Vergabeentscheid

Zuschlag erteilt

Auftragsgewinner: Hötzendorfer Granitwerke

Auftragswert

€324k

Zuschlag am

4. Aug. 2026

TED·546639-2026

Lieferung von Wasserbausteinen für Wildholzrückhalt am Hammersbach

Bayern
Weilheim i. OB., Germany·Veröffentlicht 6. Aug. 2026
BauleistungenBaustoffeÖffentliche VerwaltungWasserwirtschaftWasserbauBaustoffeOeffentliche VerwaltungLieferauftragUmweltschutz
Auftragswert
€276k
Veröffentlichter Wert
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim schreibt die Lieferung von 6.500 Tonnen Wasserbausteinen aus. Diese werden für den Bau eines Wildholzrückhalts am Hammersbach benötigt. Der Auftrag umfasst die Bereitstellung des Materials gemäß geltender technischer Normen.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Wasserbauarbeiten im Zuge der Herstellung eines Wildholzrückhalts am Wildbach Hammersbach.

VergabeHero-Einschätzung

Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim benötigt für den Bau einer Schutzanlage gegen Wildholz am Hammersbach insgesamt 6.500 Tonnen Wasserbausteine. Diese Steine müssen spezifische Qualitätsanforderungen erfüllen, die in den technischen Lieferbedingungen für Wasserbau (TLW 2022) und der europäischen Norm DIN EN 13383-1 festgelegt sind. Es handelt sich um eine reine Materiallieferung für ein wasserbauliches Projekt in der Region Weilheim. Der Auftrag wird im offenen Verfahren vergeben und ausschließlich über den Preis entschieden.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0000Lieferung Wasserbausteine
€276k

Lieferung von 6.500 to Wasserbausteinen mit nachgewiesener Eignung nach TLW 2022 und DIN EN 13383-1.

CPV 14500000
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
  • price

    Preis

Zeitleiste

Zeitplan

  1. 6. Aug. 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 4. Aug. 2026
    Zuschlag erteilt
    Zuschlag an Hötzendorfer Granitwerke · €324k

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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