Vergabeentscheid

Zuschlag erteilt

Auftragsgewinner: unbekannt

Auftragswert

unbekannt

TED·411503-2026

Erdarbeiten für den Neubau des Bürgerhauses Kastel-Kostheim

Hessen
Wiesbaden, Germany·Veröffentlicht 16. Juni 2026
BauleistungenÖffentliche VerwaltungErdarbeitenTiefbauOeffentliche VerwaltungBauleistungenKommunaler Bau
Auftragswert
~€130k
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Landeshauptstadt Wiesbaden schreibt die Erdarbeiten für den Neubau des Bürgerhauses in Kastel-Kostheim aus. Der Leistungsumfang umfasst die Baustelleneinrichtung sowie Erdbewegungen von ca. 3.200 m³, inklusive Abtransport vorhandener Auffüllungen und Einbringung neuer Materialien. Es handelt sich um ein offenes Verfahren mit dem Zuschlagskriterium Preis.

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Erdarbeiten

VergabeHero-Einschätzung

Die Stadt Wiesbaden plant den Neubau eines Bürgerhauses in Kastel-Kostheim und sucht hierfür ein Unternehmen für die notwendigen Erdarbeiten. Zu den Aufgaben gehören die Einrichtung der Baustelle sowie das Bewegen von insgesamt etwa 3.200 Kubikmetern Erdreich, was sowohl den Abtransport von altem Material als auch das Einbringen von neuem Boden umfasst. Der Auftrag wird ausschließlich nach dem günstigsten Preis vergeben, was bedeutet, dass die wirtschaftlichste Lösung den Zuschlag erhält. Das Projekt ist ein klassisches Tiefbauvorhaben im kommunalen Kontext.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0000Neubau Bürgerhaus Kastel-Kostheim Erdarbeiten

Die wesentlichen Arbeiten sind: Baustelleneinrichtung mit Schuttcontainern, Baggern, ca. 3.200 m³ Erdbewegungen, d.h. vorhandene Auffüllungen abtransportieren, neue Auffüllungen einbringen

CPV 45112000
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
  • price

    Preis

    100%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 16. Juni 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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