TED·485445-2026·Schließt in 9 Tagen

Molekularstrahlepitaxieanlage mit optischer Interferenzlithografie

RB
Bochum, Germany·Veröffentlicht 14. Juli 2026
Labor- und ForschungsbedarfBildung und ForschungLaborausstattungForschung Und EntwicklungHochtechnologieUniversitaetWissenschaftliche Geraete
Auftragswert
€1.2M
Veröffentlichter Wert
Einreichungsfrist
22. Juli 2026
9 Tage verbleibend
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Ruhr-Universität Bochum schreibt die Beschaffung einer Molekularstrahlepitaxieanlage aus, die zusätzlich die Funktion der optischen Interferenzlithografie bieten muss. Es handelt sich um ein offenes Verfahren zur Lieferung eines hochspezialisierten wissenschaftlichen Geräts. Die Frist für die Einreichung der Angebote endet am 22. Juli 2026.

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Molekularstrahlepitaxieanlage mit Möglichkeit der optischen Interferenzlithografie

VergabeHero-Einschätzung

Die Ruhr-Universität Bochum sucht einen Anbieter für eine hochspezialisierte Laboranlage. Das Gerät kombiniert zwei Verfahren: die Molekularstrahlepitaxie, ein Verfahren zur Herstellung dünner kristalliner Schichten, und die optische Interferenzlithografie, eine Technik zur Erzeugung feiner Strukturen mittels Licht. Diese Anlage ist für die Forschung im Bereich der Materialwissenschaften oder Halbleitertechnik vorgesehen. Da es sich um ein offenes Verfahren handelt, können sich interessierte Unternehmen direkt auf die Ausschreibung bewerben.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Molekularstrahlepitaxieanlage mit Möglichkeit der optischen Interferenzlithografie

Molekularstrahlepitaxieanlage mit Möglichkeit der optischen Interferenzlithografie

CPV 38000000Frist 22. Juli 202630 Tage Laufzeit
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 14. Juli 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 22. Juli 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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