Laborplanung fuer Erweiterungsbau des Max-Planck-Instituts fuer Biogeochemie in Jena

Was wird ausgeschrieben
Das Max-Planck-Institut für Biogeochemie in Jena plant die Erweiterung seines Institutsgebäudes, einschließlich des Abrisses und Neubaus eines Gewächshauses sowie der Anpassung der technischen Infrastruktur. Das Projekt umfasst ca. 590 m² Nutzfläche für Labor- und Büronutzung und ist auf eine Dauer von etwa 1950 Tagen angelegt. Die geschätzten Gesamtbaukosten belaufen sich auf 12,5 Millionen Euro netto.
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Das Anfang 2003 fertiggestellte Institutsgebäude gliedert sich in drei Gebäudeteile, A, B und C, die durch eine geschossübergreifende Eingangshalle und weitere unterirdische Bauteile (z.T. Belichtung über einen Innenhof) verbunden sind. Der Raumbedarfsplan für den Erweiterungsbau umfasst im Wesentlichen Standardflächen für Labor- und Büronutzung sowie Sonderflächen für das Gewächshaus mit Technikum. Auf Grund der veränderten wissenschaftlichen Arbeitsweise ist der Einbau von Gewächshaus - Kabinen und Technikum-Kabinen innerhalb eines zusammenhängenden großen Gewächshauses erforderlich. Hierdurch kann eine energetisch optimierte Klimastabilität in den einzelnen Kabinen erreicht werden (‚Haus-in-Haus-Prinzip‘). Als Standort für den Erweiterungsbau bleibt, auch auf Grund der Grundstücksituation mit Hanglage, nur die Fläche des vorhandenen Gewächshauses. Dieses muss auf Grund der neuen wissenschaftlichen Anforderungen abgerissen und durch einen Gewächshaus/Technikum-Neubau im Zusammenhang mit dem Erweiterungsbau ersetzt werden. Dadurch resultieren Umbauarbeiten auch am und im Bestandsgebäude, in der technischen Infrastruktur und den Ver- und Entsorgungsleitungen im Erdreich. Provisorische Maßnahmen sichern den Institutsbetrieb während der Bauphase. Aktuell ist keine Interimsunterbringung notwendig und anvisiert. Der Leistungsumfang betrifft hauptsächlich folgende Baumaßnahmen am MPI für Biochemie in Jena: - Abbruch altes Gewächshaus, - Erweiterungsbau eines Institutsgebäudes mit Büro-, Sonder- und Laborflächen - Neubau eines Gewächshauses - daraus resultierende Umbauarbeiten am/im Bestandsgebäude sowie in der technischen Infrastruktur und bei den Ver- und Entsorgungsleitungen im Erdreich Die voraussichtlichen Bauwerkskosten der Maßnahme EBIO 001 betragen 7,5 Mio. € (netto) KG 300+400, die Gesamtbaukosten (KG 200-700, ohne KG 611 u. KG 612) auf 12,5 Mio. € (netto). Der Erweiterungsbau für die Büro- und Laborflächen wird sich auf die Ebenen OG 1, EG, U-1 und evtl. U- 2 erstrecken. Analog zu den Bestandsgebäude soll der Erweiterungsbau als Zweibund mit einer verbreiterten Mittelzone zur Erschließung ausgebildet werden. Auf Grund der statischen Abfangmaßnahmen zum Bestand (rück-verankerte Bohrpfahlwand), entsteht ggfs. auf der Ebene U-2 ein halbes Geschoss. Hier könnten weitere Technikräume und eine weitere Anlieferungszone (auf Grund der Hanglage) untergebracht werden. Die Verbindung zum Bestand erfolgt über einen Verbindungssteg im OG 1. Das zwingende Erfordernis dafür ergibt sich aus der Vorgabe der Wissenschaft, dass der Erweiterungsbau zusammen mit den Bestandsgebäuden ein Forschungsinstitut ergibt, als eine funktionale Einheit mit kurzen Wegen und witterungsunabhängiger Verbindung zwischen den verschiedenen Forschungseinheiten. Weiterhin ist die Verbindung zu den Bestandsgebäuden auf der Ebene U-1 umsetzbar. Der Raumbedarfsplan für den Erweiterungsbau umfasst im Wesentlichen Standardflächen für Labor- und Büronutzung. Die Flächen belaufen sich ca. auf 590 m² NUF 1-6. Die zusätzlich erforderlichen Stellplätze (12 Stück) werden in den Außenanlagen verortet, eine Tiefgarage ist nicht möglich. Weitere Details sind der Anlage 01 zu entnehmen. Besonderer Hinweis betr. Bieterfragen aufgrund besonderer äußerer Ereignisse (z.B. Sars-COV-2 oder Ukraine Krieg): Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Angebotserstellung etwaige mögliche bzw. erkennbare Beeinträchtigungen, z.B. in Bezug auf die Verfügbarkeit von Materialien und Produkten, Arbeitskräften, eine evtl. verzögerte Beibringung von geforderten Nachweisen, Auswirkungen auf etwaige Nachunternehmer etc. Fragen, die in diesem Zusammenhang auftreten, bitten wir rechtzeitig vor Angebotsfrist über das Nachrichtensystem der eVergabe zu stellen.
Das Max-Planck-Institut für Biogeochemie in Jena schreibt die Laborplanung für einen geplanten Erweiterungsbau aus. Das Projekt beinhaltet den Abriss eines alten Gewächshauses, den Neubau eines modernen Gewächshauses mit speziellen Klimakabinen sowie die Erweiterung der Büro- und Laborflächen im Bestand. Da das Institut in Hanglage liegt, sind komplexe statische Maßnahmen und eine unterirdische Anbindung an die bestehenden Gebäudeteile erforderlich. Die Planung erstreckt sich über einen Zeitraum von rund 1950 Tagen, wobei der laufende Forschungsbetrieb während der Bauphase gesichert werden muss. Die geschätzten Gesamtkosten für das Bauvorhaben liegen bei 12,5 Millionen Euro netto.
Zentrale Anforderungen
3 Punkte- Nachweis der Eignung gemaess GWB-Ausschlusskriterien
- Vorlage vollstaendiger Formblaetter zur Bewertung vergleichbarer Leistungen
- Erfuellung der Kriterien gemaess Anlage 03 (Matrix zum Teilnahmewettbewerb)
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.
Eignungskriterien (Volltext)
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 4, 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2, 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)." vgl. § 124 Abs. 2 GWB: "§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt." vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln." vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat" vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können." vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann" Sollten mehr als die in der Auftragsbekanntmachung vorgesehenen Bewerber ihre Eignung für das Verhandlungsverfahren nachgewiesen haben, erfolgt eine Bewertung der eingereichten Unterlagen zum Teilnahmewettbewerb gemäß der beigefügten Matrix zum Teilnahmewettbewerb (vgl. Anlage 03). Die erforderlichen Angaben zur Bewertung der vergleichbaren Leistungen sind in den Formblättern vollständig und nachvollziehbar anzugeben. Die viert- und fünftplatzierten Bewerber werden nur dann zur Angebotsabgabe aufgefordert, wenn sie mind. 80 % der Punktzahl des Drittplatzierten gem. Rangfolge erzielt haben. Bei Punktgleichheit auf einem Rang, welcher für die Teilnahme am weiteren Verfahren relevant ist, entscheidet zunächst die höhere Punktzahl des Unterkriteriums Nr. 4.1.1 der 01. wertungsfähigen Referenz und nachfolgend, falls weiterhin eine Punktgleichheit vorliegt die höhere Punktzahl der nachfolgenden Unterkriterien Nr. 4.1.2 bis 4.n.n in absteigender Reihenfolge. Sofern auch danach Punktgleichheit herrscht, entscheidet das Los.
Aufteilung in Lose
1 LotDas Anfang 2003 fertiggestellte Institutsgebäude gliedert sich in drei Gebäudeteile, A, B und C, die durch eine geschossübergreifende Eingangshalle und weitere unterirdische Bauteile (z.T. Belichtung über einen Innenhof) verbunden sind. Der Raumbedarfsplan für den Erweiterungsbau umfasst im Wesentlichen Standardflächen für Labor- und Büronutzung sowie Sonderflächen für das Gewächshaus mit Technikum. Auf Grund der veränderten wissenschaftlichen Arbeitsweise ist der Einbau von Gewächshaus - Kabinen und Technikum-Kabinen innerhalb eines zusammenhängenden großen Gewächshauses erforderlich. Hierdurch kann eine energetisch optimierte Klimastabilität in den einzelnen Kabinen erreicht werden (‚Haus-in-Haus-Prinzip‘). Als Standort für den Erweiterungsbau bleibt, auch auf Grund der Grundstücksituation mit Hanglage, nur die Fläche des vorhandenen Gewächshauses. Dieses muss auf Grund der neuen wissenschaftlichen Anforderungen abgerissen und durch einen Gewächshaus/Technikum-Neubau im Zusammenhang mit dem Erweiterungsbau ersetzt werden. Dadurch resultieren Umbauarbeiten auch am und im Bestandsgebäude, in der technischen Infrastruktur und den Ver- und Entsorgungsleitungen im Erdreich. Provisorische Maßnahmen sichern den Institutsbetrieb während der Bauphase. Aktuell ist keine Interimsunterbringung notwendig und anvisiert. Der Leistungsumfang betrifft hauptsächlich folgende Baumaßnahmen am MPI für Biochemie in Jena: - Abbruch altes Gewächshaus, - Erweiterungsbau eines Institutsgebäudes mit Büro-, Sonder- und Laborflächen - Neubau eines Gewächshauses - daraus resultierende Umbauarbeiten am/im Bestandsgebäude sowie in der technischen Infrastruktur und bei den Ver- und Entsorgungsleitungen im Erdreich Die voraussichtlichen Bauwerkskosten der Maßnahme EBIO 001 betragen 7,5 Mio. € (netto) KG 300+400, die Gesamtbaukosten (KG 200-700, ohne KG 611 u. KG 612) auf 12,5 Mio. € (netto). Der Erweiterungsbau für die Büro- und Laborflächen wird sich auf die Ebenen OG 1, EG, U-1 und evtl. U- 2 erstrecken. Analog zu den Bestandsgebäude soll der Erweiterungsbau als Zweibund mit einer verbreiterten Mittelzone zur Erschließung ausgebildet werden. Auf Grund der statischen Abfangmaßnahmen zum Bestand (rück-verankerte Bohrpfahlwand), entsteht ggfs. auf der Ebene U-2 ein halbes Geschoss. Hier könnten weitere Technikräume und eine weitere Anlieferungszone (auf Grund der Hanglage) untergebracht werden. Die Verbindung zum Bestand erfolgt über einen Verbindungssteg im OG 1. Das zwingende Erfordernis dafür ergibt sich aus der Vorgabe der Wissenschaft, dass der Erweiterungsbau zusammen mit den Bestandsgebäuden ein Forschungsinstitut ergibt, als eine funktionale Einheit mit kurzen Wegen und witterungsunabhängiger Verbindung zwischen den verschiedenen Forschungseinheiten. Weiterhin ist die Verbindung zu den Bestandsgebäuden auf der Ebene U-1 umsetzbar. Der Raumbedarfsplan für den Erweiterungsbau umfasst im Wesentlichen Standardflächen für Labor- und Büronutzung. Die Flächen belaufen sich ca. auf 590 m² NUF 1-6. Die zusätzlich erforderlichen Stellplätze (12 Stück) werden in den Außenanlagen verortet, eine Tiefgarage ist nicht möglich. Weitere Details sind der Anlage 01 zu entnehmen. Besonderer Hinweis betr. Bieterfragen aufgrund besonderer äußerer Ereignisse (z.B. Sars-COV-2 oder Ukraine Krieg): Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Angebotserstellung etwaige mögliche bzw. erkennbare Beeinträchtigungen, z.B. in Bezug auf die Verfügbarkeit von Materialien und Produkten, Arbeitskräften, eine evtl. verzögerte Beibringung von geforderten Nachweisen, Auswirkungen auf etwaige Nachunternehmer etc. Fragen, die in diesem Zusammenhang auftreten, bitten wir rechtzeitig vor Angebotsfrist über das Nachrichtensystem der eVergabe zu stellen.
Zuschlagskriterien
2 Kriterien- price0%
Preis
- quality100%
vgl. Anlage 01 "Allgemeine Vergabeunterlage", Kap. 4.4, "Bewertungssystematik" und Anlage 05 "Zuschlagskriterien"
Zeitplan
- 23. Juli 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 25. Aug. 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung