, 3, 4 und 5 gelten für den Teilnahmewettbewerb entsprechend.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Neubau Hallenbad Lechenich

Der Auftragnehmer soll auf Basis einer funktionalen Leistungsbeschreibung die Planung und Bauausführung des Hallenbades inklusive Bauwerkkonstruktionen sowie technischer Anlagen und Außenanlagen übernehmen. Hinweis: Im Rahmen der Verhandlungen kann es zu Änderungen der Leistungsbeschreibung kommen.

CPV 45212212840 Tage Laufzeit
Bewertung

Zuschlagskriterien

7 Kriterien
  • price

    Investitionskosten für die Ausführung der vertraglichen Totalübernehmerleistungen. Die Preiswertung erfolgt nach einem linearen Bewertungsmodell. Das günstigste wertbare Angebot erhält 5 Punkte. Angebote, deren Preis den günstigsten Angebotspreis um 50 % oder mehr überschreitet, erhalten 0 Punkte. Dazwischen liegende Angebote werden proportional abgestuft bewertet. Die maximal zu erreichenden Wertungspunkte in diesem Kriterium liegen bei 290 Punkten. Im Übrigen wird auf die den Vergabeunterlagen beigefügte "Bewertungsmatrix Zuschlagskriterien" verwiesen.

    58%
  • price

    Wartungskosten für einen Wartungszeitraum von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der vollständigen Abnahme. Die Preiswertung erfolgt nach einem linearen Bewertungsmodell. Das günstigste wertbare Angebot erhält 5 Punkte. Angebote, deren Preis den günstigsten Angebotspreis um 50 % oder mehr überschreitet, erhalten 0 Punkte. Dazwischen liegende Angebote werden proportional abgestuft bewertet. Die maximal zu erreichenden Wertungspunkte in diesem Kriterium liegen bei 10 Punkten. Im Übrigen wird auf die den Vergabeunterlagen beigefügte "Bewertungsmatrix Zuschlagskriterien" verwiesen.

    2%
  • quality

    Nutzerbezogene Funktionalität der Umsetzung der Vorgaben aus der funktionalen Leistungsbeschreibung für das Gesamtkonzept. Bewertet wird, in welchem qualitativen Umfang die vom Bieter vorgeschlagene Gesamtlösung die Anforderungen der funktionalen Leistungsbeschreibung nutzerorientiert, schlüssig und praxistauglich umsetzt. Dabei werden insbesondere berücksichtigt: - Funktionale Abläufe für Badegäste, Personal und Organisation, - Übersichtlichkeit, Orientierung und Trennung von Nutzerströmen (z. B. Schul-, Vereins-, und öffentlichen Badebetrieb), - Barrierefreiheit und Inklusion (körperlich, sensorisch, kognitiv), - Betriebliche Zweckmäßigkeit und Alltagstauglichkeit, - Nachvollziehbarkeit und Stimmigkeit des Gesamtkonzepts. Die maximal zu erreichenden Wertungspunkte in diesem Kriterium liegen bei 50 Punkten. Im Übrigen wird auf die den Vergabeunterlagen beigefügte "Bewertungsmatrix Zuschlagskriterien" verwiesen.

    10%
  • quality

    Unterkriterium "Gestalterische Haltung und Lösung der Bauaufgabe" zum Hauptkriterium "Qualität des architektonischen Konzepts, der Materialwahl und der technischen Anlagen". Im Rahmen des Hauptkriteriums "Qualität des architektonischen Konzepts, der Materialwahl und der technischen Anlagen" wird die Qualität des vom Bieter vorgeschlagenen architektonischen, materiellen und technischen Gesamtkonzepts in Bezug auf die Anforderungen der funktionalen Leistungsbeschreibung bewertet. Dabei fließen insbesondere ein: - Architektonische Qualität (Städtebauliche Einbindung, Gestalt, Proportionen, Klarheit des Entwurfs, innere und äußere Ordnung) - Materialwahl und Materialkonzepte (Dauerhaftigkeit, Eignung für den Badbetrieb, Wartungsfreundlichkeit, Nachhaltigkeit, gestalterische Angemessenheit) - Qualität der technischen Anlagen (Funktionalität, Energieeffizienz, Betriebssicherheit, einfache Wartung, Integration in das Gesamtkonzept) - Schlüssigkeit des Gesamtkonzepts (Zusammenwirken von Architektur, Materialität und Technik). Die maximal zu erreichenden Wertungspunkte in dem Unterkriterium "Gestalterische Haltung und Lösung der Bauaufgabe" liegen bei 25 Punkten. In Summe liegen die maximal zu erreichenden Wertungspunkte in dem Hauptkriterium "Qualität des architektonischen Konzepts, der Materialwahl und der technischen Anlagen" bei 75 Punkten. Im Übrigen wird auf die den Vergabeunterlagen beigefügte "Bewertungsmatrix Zuschlagskriterien" verwiesen.

    5%
  • quality

    Unterkriterium "Angemessene Materialwahl, materialgerechte, logische und sinnvolle Konstruktion" zum Hauptkriterium "Qualität des architektonischen Konzepts, der Materialwahl und der technischen Anlagen". Im Rahmen des Hauptkriteriums "Qualität des architektonischen Konzepts, der Materialwahl und der technischen Anlagen" wird die Qualität des vom Bieter vorgeschlagenen architektonischen, materiellen und technischen Gesamtkonzepts in Bezug auf die Anforderungen der funktionalen Leistungsbeschreibung bewertet. Dabei fließen insbesondere ein: - Architektonische Qualität (Städtebauliche Einbindung, Gestalt, Proportionen, Klarheit des Entwurfs, innere und äußere Ordnung) - Materialwahl und Materialkonzepte (Dauerhaftigkeit, Eignung für den Badbetrieb, Wartungsfreundlichkeit, Nachhaltigkeit, gestalterische Angemessenheit) - Qualität der technischen Anlagen (Funktionalität, Energieeffizienz, Betriebssicherheit, einfache Wartung, Integration in das Gesamtkonzept) - Schlüssigkeit des Gesamtkonzepts (Zusammenwirken von Architektur, Materialität und Technik). Die maximal zu erreichenden Wertungspunkte in dem Unterkriterium "Angemessene Materialwahl, materialgerechte, logische und sinnvolle Konstruktion " liegen bei 25 Punkten. In Summe liegen die maximal zu erreichenden Wertungspunkte in dem Hauptkriterium "Qualität des architektonischen Konzepts, der Materialwahl und der technischen Anlagen" bei 75 Punkten. Im Übrigen wird auf die den Vergabeunterlagen beigefügte "Bewertungsmatrix Zuschlagskriterien" verwiesen.

    5%
  • quality

    Unterkriterium "Qualitätserfüllung gemäß Vorgaben aus der FLB für Raumlufttechnische Anlagen, Heizungsanlagen, Sanitärinstallationen und Nutzungsspezifische Anlagen" zum Hauptkriterium "Qualität des architektonischen Konzepts, der Materialwahl und der technischen Anlagen". Im Rahmen des Hauptkriteriums "Qualität des architektonischen Konzepts, der Materialwahl und der technischen Anlagen" wird die Qualität des vom Bieter vorgeschlagenen architektonischen, materiellen und technischen Gesamtkonzepts in Bezug auf die Anforderungen der funktionalen Leistungsbeschreibung bewertet. Dabei fließen insbesondere ein: - Architektonische Qualität (Städtebauliche Einbindung, Gestalt, Proportionen, Klarheit des Entwurfs, innere und äußere Ordnung) - Materialwahl und Materialkonzepte (Dauerhaftigkeit, Eignung für den Badbetrieb, Wartungsfreundlichkeit, Nachhaltigkeit, gestalterische Angemessenheit) - Qualität der technischen Anlagen (Funktionalität, Energieeffizienz, Betriebssicherheit, einfache Wartung, Integration in das Gesamtkonzept) - Schlüssigkeit des Gesamtkonzepts (Zusammenwirken von Architektur, Materialität und Technik). Die maximal zu erreichenden Wertungspunkte in dem Unterkriterium "Qualitätserfüllung gemäß Vorgaben aus der FLB für Raumlufttechnische Anlagen, Heizungsanlagen, Sanitärinstallationen und Nutzungsspezifische Anlagen " liegen bei 25 Punkten. In Summe liegen die maximal zu erreichenden Wertungspunkte in dem Hauptkriterium "Qualität des architektonischen Konzepts, der Materialwahl und der technischen Anlagen" bei 75 Punkten. Im Übrigen wird auf die den Vergabeunterlagen beigefügte "Bewertungsmatrix Zuschlagskriterien" verwiesen.

    5%
  • quality

    Es werden die angebotenen Ausführungsfristen wie folgt gewertet: Mindestbedingungen: - Vorlage Bauantrag zur Freigabe durch den AG: spätestens 4 Monate nach Zuschlagserteilung - Fertigstellung zur Übergabe an den AG: spätestens 24 Monate nach Erteilung der Baugenehmigung Es wird gewertet, ob der Bieter eine gegenüber den vorgenannten Mindestbedingungen verkürzte Ausführungsfrist (= Addition aus der Frist zur Vorlage des Bauantrags zur Freigabe durch den AG sowie aus der Frist für die Fertigstellung zur Übergabe an den AG) angeboten hat: - Gesamtausführungsfrist gemäß Mindestbedingung: 0 Punkte - Verkürzung der Gesamtausführungsfrist um 8 Monate oder mehr: 5 Punkte - Dazwischen wird linear interpoliert mit 2 Stellen hinter dem Komma. - Sollte ein inkonsistenter Bauablauf- und Terminplan abgegeben werden, der z.B. die Rahmenbedingungen der FLB nicht berücksichtigt oder unplausibel kurze Bauzeiten vorsieht, werden 0 Punkte vergeben. Die maximal zu erreichenden Wertungspunkte in diesem Kriterium liegen bei 75 Punkten. Im Übrigen wird auf die den Vergabeunterlagen beigefügte "Bewertungsmatrix Zuschlagskriterien" verwiesen.

    15%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 3. Juli 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 20. Juli 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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