Ingenieurleistungen für Technische Ausrüstung (ELT) bei Instituts-Erweiterung in Göttingen

Was wird ausgeschrieben
Das Max-Planck-Institut schreibt Ingenieurleistungen für die technische Gebäudeausrüstung (ELT) im Rahmen einer Instituts-Erweiterung in Göttingen aus. Der Auftrag umfasst die Anlagengruppen Starkstrom, Fernmelde- und Informationstechnik sowie Förderanlagen mit anrechenbaren Kosten von ca. 1,6 Mio. EUR. Die Vertragslaufzeit beträgt 1500 Tage.
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Gegenstand der zu vergebende Leistung sind Ingenieurleistungen aus dem Bereich der ELT-Technik gem. §§ 53 ff. HOAI „Technische Ausrüstung“ in mehreren Stufenabrufen. Für das Bauvorhaben „Erweiterung Institut am Max-Planck-Institut zur Erforschung multireligiöser und multiethnischer Gesellschaften in Göttingen " sind folgende Anlagengruppen (AG) zu berücksichtigen: AG 4 Starkstrom AG 5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, AG 6 Förderanlagen Die veranschlagten Gesamtbaukosten (KG 200 bis 700) belaufen sich auf ca. 12,149 Mio. € netto. Die voraussichtlich anrechenbaren Kosten für die vorgenannten Anlagengruppen liegen nach einer ersten Kosteneinschätzung bei ca.1.604.993 € netto. Die Bruttogrundfläche beträgt 2.635 m² und der Bruttorauminhalt 10.539 m³. Technische Gebäudeausrüstung Der Anschluss an das öffentliche Stromnetz erfolgt über die bestehende Trafoanlage im Untergeschoss des Gebäude G11A.Die Trafoanlage ist im Besitz des Energieversorgungsunternehmen und ist nur von außen zugänglich. Die Netzeinspeisung zur Trafoanlage erfolgt über den Herrmann-Föge-Weg. Die nach der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (§32a NBauO) des Landes Niedersachsen notwendige Dachbelegung mit eine Photovoltaikanlage ist einzuhalten. Des Weiteren sind Leistungsvorhaltungen für eine Zukünftige Ladeinfrastruktur zu berücksichtigen. Die Niederspannungsversorgung der Gebäude G11A und G11N erfolgt aus der bestehenden Niederspannungsschaltanlage die im Untergeschoss des Gebäudes G11A verortet ist. Die Niederspannungsschaltanlage ist auf den zukünftigen Bedarf des Institutes auszulegen und gegebenenfalls anzupassen. Die Niederspannungsinstallation für das Gebäude G11N ist ausgehend von der Niederspannungsschaltanlage unter Berücksichtigung der Brandschutzanforderungen neu aufzubauen. In der zukünftigen Planung ist der Aufbau über Gebäudehaupt- und Etagenverteiler zu prüfen. Die Allgemein- und Sicherheitsbeleuchtung für das Gebäude G11N ist neu aufzubauen. Der innere- und äußere Blitzschutz, sowie der Potentialausgleich sind zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen bzw. zu erneuern. Der Telekommunikationsanschluss und die aktiven Netzwerkkomponenten befinden sich im Gebäude G11A. Dieser ist auf das Gebäude G11N zu erweitern bzw. gegebenenfalls in der weiteren Planung auf einen zentralen Ort neu auszubilden. Die Brandmeldeanlage befindet sich im Gebäude G11A. Diese ist gegebenenfalls auf den aktuellen technischen Stand anzupassen und auf das Gebäude G11N zu erweitern. Die bestehende Zutrittskontrollanlage ist auf Ihren Zustand zu prüfen, und gegebenenfalls auf das Gebäude G11N zu erweitern. Im Gebäude G11N befindet sich die EDV-Technik. Die Dateninfrastruktur ist auf den zukünftigen Bedarf des Institutes anzupassen. Für das Gebäude G11N ist das Datennetz über Etagenverteiler neu aufzubauen. Gegebenenfalls ist für beide Gebäude ein gemeinsamer Serverraum auszubilden. Es wird eine Medientechnische Ausstattung für Seminar- und Besprechungsräume geschaffen werden. Des Weiteren müssen Räume mit Aufnahme- und Regietechnischer Ausstattungen berücksichtigt werden. Es ist ein Personenaufzug für die Barrierefreiheit mit einzuplanen, die das Gebäude G11N und gegebenenfalls G11A erschließt. Für das Gebäude G11N ist während der gesamten Bauzeit eine Baustromversorgung sicherzustellen. Besonderer Hinweis betr. Bieterfragen aufgrund besonderer äußerer Ereignisse (z.B. Sars-COV-2 oder Ukraine Krieg): Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Angebotserstellung etwaige mögliche bzw. erkennbare Beeinträchtigungen, z.B. in Bezug auf die Verfügbarkeit von Materialien und Produkten, Arbeitskräften, eine evtl. verzögerte Beibringung von geforderten Nachweisen, Auswirkungen auf etwaige Nachunternehmer etc. Fragen, die in diesem Zusammenhang auftreten, bitten wir rechtzeitig vor Angebotsfrist über das Nachrichtensystem der eVergabe zu stellen.
Die Max-Planck-Gesellschaft sucht ein Ingenieurbüro für die technische Gebäudeausrüstung (ELT) bei einem Erweiterungsbau in Göttingen. Die Leistungen umfassen die Planung und Überwachung der elektrischen Anlagen, wie Starkstrom, IT-Infrastruktur und Aufzugstechnik. Das Projekt ist Teil einer größeren Baumaßnahme mit einem Gesamtvolumen von rund 12 Millionen Euro, wobei die hier ausgeschriebenen technischen Leistungen einen Wert von etwa 1,6 Millionen Euro haben. Interessierte Büros müssen ihre Eignung in einem Teilnahmewettbewerb nachweisen, aus dem die besten drei bis fünf Bewerber zur Angebotsabgabe eingeladen werden.
Zentrale Anforderungen
4 Punkte- Nachweis der Eignung gemäß Teilnahmewettbewerb
- Vorlage von Referenzen für vergleichbare Leistungen
- Vollständige Angaben in den Formblättern zur Bewertung
- Einhaltung der Ausschlusskriterien gemäß GWB
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.
Eignungskriterien (Volltext)
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 4, 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2, 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)." vgl. § 124 Abs. 2 GWB: "§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt." vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln." vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat" vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können." vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann" Sollten mehr als die in der Auftragsbekanntmachung vorgesehenen Bewerber ihre Eignung für das Verhandlungsverfahren nachgewiesen haben, erfolgt eine Bewertung der eingereichten Unterlagen zum Teilnahmewettbewerb gemäß der beigefügten Matrix zum Teilnahmewettbewerb (vgl. Anlage 03). Die erforderlichen Angaben zur Bewertung der vergleichbaren Leistungen sind in den Formblättern vollständig und nachvollziehbar anzugeben. Die drei bis fünf Bewerber, die ihre Eignung nachgewiesen und in der Bewertung die höchsten Punktzahlen gem. Rangfolge erzielt haben, werden zur Abgabe eines verbindlichen und zuschlagsfähigen Erstangebotes aufgefordert. Die viert- und fünftplatzierten Bewerber werden nur dann zur Angebotsabgabe aufgefordert, wenn sie mind. 80 % der Punktzahl des Drittplatzierten gem. Rangfolge erzielt haben. Bei Punktgleichheit auf einem Rang, welcher für die Teilnahme am weiteren Verfahren relevant ist, entscheidet zunächst die höhere Punktzahl des Unterkriteriums Nr. 4.1.1 der 01. wertungsfähigen Referenz und nachfolgend, falls weiterhin eine Punktgleichheit vorliegt die höhere Punktzahl der nachfolgenden Unterkriterien Nr. 4.1.2 bis 4.n.n. in absteigender Reihenfolge. Sofern auch danach Punktgleichheit herrscht, entscheidet das Los.
Aufteilung in Lose
1 LotGegenstand der zu vergebende Leistung sind Ingenieurleistungen aus dem Bereich der ELT-Technik gem. §§ 53 ff. HOAI „Technische Ausrüstung“ in mehreren Stufenabrufen. Für das Bauvorhaben „Erweiterung Institut am Max-Planck-Institut zur Erforschung multireligiöser und multiethnischer Gesellschaften in Göttingen " sind folgende Anlagengruppen (AG) zu berücksichtigen: AG 4 Starkstrom AG 5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, AG 6 Förderanlagen Die veranschlagten Gesamtbaukosten (KG 200 bis 700) belaufen sich auf ca. 12,149 Mio. € netto. Die voraussichtlich anrechenbaren Kosten für die vorgenannten Anlagengruppen liegen nach einer ersten Kosteneinschätzung bei ca.1.604.993 € netto. Die Bruttogrundfläche beträgt 2.635 m² und der Bruttorauminhalt 10.539 m³. Technische Gebäudeausrüstung Der Anschluss an das öffentliche Stromnetz erfolgt über die bestehende Trafoanlage im Untergeschoss des Gebäude G11A.Die Trafoanlage ist im Besitz des Energieversorgungsunternehmen und ist nur von außen zugänglich. Die Netzeinspeisung zur Trafoanlage erfolgt über den Herrmann-Föge-Weg. Die nach der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (§32a NBauO) des Landes Niedersachsen notwendige Dachbelegung mit eine Photovoltaikanlage ist einzuhalten. Des Weiteren sind Leistungsvorhaltungen für eine Zukünftige Ladeinfrastruktur zu berücksichtigen. Die Niederspannungsversorgung der Gebäude G11A und G11N erfolgt aus der bestehenden Niederspannungsschaltanlage die im Untergeschoss des Gebäudes G11A verortet ist. Die Niederspannungsschaltanlage ist auf den zukünftigen Bedarf des Institutes auszulegen und gegebenenfalls anzupassen. Die Niederspannungsinstallation für das Gebäude G11N ist ausgehend von der Niederspannungsschaltanlage unter Berücksichtigung der Brandschutzanforderungen neu aufzubauen. In der zukünftigen Planung ist der Aufbau über Gebäudehaupt- und Etagenverteiler zu prüfen. Die Allgemein- und Sicherheitsbeleuchtung für das Gebäude G11N ist neu aufzubauen. Der innere- und äußere Blitzschutz, sowie der Potentialausgleich sind zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen bzw. zu erneuern. Der Telekommunikationsanschluss und die aktiven Netzwerkkomponenten befinden sich im Gebäude G11A. Dieser ist auf das Gebäude G11N zu erweitern bzw. gegebenenfalls in der weiteren Planung auf einen zentralen Ort neu auszubilden. Die Brandmeldeanlage befindet sich im Gebäude G11A. Diese ist gegebenenfalls auf den aktuellen technischen Stand anzupassen und auf das Gebäude G11N zu erweitern. Die bestehende Zutrittskontrollanlage ist auf Ihren Zustand zu prüfen, und gegebenenfalls auf das Gebäude G11N zu erweitern. Im Gebäude G11N befindet sich die EDV-Technik. Die Dateninfrastruktur ist auf den zukünftigen Bedarf des Institutes anzupassen. Für das Gebäude G11N ist das Datennetz über Etagenverteiler neu aufzubauen. Gegebenenfalls ist für beide Gebäude ein gemeinsamer Serverraum auszubilden. Es wird eine Medientechnische Ausstattung für Seminar- und Besprechungsräume geschaffen werden. Des Weiteren müssen Räume mit Aufnahme- und Regietechnischer Ausstattungen berücksichtigt werden. Es ist ein Personenaufzug für die Barrierefreiheit mit einzuplanen, die das Gebäude G11N und gegebenenfalls G11A erschließt. Für das Gebäude G11N ist während der gesamten Bauzeit eine Baustromversorgung sicherzustellen. Besonderer Hinweis betr. Bieterfragen aufgrund besonderer äußerer Ereignisse (z.B. Sars-COV-2 oder Ukraine Krieg): Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Angebotserstellung etwaige mögliche bzw. erkennbare Beeinträchtigungen, z.B. in Bezug auf die Verfügbarkeit von Materialien und Produkten, Arbeitskräften, eine evtl. verzögerte Beibringung von geforderten Nachweisen, Auswirkungen auf etwaige Nachunternehmer etc. Fragen, die in diesem Zusammenhang auftreten, bitten wir rechtzeitig vor Angebotsfrist über das Nachrichtensystem der eVergabe zu stellen.
Zuschlagskriterien
2 Kriterien- price0%
Preis
- quality100%
vgl. Anlage 01 "Allgemeine Vergabeunterlage", Kap. 4.4, "Bewertungssystematik" und Anlage 05 "Zuschlagskriterien"
Zeitplan
- 15. Juli 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 13. Aug. 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung