Personenbeförderungsleistungen Linienbündel 3 und 6 im Landkreis Main-Spessart

Was wird ausgeschrieben
Das Landratsamt Main-Spessart schreibt den Betrieb von Linienbündeln im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) aus. Der Auftrag umfasst drei Lose mit einer Laufzeit von zehn Jahren, beginnend ab dem 1. August 2027 bis zum 31. Juli 2037. Es handelt sich um diverse Buslinien im Raum Marktheidenfeld und Umgebung.
Vollständige Beschreibung anzeigen
Gegenstand des Vergabeverfahrens sind Personenbeförderungsleistungen in den Linienbündeln 3 und 6 des Landkreises Main-Spessart.
Der Landkreis Main-Spessart sucht für den Zeitraum von August 2027 bis Juli 2037 einen Betreiber für verschiedene Buslinien. Die Ausschreibung ist in drei Lose unterteilt, die sich auf die Linienbündel 3 und 6 sowie eine Einzellinie (Linie 634) konzentrieren. Ziel ist die Sicherstellung der Personenbeförderung in der Region um Marktheidenfeld. Interessierte Verkehrsunternehmen müssen ihre Eignung durch diverse Erklärungen, unter anderem zur Zuverlässigkeit und finanziellen Leistungsfähigkeit, nachweisen. Die Vergabe erfolgt rein auf Basis des Preises.
Zentrale Anforderungen
5 Punkte- Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB
- Nachweis der Einhaltung von Mindestlohn- und Arbeitnehmerentsendegesetzen
- Eigenerklärung zur Einhaltung der EU-Sanktionen gegen Russland (Art. 5k VO 833/2014)
- Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß § 45 VgV
- Erklärung zur Einhaltung der PBZugV-Vorgaben
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen.
Eignungskriterien (Volltext)
Der Nachweis über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB erfolgt durch eine Erklärung des Bieters, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe 1. keine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen einer Straftat nach den in § 123 Abs. 1 GWB genannten strafrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten in den letzten fünf Jahren vor Angebotsabgabe rechtskräftig verurteilt worden ist und dass gegen ihn in diesem Zeitraum auch keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer derartigen Straftat festgesetzt worden ist; 2. der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung stets ordnungsgemäß nachgekommen ist und Gegenteiliges in den letzten fünf Jahren vor Angebotsabgabe weder durch eine rechtskräftige Gerichts- noch durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde; 3. der Bieter bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen beachtet und in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe keinerlei diesbezüglichen Verstöße begangen hat; 4. der Bieter nicht zahlungsunfähig ist und über das Vermögen des Bieters weder ein Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist sowie dass derartige Umstände auch in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben; 5. der Bieter sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat sowie dass derartige Umstände auch in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben; 6. weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe eine schwere und die Integrität des Bieters infrage stellende Verfehlung begangen hat; 7. der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 8. dass nach Kenntnis des Bieters kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte, 9. dass der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags keine wesentlichen Anforderungen erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und/oder dass dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat; 10. der Bieter nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) oder § 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist; 11. weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB oder als nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter zuzurechnen ist, in den letzten fünf Jahren vor Angebotsabgabe nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt oder nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. 12. der Bieter keinen der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen hat; 13. der Bieter über wirtschaftliche Mittel in einem solchen Umfang verfügt, dass diese zur Erfüllung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag ausreichen werden und dass der Bieter dies im Falle einer eventuell in der Phase der Prüfung und Wertung der Angebote erfolgenden entsprechenden Anforderung des Auftraggebers durch Einreichung entsprechender Unterlagen im Sinne der Absätze 4 und 5 des § 45 VgV unverzüglich nachweisen kann; 14. der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist. Zudem hat der Bieter hat eine Eigenerklärung in Hinblick den Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren abzugeben. Auf § 56 VgV wird hingewiesen.
Aufteilung in Lose
3 LoteLos 1 (Linienbündel 3): a) Linie 630: Marktheidenfeld ZOB - Lohr M. ZOB b) Linie 631: Marktheidenfeld - Hafenlohr Post - Hafenlohr Marienbrunnerstraße c) Linie 632: Marktheidenfeld ZOB - Wertheim ZOB d) Linie 633: Würzburg Busbahnhof - Marktheidenfeld ZOB Betriebsaufnahme: 01.08.2027; Betriebsende: 31.07.2037.
Los 2 (Linienbündel 6): a) Linie 660: Marktheidenfeld ZOB – Bischbrunn - Straßlücke b) Linie 661: Marktheidenfeld - Schollbrunn c) Linie 662: Marktheidenfeld/Wertheim - Schollbrunn d) Linie 663: Straßlücke - Wertheim/Bestenheid Betriebsaufnahme: 01.08.2027; Betriebsende: 31.07.2037
Los 3 (Linie 634): Betriebsaufnahme: 01.08.2027; Betriebsende: 31.07.2037.
Zuschlagskriterien
3 Kriterien- price
Preis
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Preis
- price
Preis
Zeitplan
- 6. Aug. 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 21. Sept. 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung