Reinraumtextilien im Mietsystem für die Apotheke der MHH
Was wird ausgeschrieben
Die Medizinische Hochschule Hannover schreibt die mietweise Bereitstellung von Reinraumtextilien für zwei Bereiche der Zentralapotheke aus: die Abteilung Sterile Herstellung sowie die Abteilung Zytostatika. Der Vertrag umfasst die Bereitstellung, Belieferung, Dekontamination, Sterilisation, Schadensprüfung und den Austausch der Reinraumbekleidung. Die bestehenden Textilien vom bisherigen Lieferanten sind zu übernehmen (Restwert ca. 22.200 EUR). Vertragslaufzeit: 2160 Tage (ca. 6 Jahre, 2027–2032).
Vollständige Beschreibung anzeigen
Die Medizinische Hochschule Hannover benötigt in zwei Bereichen der Zentralapotheke der MHH Reinraum-textilien im Mietsystem. Gegenstand der Leistung ist die Bereitstellung, Belieferung, Dekontamination, Aufbereitung in einen sterilen Zustand, Überprüfung auf Beschädigungen und Austausch von Reinraubekleidung. Die sich z. Zt. im Einsatz befindlichen Reinraumtextilien sind vom jetzigen Lieferanten der MHH zu überneh-men. (Restwert ca. 22.200,00 EUR netto). Mit dieser Vergabe wird ein Unternehmen bzw. Lieferant zur Versorgung der Apotheke gesucht. Im Preisblatt sind die vom Bieter angebotenen Preise, eingesetzten Artikel, vorgesehenen Aufbereitungszyklen und die Ankaufkosten (Grundlage für die zukünftige Restwertberechnung) für die Reinraumtextilien zu hinterlegen. Die angebotenen Preise beinhalten generell eine Lieferung frei Haus. Eine Berechnung von Fracht-, Versand-, Verpackungs- oder Mautkosten sowie Pfand für Transportkisten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Auf Basis der Angaben der MHH ist ein Angebot zu erstellen sowie ein Vertragsentwurf einzureichen.
Die Medizinische Hochschule Hannover benötigt für ihre Zentralapotheke Reinraumtextilien im Mietsystem — das heißt, ein externer Anbieter stellt die Spezialkleidung für Reinräume (z. B. Kittel, Hosen, Hauben) zur Verfügung, übernimmt die Reinigung, Sterilisation und den Austausch beschädigter Teile. Der Auftrag gilt für zwei sensible Bereiche: die sterile Herstellung und die Zytostatika-Herstellung, wo besonders hohe Hygieneanforderungen gelten. Der Vertrag läuft über sechs Jahre (2027–2032), die bestehenden Textilien vom bisherigen Lieferanten müssen übernommen werden. Bieter müssen unter anderem das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) einhalten und dürfen keine Ausschlussgründe nach GWB §§ 123–126 haben. (interne Bezeichnung des Auftraggebers: MHH, Zentralapotheke)
Zentrale Anforderungen
6 Punkte- Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LKSG)
- Einhaltung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG)
- Keine zwingenden Ausschlussgründe nach §§ 123 GWB (Straftaten wie Betrug, Bestechung, Geldwäsche)
- Keine fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB (z. B. Insolvenz, schwere Verfehlung)
- Nachweis der Fähigkeit zur Sterilisation und Aufbereitung von Reinraumtextilien
- Übernahme der bestehenden Reinraumtextilien vom bisherigen Lieferanten
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
Erfüllung der Bedingungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LKSG) und der Anforderungen gemäß NTVergG Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 1: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) Öffentliche Auftraggeber schließen, gemäß §123 Abs. 1 Nr. 1 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129?a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129?b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB: § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) § 123 Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: Abs. 1 Nr. 4.§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Abs. 1 Nr. 5.§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein Ausschlussgrund: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: den §§ 232 232a Abs. 1-5, den 232b bis 232a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 3 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 4 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 5 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 7 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn -das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. -das Unternehmen a)versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b)versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c)fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Wir behalten uns vor, nur von Bietern der engeren Wahl fehlende Unterlagen / Vorlagen nachzufordern. Bei der Prüfung der eingehenden Angebote werden die Vorgaben gem. VgV § 56 ff. berücksichtigt.
Aufteilung in Lose
1 LotDie Medizinische Hochschule Hannover benötigt in zwei Bereichen der Apotheke der MHH Reinraumtextilien im Mietsystem. Hierbei handelt es sich um die Abteilung Sterile Herstellung sowie die Abteilung Zytostatika. Die Bereitstellung der Reinraumtextilien erfolgt im Mietsystem. Der angebotene Bereitstellungspreis je Artikel bzw. Paar ist auf Wochenbasis zu kalkulieren, beinhaltet sämt-liche Kosten wie z. B. die Reinigung, Dekontamination (Sterilisation) sowie sämtliche Verpackungs- und Transportkosten.
Zeitplan
- 6. Mai 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 5. Juni 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung