Mietbereitstellung und Wartung von Druck- und Kopiergeräten für Universitätsklinikum Aachen
Was wird ausgeschrieben
Das Universitätsklinikum Aachen vergibt einen Rahmenvertrag über die Mietbereitstellung und Wartung seiner Druck- und Kopiergeräte. Der Vertrag umfasst den Austausch und die Modernisierung der bestehenden Druckerflotte, die Einbindung in die vorhandene Netzwerkinfrastruktur sowie die Integration in das Printmanagementsystem IQ4Docs bzw. KyoControl. Die Vertragslaufzeit beträgt 60 Monate mit einer Verlängerungsoption um weitere 12 Monate. Die Abrechnung erfolgt über Grundmietpreise zzgl. eines kartuschenbasierten Modells.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Dieses Verfahren betrifft die Mietbereitstellung sowie Wartung von Druck- und Kopiergeräten (Systemen) in der Uniklinik RWTH Aachen und deren Einbindung in die vorhandene Infrastruk tur. Der Auftragnehmer stellt die Geräte per Mietvertrag/ Kauf zur Verfügung und übernimmt die Wartung aller vorhandenen Bestandsgeräte einschließlich der Etikettendrucker. Die beteiligten Parteien verfolgen mit der Realisierung eines Druck- und Kopierkonzeptes nachfolgende Zielsetzungen: - Austausch / Modernisierung der Druck- und Multifunktionssysteme - Bereitstellung des Services für die Bestandsysteme (Kaufsysteme) des Herstellers Lexmark - Einbindung aller Systeme in die vorhandene Netzwerkinfrastruktur - Implementierung der Systeme in das bereitgestellte Printmanagementsystem IQ4Docs bzw. KyoControl inkl. Übernahme der definierten Scan-Workflows. - Abrechnung der Dienstleistung auf Basis von Grundmietpreisen zzgl. eines Kartuschen-basierenden Abrechnungsmodelles (s. Anhang 2) Der Auftraggeber (AG) erwartet eine hohe Verfügbarkeit der Systeme und eine verlässliche, gleichbleibende Servicequalität.
Das Universitätsklinikum RWTH Aachen sucht einen Anbieter für die Mietbereitstellung und Wartung seiner Druck- und Kopiergeräte. Der Auftrag umfasst den kompletten Austausch und die Modernisierung der bestehenden Druckerflotte inklusive Einbindung in die Netzwerkinfrastruktur und Integration in das bestehende Printmanagementsystem IQ4Docs bzw. KyoControl. Zusätzlich muss der Dienstleister die Wartung aller vorhandenen Lexmark-Bestandsgeräte einschließlich der Etikettendrucker übernehmen. Die Vertragslaufzeit liegt bei 60 Monaten (mit Option auf 12 Monate Verlängerung), die Abrechnung erfolgt über Grundmietpreise plus Seitenpreise für Verbrauchsmaterial. Der Auftraggeber erwartet hohe Systemverfügbarkeit und gleichbleibende Servicequalität.
Zentrale Anforderungen
6 Punkte- Eignung gemäß §123 und §124 GWB (keine Ausschlussgründe)
- Nachweis über Erfahrung mit Managed Print Services im Gesundheitswesen
- Fähigkeit zur Integration in bestehende Printmanagementsysteme (IQ4Docs/KyoControl)
- Wartung und Service für Lexmark-Bestandsgeräte
- Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
- Erfahrung mit Netzwerkintegration von Druckergeräten
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 1: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) Öffentliche Auftraggeber schließen, gemäß §123 Abs. 1 Nr. 1 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129?a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129?b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB: § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) § 123 Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: Abs. 1 Nr. 4.§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Abs. 1 Nr. 5.§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein Ausschlussgrund: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: den §§ 232 232?a Abs. 1-5, den 232?b bis 233?a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 3 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 4 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 5 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 7 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn -das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. -das Unternehmen a)versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b)versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c)fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Die Einreichung zusätzlicher Nachweise und Erklärungen durch den Bieter ist zulässig. Hat der Auftraggeber nach Auswertung der eingereichten Erklärungen und Nachweise Zweifel an der Eignung eines Bieters, kann er den Bieter zur Erläuterung der von ihm eingereichten Unterlagen auffordern; im Übrigen behält sich der Auftraggeber die Nachforderung gemäß § 56 VgV vor.
Aufteilung in Lose
1 LotZwischen AG und AN wird ein Vertrag über eine gesamte Vertragslaufzeit von 60 Monaten ab geschlossen. Eine Verlängerungsoption um weitere 12 Monate (Insgesamt 72 Monate) ist ebenfalls Vertrags bestanteil. Nach Abschluss des initialen Rollouts der in Anlage 2 Preis- und Kriterienkatalog definierten Systeme, werden für diese jeweils Mietverträge über eine Refinanzierungslaufzeit von 30 Mo naten abgeschlossen. Nach Ablauf dieser 30 Monate sind diese Systeme bis zum Ablauf des 60. Monates + der gegeben falls beauftragten Verlängerungsoption von 12 Monaten, dem AG mietfrei zur Verfügung zu stellen. Analog verhält sich dies für alle bis einschließlich dem 30. Monat nachbestellten Sys teme. Ab dem 31. Vertragsmonat werden alle nachzubestellenden Systeme vom AG gekauft. Die Systeme für den Bereich Lehre und Forschung werden immer vom AG gekauft. Die hierfür definierten Festpreise gem. Preis- und Kriterienkatalog gelten für 60 Monate zzgl. der Verlängerungsoption von 12 Monaten.
Zeitplan
- 28. Apr. 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 28. Mai 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung