Fachplanung Technische Ausrüstung (HKLS) für Sanierung MPI Göttingen

Was wird ausgeschrieben
Das Max-Planck-Institut in Göttingen schreibt die Fachplanung für die Technische Ausrüstung (HKLS) zur Sanierung der Gebäude G 11-A und G 11-N aus. Das Projekt umfasst die Entkernung, brandschutztechnische Ertüchtigung, Asbestsanierung sowie energetische Optimierung der Gebäude für eine künftige Büronutzung. Die Leistungen erstrecken sich über die HOAI-Leistungsphasen 2 bis 9 mit einer geplanten Projektdauer von ca. 1500 Tagen.
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Die Liegenschaft des geisteswissenschaftlichen MPI zur Erforschung multireligiöser und multiethnischer Gesellschaften in Göttingen umfasst drei Gebäude: eine Altbau Villa, Hermann-Föge-Weg 12, und auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Gebäude aus den 1950er Jahren (G 11-A) mit einem Anbau aus den 1970er Jahren (G 11-N), beide Herman-Föge-Weg 11. Das Gebäude G 11-N steht seit Januar 2019 aufgrund erheblicher Brandschutzmängel leer. Im Rahmen der geplanten Maßnahme soll das in Stahlskelettkonstruktion errichtete Gebäude G 11-N entkernt, brandschutztechnisch ertüchtigt und ausgebaut werden. Eine Asbestsanierung muss durchgeführt werden. Fassade und Dach müssen energetisch optimiert werden. Es ist eine Büronutzung mit Kommunikationsflächen und Bibliothek geplant. Zusätzlich soll im Rahmen der Maßnahme die Fassade des Gebäude G 11-A (Zweischalige Mauerwerkskonstruktion mit Verblendmauerwerk) energetisch ertüchtigt und in ihrem Erscheinungsbild so verändert werden, dass die beiden Gebäude G 11-A und G 11-N (Pfosten-Riegel-Fassade) optisch ein einheitliches und harmonisches Ensemble bilden. In Gebäude G 11-A befindet sich im UG eine ehemalige Hausmeisterwohnung, die im Zuge der Maßnahme für eine Büronutzung saniert und umgebaut werden soll. Nach der Sanierung soll die interne Verbindung beider Gebäude, die aufgrund der Brandschutzmängel gekappt wurde, wiederhergestellt sein. Gegenstand dieses VgV-Vergabeverfahrens sind die erforderlichen Leistungen der „Fachplanung Technische Ausrüstung (HKLS)“ gem. § 55 in Verbindung mit Anlage 15 der HOAI 2021 für die ALG 1 in den LPH 2 bis 9 zzgl. Besonderer Leistungen und für die ALG 2, 3 & 8 in den LPH 2 und 3, 5 bis 9, zzgl. Besonderer Leistungen. Eine differenzierte Leistungsbeschreibung ist der Anlage 04 zu entnehmen. Besonderer Hinweis betr. Bieterfragen aufgrund besonderer äußerer Ereignisse (z.B. Sars-COV-2 oder Ukraine Krieg): Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Angebotserstellung etwaige mögliche bzw. erkennbare Beeinträchtigungen, z.B. in Bezug auf die Verfügbarkeit von Materialien und Produkten, Arbeitskräften, eine evtl. verzögerte Beibringung von geforderten Nachweisen, Auswirkungen auf etwaige Nachunternehmer etc. Fragen, die in diesem Zusammenhang auftreten, bitten wir rechtzeitig vor Angebotsfrist über das Nachrichtensystem der eVergabe zu stellen.
Das Max-Planck-Institut zur Erforschung multireligiöser und multiethnischer Gesellschaften in Göttingen plant die umfassende Sanierung zweier Bestandsgebäude. Dabei sollen ein Gebäude aus den 1950er Jahren und ein Anbau aus den 1970er Jahren brandschutztechnisch ertüchtigt, asbestsaniert und energetisch modernisiert werden, um sie künftig als Büro- und Bibliotheksflächen zu nutzen. Gesucht wird ein Fachplaner für die Technische Ausrüstung (Heizung, Klima, Lüftung, Sanitär), der das Projekt über einen Zeitraum von etwa vier Jahren (1500 Tage) begleitet. Da es sich um ein VgV-Vergabeverfahren handelt, findet zunächst ein Teilnahmewettbewerb statt, aus dem die besten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
Zentrale Anforderungen
4 Punkte- Nachweis der Eignung gemäß VgV
- Erfüllung der Ausschlusskriterien nach GWB §§ 123, 124
- Einreichung von Referenzen für vergleichbare Leistungen
- Einhaltung der Vorgaben gemäß HOAI 2021
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.
Eignungskriterien (Volltext)
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 4, 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2, 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)." vgl. § 124 Abs. 2 GWB: "§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt." vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln." vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat" vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können." vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann" Sollten mehr als die in der Auftragsbekanntmachung vorgesehenen Bewerber ihre Eignung für das Verhandlungsverfahren nachgewiesen haben, erfolgt eine Bewertung der eingereichten Unterlagen zum Teilnahmewettbewerb gemäß der beigefügten Matrix zum Teilnahmewettbewerb (vgl. Anlage 03). Die erforderlichen Angaben zur Bewertung der vergleichbaren Leistungen sind in den Formblättern vollständig und nachvollziehbar anzugeben. Die drei bis fünf Bewerber, die ihre Eignung nachgewiesen und in der Bewertung die höchsten Punktzahlen gem. Rangfolge erzielt haben, werden zur Abgabe eines verbindlichen und zuschlagsfähigen Erstangebotes aufgefordert. Die viert- und fünftplatzierten Bewerber werden nur dann zur Angebotsabgabe aufgefordert, wenn sie mind. 80 % der Punktzahl des Drittplatzierten gem. Rangfolge erzielt haben. Bei Punktgleichheit auf einem Rang, welcher für die Teilnahme am weiteren Verfahren relevant ist, entscheidet zunächst die höhere Punktzahl des Unterkriteriums Nr. 4.1.1 der 01. wertungsfähigen Referenz und nachfolgend, falls weiterhin eine Punktgleichheit vorliegt die höhere Punktzahl der nachfolgenden Unterkriterien Nr. 4.1.2 bis 4.n.n. in absteigender Reihenfolge. Sofern auch danach Punktgleichheit herrscht, entscheidet das Los.
Aufteilung in Lose
1 LotDie Liegenschaft des geisteswissenschaftlichen MPI zur Erforschung multireligiöser und multiethnischer Gesellschaften in Göttingen umfasst drei Gebäude: eine Altbau Villa, Hermann-Föge-Weg 12, und auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Gebäude aus den 1950er Jahren (G 11-A) mit einem Anbau aus den 1970er Jahren (G 11-N), beide Herman-Föge-Weg 11. Das Gebäude G 11-N steht seit Januar 2019 aufgrund erheblicher Brandschutzmängel leer. Im Rahmen der geplanten Maßnahme soll das in Stahlskelettkonstruktion errichtete Gebäude G 11-N entkernt, brandschutztechnisch ertüchtigt und ausgebaut werden. Eine Asbestsanierung muss durchgeführt werden. Fassade und Dach müssen energetisch optimiert werden. Es ist eine Büronutzung mit Kommunikationsflächen und Bibliothek geplant. Zusätzlich soll im Rahmen der Maßnahme die Fassade des Gebäude G 11-A (Zweischalige Mauerwerkskonstruktion mit Verblendmauerwerk) energetisch ertüchtigt und in ihrem Erscheinungsbild so verändert werden, dass die beiden Gebäude G 11-A und G 11-N (Pfosten-Riegel-Fassade) optisch ein einheitliches und harmonisches Ensemble bilden. In Gebäude G 11-A befindet sich im UG eine ehemalige Hausmeisterwohnung, die im Zuge der Maßnahme für eine Büronutzung saniert und umgebaut werden soll. Nach der Sanierung soll die interne Verbindung beider Gebäude, die aufgrund der Brandschutzmängel gekappt wurde, wiederhergestellt sein. Gegenstand dieses VgV-Vergabeverfahrens sind die erforderlichen Leistungen der „Fachplanung Technische Ausrüstung (HKLS)“ gem. § 55 in Verbindung mit Anlage 15 der HOAI 2021 für die ALG 1 in den LPH 2 bis 9 zzgl. Besonderer Leistungen und für die ALG 2, 3 & 8 in den LPH 2 und 3, 5 bis 9, zzgl. Besonderer Leistungen. Eine differenzierte Leistungsbeschreibung ist der Anlage 04 zu entnehmen. Besonderer Hinweis betr. Bieterfragen aufgrund besonderer äußerer Ereignisse (z.B. Sars-COV-2 oder Ukraine Krieg): Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Angebotserstellung etwaige mögliche bzw. erkennbare Beeinträchtigungen, z.B. in Bezug auf die Verfügbarkeit von Materialien und Produkten, Arbeitskräften, eine evtl. verzögerte Beibringung von geforderten Nachweisen, Auswirkungen auf etwaige Nachunternehmer etc. Fragen, die in diesem Zusammenhang auftreten, bitten wir rechtzeitig vor Angebotsfrist über das Nachrichtensystem der eVergabe zu stellen.
Zuschlagskriterien
2 Kriterien- price0%
Preis
- quality100%
vgl. Anlage 01 "Allgemeine Vergabeunterlage", Kap. 4.4, "Bewertungssystematik" und Anlage 05 "Zuschlagskriterien"
Zeitplan
- 15. Juli 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 13. Aug. 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung