MARKTERKUNDUNG - Kläranlagenbetriebsverband Ems- und Wörsbachtal - Klärschlammverwertung
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MARKTERKUNDUNG - Klärschlammverwertung ab 2028 mit soweit erforderlich Phosphor-Rückgewinnung Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hier lediglich um eine Markterkundung handelt und KEIN Angebot abzugeben ist. Beschreibung der zu beschaffenden Leistungen: Der EKLÄRANLAGENBETRIEBSVERBAND EMS- UND WÖRSBACHTAL will ein zukunftsfähiges Entsorgungskonzept für die Entsorgung seiner Klärschlämme ab 2028 entwickeln. Die Entsorgung soll dabei vollumfänglich an einen Dienstleister übergeben werden. Diese Markterkundung dient dazu, die Möglichkeiten einer rechtskonformen Klärschlammentsorgung ab 2028 zu eruieren. Im Einzelnen sind folgende Leistungen durch den Dienstleister zu erbringen: 1. Abholung der Klärschlämme; Verladung wir vom Auftraggeber übernommen. Es wird seitens des Auftraggebers in Sattelauflieger mit Kippvorrichtung (Fassungsvermögen: 25-27 Mg) verladen. Nur auf der KA Steeden müssen Absetzmulden bis 10 Mg eingesetzt werden (max. 21 Mg / Fuhre). 2. Transport der Klärschlämme zur Verwertungsstelle (ggf. Bereitstellung eines Zwischenlagers/ einer Umladestelle durch den Dienstleister); 3. Je nach geltender Rechtslage stoffliche Verwertung/ thermische Behandlung der Klärschlämme incl. der dafür erforderlichen Analysen; 4. P-Rückgewinnung aus der erzeugten Klärschlammasche oder rechtskonforme Direktnutzung der Asche oder des kohlenstoffhaltigen Rückstands; Zwischenlagerung der Asche oder eines Zwischenprodukts 5. Erzeugung eines marktgängigen Produkts aus der Klärschlammasche und dessen Vertrieb; 6. Verwertung/ Beseitigung der ggf. entstandenen Nebenprodukte und Rückstände. Durch Überlassung der entwässerten Klärschlämme an den Dienstleister gehen alle Pflichten der weiteren Behandlung, Verwertung und Entsorgung an den Betreiber der Verbrennungsanlage über. Eine verfahrenstechnische Festlegung zur Art der P-Rückgewinnung oder des erzeugten Produktes erfolgt nicht. Die Wahl des Verfahrens liegt in den Händen des Dienstleisters. Eine ordnungsgemäße Verwertung des Klärschlammes mit Durchführung der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen P- Rückgewinnung ist zu garantieren und nachzuweisen. Der Kläranlagenbetriebsverband Ems- und Wörsbachtal betreibt die elf Kläranlagen der angeschlossenen Abwasserverbände Idstein, Emsbachtal, Goldener Grund und Runkel-Villmar. Eine kurze Beschreibung der Anlagen findet sich auf der Internetseite (www.kbv-badcamberg.de). Außerdem betreibt der Kläranlagenbetriebsverband Ems- und Wörsbachtal aktuell noch zwei Teichkläranlagen für eine Mitgliedkommune (2.200 EW und 400 EW). Derzeit laufen Baumaßnahmen zum Anschluss der betreffenden Teiche an die Kläranlage in Beuerbach. Klärschlammanfall (grobe Werte): KA Beuerbach (52.000 EW): 1.500 t ausgefaulter Schlamm mit ca. 25 % TS (polymerkonditioniert) KA Niederselters (68.000 EW): Aktuell wird die Schlammentwässerung so umgebaut, dass künftig mit Polymeren konditioniert wird. Hier wird eine Änderung der Schlammzusammensetzung und des Schlammanfalls ab 2028 wie folgt erwartet: 1.900 t ausgefaulter Schlamm mit ca. 27 % TS (polymerkonditioniert) KA Niederbrechen (28.000 EW): 1.000 t aerob stabilisierter Schlamm mit ca. 28 % TS (polymerkonditioniert) KA Steeden (Runkel) (10.500 EW): Aktuell: 1.400 t aerob stabilisierter Schlamm mit ca. 33 % TS (kalk-, eisenkonditioniert); die Schlämme der anderen Kläranlagen des Verbandes werden in eine eigene Vererdungsanlage oder zur KA Steeden transportiert. Aktuell wird ein Umbau geplant, der etwa ab 2030 umgesetzt sein wird. Künftig wird mit 1.100 t anaerob stabilisiertem Schlamm mit 33 % TS (kalk-, eisenkonditioniert) gerechnet. Derzeitige Verwertungswege: Verbrennung bzw. Mitverbrennung, teilweise auch Landwirtschaft (kalk-, eisenkonditionierter Schlamm) nach Bedarf Der Vertrag für sämtliche Klärschlämme des KBV läuft noch bis 31.12.2027. Mehr unter https://ax-projects.de/markterkundung-klaeranlagenbetriebsverband-ems/
Aufteilung in Lose
1 LotMARKTERKUNDUNG - Klärschlammverwertung ab 2028 mit soweit erforderlich Phosphor-Rückgewinnung Die ordnungsgemäße Entsorgung von kommunalem Klärschlamm ist eine stetige und unverzichtbare kommunale Aufgabe. Ab dem 1. Januar 2029 gilt gemäß der bundesweit geltenden Klärschlammverordnung (AbfKlärV) die Pflicht, Phosphor aus Klärschlamm und Klärschlammasche zurückzugewinnen. Klärschlamm ist ein unvermeidbarer Abfall. In Deutschland trägt jeder Mensch täglich zum Entstehen dieses Abfalls bei. Kommunaler Klärschlamm zählt zur Gruppe der Siedlungsabfälle und ist somit dem Regelungsbereich des europäischen und nationalen Kreislaufwirtschaftsrechts unterworfen. Damit fallen die kommunalen Klär-schlämme unter die Bestimmungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/851) und deren Umsetzung durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). In der Klärschlammverordnung ist die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten geregelt. Bei der bodenbezogenen Verwertung von Klärschlämmen sind zudem die Bestimmungen des Düngerechts, insbesondere der Düngemittelverordnung und der Düngerverordnung zu beachten. Die Klärschlammverordnung von 2017 hat mit den verpflichtenden Regelungen, Phosphor zurückzugewinnen und aus der direkten bodenbezogenen Verwertung auszusteigen bundesweit die Weichen für die Phosphorrückgewinnung gestellt und gleichzeitig den Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung weiter forciert. Wesentliche Neuerung in der Klärschlammverordnung ist die ab dem 1. Januar 2029 geltende Pflicht zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm und Klärschlammasche. Diese Pflicht gilt grundsätzlich für alle kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen unabhängig von deren Ausbaugröße, sofern der Klärschlamm 20 Gramm oder mehr Phosphor je Kilogramm Trockensubstanz (TS) enthält. Darüber hinaus dürfen Klär-schlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 50.000 Einwohnerwerten (EW) ab dem Jahr 2032 nicht mehr bodenbezogen verwertet werden. Gleiches gilt für Abwasserbehandlungsanlagen größer als 100.000 Einwohnerwerten bereits ab dem Jahr 2029. Die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm bei Kläranlagen bis 50.000 Einwohnerwerten bleibt ein-geschränkt möglich. Von Bedeutung sind hier zusätzlich einzuhaltende Grenzwerte und Untersuchungspflichten, die seit dem Inkrafttreten der Klärschlammverordnung ohne Übergangsfrist sofort gelten. Gleichzeitig besteht für Ab-wasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von bis zu 50.000 Einwohnerwerten in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit, die anfallenden Klärschlämme nach Zustimmung der zuständigen Behörde oh-ne vorherige Phosphorrückgewinnung einer anderweitigen Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuzuführen, also einer energetischen Verwertung. Die Zwischenlagerung von Klärschlammaschen mit dem Ziel der späteren Aufbereitung und Phosphorrückgewinnung ist grundsätzlich unbefristet möglich. Hier ergeben sich dabei zu berücksichtigende Anforderungen (unter anderem Verbot zur Vermischung mit anderen Abfällen oder Stoffen und Gewährleistung einer späteren Phosphorrückgewinnung aus den gelagerten Klärschlammaschen). Der Phosphor in Klärschlämmen ist gemäß Klärschlammverordnung so zurückzugewinnen, dass entweder 50 Prozent des enthaltenen Phosphors gewonnen werden oder der Phosphorgehalt im behandelten Klär-schlamm auf weniger als 20 Gramm pro Kilogramm Trockenmasse (zwei Prozent) reduziert wird. Bei Klärschlammverbrennungsaschen müssen mindestens 80 Prozent des enthaltenen Phosphors zurückgewonnen werden. Wird Phosphor bereits im Rahmen der Abwasserbehandlung zurückgewonnen, sind die Anforderungen der Klärschlammverordnung nur dann erfüllt, wenn dadurch der Phosphorgehalt im Klär-schlamm auf weniger als zwei Prozent reduziert werden kann. Andernfalls wäre für den betreffenden Klär-schlamm und die Klärschlammasche eine erneute Phosphorrückgewinnung gemäß Klärschlammverordnung erforderlich. Aufgrund der langen Vorlaufzeiten für Planung und Genehmigung der dafür erforderlichen Anlagen müssen sich die Kläranlagenbetreiber im Land bereits heute damit befassen, wie eine Phosphorrückgewinnung erfolgen kann. Zur Frage der Möglichkeiten der Absicherung einer anforderungsgerechten Klärschlammverwertung ab 2028 mit soweit erforderlich Phosphor-Rückgewinnung führt der KLÄRANLAGENBETRIEBSVERBAND EMS- UND WÖRSBACHTAL diese Markterkundung nach § 28 Vergabeverordnung (VgV) durch wie folgt: Beschreibung: Es handelt sich lediglich um eine Markterkundung. Die Markterkundung wird ergebnisoffen durchgeführt und ist für beide Seiten unverbindlich. Die Teilnahme an der Markterkundung begründet keine Ansprüche auf die Durchführung in einem ggf. später durchzuführenden wettbewerblichen Vergabeverfahren. Die rechtliche Grundlage für die Markterkundung findet sich in § 28 der Vergabeverordnung (VgV) sowie in § 20 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Diese Regelungen erlauben es öffentlichen Vergabestellen, eine Marktabfrage vorzunehmen, um Informationen über den Markt, die Anbieter und die Preisstrukturen zu erhalten. Wichtig ist, dass die Markterkundung sich von einem Vergabeverfahren unterscheidet, da sie lediglich der Vorbereitung dient und keine bindenden Entscheidungen zur Auftragsvergabe getroffen werden. Zu den wesentlichen Zielen der Markterkundung gehört es, den Beschaffungsbedarf genauer zu erfassen, die Auftragswertschätzung vorzunehmen und den Wettbewerbsgrundsatz zu wahren. Die Markterkundung bietet den Vergabestellen die Möglichkeit, den Beschaffungsbedarf präzise zu ermitteln und realistische Preisanfragen zu stellen. Dies führt zu einer genaueren Auftragswertschätzung und reduziert das Risiko von Fehlkalkulationen. Mehr unter https://ax-projects.de/markterkundung-klaeranlagenbetriebsverband-ems/
Zeitplan
- 16. Juni 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert