Elektrotechnische Starkstrom- und Schwachstromanlagen für Erweiterungsneubau Gymnasium
Was wird ausgeschrieben
Der Landkreis Oberhavel vergibt die elektrotechnischen Arbeiten für den Erweiterungsneubau des Marie-Curie-Gymnasiums in Hohen Neuendorf. Das Los umfasst Starkstromanlagen (KG 440) und fernmeldetechnische Anlagen (KG 450) inklusive Sicherheitsbeleuchtung und Niederspannungsschaltanlagen. Die Nettogrundfläche des Neubaus beträgt rd. 1.670 m², die Bauzeit ist mit 300 Tagen veranschlagt. Während der Bauarbeiten muss der Schulbetrieb ohne Einschränkungen weiterlaufen.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Erweiterungsneubau des Marie-Curie-Gymnasiums in 16540 Hohen Neuendorf. Das Gebäude grenzt direkt an das Bestandsgebäude an, ist teilunterkellert und oberirdisch dreigeschossig (EG - 2. OG). Die Nettogrundfläche beträgt rd. 1.670 m², der Bruttorauminhalt rd. 7.000 m³. Der Erweiterungsneubau wird in Stahlbetonbauweise (Mischbauweise: Fertig-, Halbfertigteile und Ortbeton) mit WDVS-Fassade errichtet. Im Rahmen der Rohbauarbeiten gibt es geringfügige Eingriffe in die Cafeteria des Bestandsgebäudes. Während der gesamten Bauarbeiten muss der Schulbetrieb ohne Einschränkungen weitergeführt werden können.
Der Landkreis Oberhavel vergibt die Elektroinstallation für den Erweiterungsneubau des Marie-Curie-Gymnasiums in 16540 Hohen Neuendorf. Das dreigeschossige Gebäude mit rd. 1.670 m² Nutzfläche schließt direkt an den Bestand an und wird in Stahlbetonbauweise mit WDVS-Fassade errichtet. Die ausgeschriebenen elektrotechnischen Leistungen umfassen Starkstrom- und Schwachstromanlagen, darunter eine Hauptverteilung, vier Unterverteilungen, eine Sicherheitsbeleuchtungsanlage mit ca. 90 Leuchten sowie ca. 500 Meter Kabel und Leitungen. Eine Besonderheit ist, dass der Schulbetrieb während der gesamten Bauzeit von 300 Tagen ohne Einschränkungen weiterlaufen muss. (interne Bezeichnung des Auftraggebers: Landkreis Oberhavel)
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Nachweis der Eignung gemäß §§ 123, 124 GWB (Ausschlussgründe)
- Erfahrung mit elektrotechnischen Installationen im öffentlichen Hochbau
- Fähigkeit zur Ausführung während laufendem Schulbetrieb
- Fachunternehmerqualifikation für Starkstrom- und Schwachstromanlagen
- Nachweis gemäß § 16a EU VOB/A
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen. Verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
Siehe sämtliche Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB. Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen und wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche). Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden und wegen einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen). Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Siehe § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. 1. Die Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen erfolgt gemäß § 16a EU VOB/A. 2. Die Bindefrist der Angebote endet mit Ablauf des 08.07.2026.
Aufteilung in Lose
1 LotKurzbeschreibung/Grobmengen der ausgeschriebenen Leistungen dieses Loses: Leistungsgegenstand Elektrotechnik: KG 440 Starkstromanlagen, KG 450 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen -Bauwerk - Technische Anlagen, Starkstromanlagen, Eigenstromversorgungsanlagen: Sicherheitsbeleuchtung: - 1 Stück Unterzentrale - ca. 90 Leuchten und Hinweispiktogramme - ca. 500 Meter Kabel und Leitungen Niederspannungsschaltanlagen: - 1 Stück Hauptverteilung - 4 Stück Unterverteilungen Niederspannungsinstallationsanlagen: Kabel- und Leitungen: - ca. 170 Meter Kabeltrasse - ca. 30 Meter Edelstahltrasse - ca. 140 Meter Kabelschutzrohr im Boden - ca. 5560 Meter Zuleitungskabel - ca. 5000 Meter Leitungen für Endstromkreise - ca. 1500 Meter Schwachstromleitungen Leitungsverlegungsmaterial: - ca. 50 Meter Geräteeinbaukanal - ca. 230 Meter Aluminiumrohr - ca. 160 Meter Stahlpanzerrohr Schalt- und Steckgeräte: - ca. 300 Steckgeräte - ca. 20 Jalousieaktoren KNX - ca. 20 KNX-Taster und Displays - ca. 85 KNX-Präsenzmelder - ca. 10 Steckdosenwürfel RWA-Anlage: - Anschluss, Montage und Kabelverlegung, einer Treppenhausanlage Beleuchtungsanlagen: - ca. 160 Einbauklassenraumleuchten mit DALI- Dimmung - ca. 30 Anbauleuchten mit DALI- Dimmung - ca. 40 Leuchten in Fluren und WCs Blitzschutz- und Erdungsanlagen: Äußerer Blitzschutz: - ca. 38 Fangstangen - ca 20 Meter Fangleitung 8 mm Rund - ca. 38 Trennstellen Potentialausgleich: - 10 Potentialausgleichsschienen - ca. 30 Anschlüsse - ca. 240 Meter Kabel und Leitungen - 2 Stück Blitzstrom- Überspannungsableiter 150 mm² mit Gehäuse - 4 Stück Blitzstrom- Überspannungsableiter 16 mm² mit Gehäuse - 6 Stück Blitzstrom- Überspannungsableiter 2,5 mm² mit Gehäuse - 2 Stück Blitzstrom- Überspannungsableiter 6 mm² mit Gehäuse Starkstromanlagen Sonstiges: Brandschutz: - ca. 30 Brandschottungen - ca. 12 Meter Brandschutzkanal Fernmelde- und informationstechnische Anlagen: Such- und Signalanlagen: Video- Gegensprechanlage (Klingelanlage): - 1 Stück Video- Gegensprechanlage IP basiert Elektroakustische Anlagen: ELA-Anlage: - 1 Stück Medienrack mit Verstärkeranlage - ca. 80 Lautsprecher Gefahrenmelde- und Alarmanlagen: Brandmeldeanlage: - 1 Stück modulare Brandmeldezentrale im Brandschutzschrank - ca. 40 automatische Melder - ca. 16 Stück akustische Signalgeber - ca. 8 Stück Druckknopfmelder EMA-Erweiterung der Bestandsanlage: - 1 Stück Einbruchmeldezentrale - ca. 63 Magnetkontakte - ca. 900 Meter Schwachstromleitungen Übertragungsnetze: Datennetz: - 2 Stück Datenschränke - ca. 65 Doppeldatendosen - ca. 4000 Meter Datenleitung Duplex - ca. 300 Meter Glasfaserleitung - ca. 200 Meter Kommunikationsleitungen (Kupfer) Wireless Lan: - ca. 35 Accespoints montieren BOS- Funkanlage: - 1 Stück Messung
Zuschlagskriterien
1 Kriterien- price100%
Der Preis wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt. Die Wertungssummen werden aus den nachgerechneten Angebotssummen, insbesondere unter Berücksichtigung von Nachlässen ohne Bedingungen, ermittelt.
Zeitplan
- 22. Apr. 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 22. Mai 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung