TED·338562-2026

Gerüstarbeiten für den Neubau des Bauhofs Benk

Bayern
Pfarrkirchen, Germany·Veröffentlicht 18. Mai 2026
BauleistungenÖffentliche VerwaltungGeruestbauBauleistungenOeffentliche VerwaltungNeubauInfrastruktur
Auftragswert
~€220k
Geschätzt · Konfidenz low
Einreichungsfrist
17. Juni 2026
-26 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Der Landkreis Rottal-Inn schreibt Gerüstarbeiten für den Neubau des Bauhofs Benk aus. Der Auftrag umfasst die Erstellung eines Fassadengerüsts von ca. 32.530 m² inklusive Dachfanggerüst und Überbrückungen bei einer Vorhaltezeit von 28 Wochen. Das Verfahren wird als offene Ausschreibung durchgeführt.

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ca. 32530 m² freistehendes Fassadengerüst inkl. Dachfanggerüst und Verbreiterung ca. 54 m Gerüstüberbrückung ca. 28 Wochen Vorhaltezeit

VergabeHero-Einschätzung

Der Landkreis Rottal-Inn sucht für den Neubau seines Bauhofs in Benk einen Dienstleister für umfangreiche Gerüstarbeiten. Es müssen insgesamt rund 32.530 Quadratmeter Fassadengerüst errichtet werden, wobei auch spezielle Anforderungen wie Dachfanggerüste und eine 54 Meter lange Gerüstüberbrückung enthalten sind. Die Vorhaltezeit für das Gerüst ist auf 28 Wochen angesetzt. Der Auftrag wird ausschließlich über den Preis vergeben, was bedeutet, dass das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erhält.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Neubau Bauhof Benk, Gerüstarbeiten

ca. 32530 m² freistehendes Fassadengerüst inkl. Dachfanggerüst und Verbreiterung ca. 54 m Gerüstüberbrückung ca. 28 Wochen Vorhaltezeit

CPV 45262100Frist 17. Juni 2026
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
  • price

    Der Preis gilt als alleiniges Wertungskriterium.

    1%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 18. Mai 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 17. Juni 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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