Generalplanungsleistungen für den Neubau eines Parkhauses am Marienwall
Was wird ausgeschrieben
Die Mindener Parkhaus GmbH schreibt die Generalplanungsleistungen für den Ersatzneubau eines Parkhauses am Marienwall in Minden aus. Das Projekt umfasst bis zu 5 Parkebenen mit maximal 225 Stellplätzen unter Berücksichtigung des Erhalts bestehender Bäume. Die geschätzten Baukosten für das Vorhaben belaufen sich auf rund 5,7 Millionen Euro netto.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Die Mindener Parkhaus GmbH beabsichtigt, die Planungsleistungen für den Neubau eines Parkhauses am Marienwall an einen Generalplaner zu vergeben. Das in 1978 erbaute Parkhaus soll abgerissen und anschließend durch ein zeitgemäßes Parkhaus ersetzt werden. Ein modernes Parkhaus mit einer ausreichenden Stellplatzanzahl ist nach fachlicher Einschätzung des Büros Two For You aus Leinfelden-Echterdigen aufgrund der verhältnismäßig niedrigen Stellplatzgebühren in Minden und den stark gestiegenen Baukosten nicht wirtschaftlich zu betreiben. Daher bedarf es der finanziellen Unterstützung durch die Stadt. Um die Investitionskosten für einen Parkhausneubau zu reduzieren wurde nach der Sitzung des HFA am 28.08.2025 überprüft, ob ein Teil der Bäume teilweise erhalten bleiben kann. Im Rahmen der Machbarkeitsstudie des Architekturbüros PM aus Minden ist der Erhalt einiger vorhandener Bäume im Zuge der Baumaßnahme mit einer Reduzierung des Fassadenaufbaus und einem Verzicht auf ein halb in der Erde versunkenes Tiefgeschoss möglich. Entfallen würde dann jedoch die Fassadenbegrünung, was vor dem Hintergrund der Erhaltung von Bäumen jedoch der richtige Ansatz ist. Somit ist ein Parkhaus mit bis zu 5 Parkebenen und maximal 225 Stellplätzen realisierbar. Die Kosten werden auf rund 5,7 Mio. EUR (netto) geschätzt.
Die Mindener Parkhaus GmbH plant den Abriss eines bestehenden Parkhauses aus dem Jahr 1978 und den anschließenden Neubau einer modernen Anlage am Marienwall. Gesucht wird ein Generalplaner, der die gesamte Planung von der Objektplanung über die Tragwerksplanung bis hin zur technischen Ausrüstung übernimmt. Das neue Parkhaus soll bis zu fünf Ebenen und maximal 225 Stellplätze umfassen, wobei besonderer Wert auf den Erhalt des vorhandenen Baumbestands gelegt wird. Die Beauftragung erfolgt als Generalplanung, was bedeutet, dass ein einziger Auftragnehmer die Verantwortung für die verschiedenen Fachplanungsbereiche trägt.
Zentrale Anforderungen
4 Punkte- Nachweis der Eignung gemäß § 123 GWB (Ausschlussgründe)
- Nachweis der Eignung gemäß § 124 GWB (Fakultative Ausschlussgründe)
- Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu Steuern, Abgaben und Sozialversicherung
- Nachweis der beruflichen Integrität und Zuverlässigkeit
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
§ 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB (Geldwäsche), 4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 124 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9.das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Auf §§ 125, 126 GWB wird hingewiesen. Es gilt die Regelung des § 56 VgV: (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.
Aufteilung in Lose
1 LotGegenstand des Auftrags sind die Leistungen und Leistungsbilder der HOAI für folgende Planungsleistungen an einen Generalplaner: - Objektplanung für Gebäude gemäß §§ 33 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9 - Fachplanung der Tragwerksplanung gemäß §§ 49 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 bis 6 - Fachplanung der Technischen Ausrüstung gemäß §§ 53 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9 - Objektplanung für Freianlagen gemäß §§ 38 ff. HOAI einschließlich erforderlicher Ingenieurbauwerke gem. § 41 ff HOAI und Verkehrsanlagen gem. § 45 ff. HOAI Leistungsphasen 1 bis 9 - Bauakustik (Schallschutz) gemäß Anlage 1.2.4, Leistungsphase 1 bis 8 sowie Schallschutzgutachten - Brandschutz gemäß AHO Schriftenreihe Nr. 17, Leistungsphasen 1 bis 8 - Lichtgutachten für den Außen- und Innenraum des Geltungsbereichs - Projektorganisation Vorgesehen ist die Erstellung einer Entwurfsunterlage Bau und anschließend die Erstellung einer funktionalen Leistungsbeschreibung für eine sich anschließende Generalunternehmerbeauftragung. Leistungsphasen 1 - 3 - Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung In Bezug auf die Planungsleistungen sind grundsätzlich alle Teilleistungen der Leistungsphasen 1 - 3 zu erbringen. Da die systembedingten Konstruktionsarten noch nicht bekannt sind, ist in Bezug auf die Fachplanung Tragwerksplanung eine Vorstatik zu erstellen, auf deren Grundlage der Generalunternehmer (GU), die Statik für seine Konstruktionsart erstellt, sofern die Konstruktionsart offengelassen wird. Leistungsphase 4 - Genehmigungsplanung Die Genehmigungsplanung soll durch den Generalplaner erstellt werden. Leistungsphase 5 - Ausführungsplanung Die Ausführungsplanung wird grundsätzlich durch den mit der Errichtung des Parkhauses beauftragten Generalunternehmer erbracht. Nach der Beauftragung erstellt der Generalunternehmer (GU) die Werk- und Detailplanung aller Planungsbereiche (Hochbau, Statik, TGA usw.) im angeforderten beziehungsweise notwendigen Umfang. Dabei über-nimmt er grundsätzlich die der Beauftragung zugrundeliegende Entwurfsplanung und passt diese an sein angebotenes System an. Aus diesem Grund sollte im Entwurf Spiel-raum für die systembedingten Konstruktionsunterschiede gelassen werden, um keine in dieser Hinsicht unlösbaren Probleme zu bekommen. Für die bautechnisch richtige und normgerechte Ausführung steht der Generalunternehmer als Werkplaner und gleichzeitig ausführendes Bauunternehmen vollumfänglich in der Verantwortung. Eine Beauftragung mit den Grundleistungen der Leistungsphase 5 mit Ausnahme der Fortschreibung des Terminplans gemäß des Leistungsbilds nach HOAI ist somit nicht erforderlich. Als besondere Leistung sind stattdessen eine funktionale Leistungsbeschreibung (FLB). Die FLB wird auf Basis der Entwurfsplanung erstellt. Da jeder Generalunternehmer abhängig von der Konstruktionsart mit anderen Bauteilaufbauten, Leitungsführungen, Detailausbildungen etc. plant, sind in der funktionalen Leistungsbeschreibung die gewünschte Funktion und Qualität der Bauteile zu beschreiben und fordern. Die FLB ist um die Planung ausgewählter gestalterischer oder konstruktiver Leitdetails zu ergänzen. Leistungsphase 6 - Vorbereitung der Vergabe Die Vergabe erfolgt auf Grundlage einer funktionalen Leistungsbeschreibung (FLB) sowie Darstellung und Visualisierung der Materialien und Ausstattung, so dass die Grundleistungen der Leistungsphase 6 im Wesentlichen entfallen. Leistungsphase 7 - Vergabe Auf Basis der FLB geben die Bieter für ihre Generalunternehmerleistung Festpreisangebote ab. Zusätzlich sollte bereits mit Angebotsabgabe eine Beschreibung vorgelegt und auf Übereinstimmung mit den Anforderungen des konkreten Projektes sowie der FLB überprüft werden. Die Durchführung des Vergabeverfahrens erfolgt durch den Auftraggeber, der Auftragnehmer hat an der Vergabe mitzuwirken und insbesondere die fachliche Prüfung der Angebote vorzunehmen. Leistungsphase 8 - Objektüberwachung Die Koordination der seitens des GU beteiligten Planer und Firmen (Nachunternehmer) sowie die Überwachung der richtigen und normgerechten Ausführung im Werk und auf der Baustelle obliegt allein dem Generalunternehmer. Die Begleitung der Bauausführung und Sicherstellung der Erfüllung der in der FLB beschriebenen funktionalen und qualitativen Anforderungen, erfolgt durch den Auftragnehmer. Leistungsphase 9 - Objektbetreuung Im Rahmen der Objektbetreuung des Gebäudes sind im Falle der Beauftragung alle Teilleistungen der Leistungsphase 9 zu erbringen. Der Auftraggeber beauftragt zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 2 gemäß HOAI. Es besteht kein Anspruch auf weitere Beauftragung, noch können daraus sonstige vertragliche Verpflichtungen für den Auftraggeber entstehen. Der Auftragnehmer ist im Falle des Abrufs verpflichtet, die Leistungen, ggfs. auch stufenweise zu erbringen.
Zuschlagskriterien
2 Kriterien- quality70%
Eine weitergehende Konkretisierung und Bekanntgabe der Unterkriterien erfolgt mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe an die ausgewählten Bieter
- price30%
Eine weitergehende Konkretisierung und Bekanntgabe der Unterkriterien erfolgt mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe an die ausgewählten Bieter
Zeitplan
- 12. Mai 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 12. Juni 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung