Vergabeentscheid

Zuschlag erteilt

Auftragsgewinner: enercity AG

Auftragswert

€5.7M

Zuschlag am

30. Juli 2026

TED·541953-2026

Lieferung von Strom für die Knappschaft Kliniken Solution GmbH für das Jahr 2029

Nordrhein-Westfalen
Bochum, Germany·Veröffentlicht 5. Aug. 2026
EnergieversorgungGesundheitswesenStromlieferungEnergiebeschaffungKlinikverbundOeffentliche AuftraggeberVersorgungsleistungen
Auftragswert
~€6.0M
Geschätzt · Konfidenz medium
Einreichungsfrist
Leistungsbeschreibung

Was wird ausgeschrieben

Die Knappschaft Kliniken Solution GmbH schreibt die Stromlieferung für 17 Abnahmestellen für das Jahr 2029 aus. Der jährliche Gesamtverbrauch beläuft sich auf ca. 34,32 Millionen Kilowattstunden. Die Vergabe erfolgt ausschließlich auf Basis des niedrigsten Preises.

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Lieferung von Strom für die Abnahmestellen der ausgeschriebenen Lose

VergabeHero-Einschätzung

Die Knappschaft Kliniken Solution GmbH sucht einen Stromlieferanten für ihre Standorte im Jahr 2029. Insgesamt müssen 17 Abnahmestellen mit einer Gesamtmenge von rund 34,3 Millionen Kilowattstunden Strom versorgt werden. Da die Entscheidung allein über den Preis fällt, gewinnt das wirtschaftlichste Angebot. Es handelt sich um eine klassische Energiebeschaffung für einen Klinikverbund, bei der Zuverlässigkeit und ein wettbewerbsfähiger Preis pro Kilowattstunde im Vordergrund stehen.

Lose

Aufteilung in Lose

1 Lot
LOT-0001Knappschaft Kliniken Solution GmbH Stromausschreibung 2029 (Versorgerstatus)

Ausschreibung für 17 Abnahmestellen. Jährlicher Verbrauch ca. 34.320.249 kWh.

CPV 09310000
Bewertung

Zuschlagskriterien

1 Kriterien
  • price

    Vergabe erfolgt auf Basis des niedrigsten Preises

    100%
Zeitleiste

Zeitplan

  1. 5. Aug. 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 30. Juli 2026
    Zuschlag erteilt
    Zuschlag an enercity AG · €5.7M

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.

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